Schülerfahrkostenverordnung NRW

Hallo zusammen!

(Gehört das in dieses Brett? Oder eher nach allgemeine Rechtsfragen? Oder nach Unversität und Schule? Ich versuch’s mal hier.)

Angenommen, die Fahrkosten für den Schulweg eines 10-jährigen Kindes würden von der Stadt nicht erstattet, weil der von der Stadt berechnete Schulweg kürzer als 3,5 km sei (das ganze spielt in NRW).
Die Eltern des Kindes sehen einen Teil des Weges als „ungeeignet für Schüler“ an und kommen bei ihrer Berechnung auf mehr als 3,5 km.

Die Eltern wären beim Studium des § 7 der Schülerfahrkostenverordnung auf die Formulierung „(2) (…) entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist“ gestoßen.

So. Wie ist das genau zu verstehen? Was ist „ungeeignet“? Ist das objektiv fassbar?

In der ländlichen Gegend unseres theoretischen Falls führen ca. 200 m des Schulwegs über eine Straße, die schlecht beleuchtet ist und weder Fuß- noch Radweg hat. 150 m führen über einen Spielplatz, der ebenfalls nur mäßig beleuchtet ist und den man in der dunklen Jahreszeit besser meidet. Weitere 300 m führen über einen Fuß-/Radweg zwischen Feldern und Büschen, der komplett unbeleuchtet ist.

Bei einem persönlichen Gespräch hätte der Sachbearbeiter der Stadt ihre Art der Berechnung verteidigt.

Was könnten die Eltern tun, ihren Sicherheitsbedenken Nachdruck zu verleihen?

Gruß
Dirk

Hallo,

So. Wie ist das genau zu verstehen? Was ist „ungeeignet“? Ist
das objektiv fassbar?

Bei den von dir zitierten Formulierungen handelt es sich um so genannte „unbestimmte Rechtsbegriffe“. Diese sind nicht durch einen fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt, sondern müssen bei der Rechtsanwendung im Einzelfall präzisiert werden. Ob es dazu bereits entsprechende Urteile zur Präzisierung gibt, ist mir nicht bekannt, könnte aber bspw. durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht herausgefunden werden.

Eine Klärung des konkreten Einzelfalles hieße in dem vorliegenden Fall Folgendes:

Die Eltern müssten die Fahrtkostenübernahme mit Berufung auf § 7 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung beantragen und begründen. Wenn sie bei der Begründung ganz sicher gehen wollten, sollten sie sich Hilfe von einem Juristen holen. Der Antrag würde dann geprüft und vermutlich abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung könnten die Eltern dann Widerspruch einlegen. Dieser müsste dann eventuell bis zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht durchgehalten werden… Manche kommunalen Behörden knicken aber bereits vorher ein, wenn sie sich Ihrer Sache nicht ganz sicher sind. Auch könnten die Eltern das Verfahren jederzeit beenden, um Kosten (für Anwalt etc.) zu sparen.

Auch könnten die Eltern darüber hinaus versuchen, die Elternvertretung der Schule auf Ihre Seite zu bekommen und vielleicht sogar die lokale Presse für den Fall zu interessieren (Verwaltung mutet Schulkindern gefährliche Wege zu…) und so den Druck auf die Verwaltung erhöhen.

Die Eltern müssten also eine Menge Hartnäckigkeit beweisen und sich vor allem vorher fragen, ob der Aufwand lohnt.