Hallo zusammen!
(Gehört das in dieses Brett? Oder eher nach allgemeine Rechtsfragen? Oder nach Unversität und Schule? Ich versuch’s mal hier.)
Angenommen, die Fahrkosten für den Schulweg eines 10-jährigen Kindes würden von der Stadt nicht erstattet, weil der von der Stadt berechnete Schulweg kürzer als 3,5 km sei (das ganze spielt in NRW).
Die Eltern des Kindes sehen einen Teil des Weges als „ungeeignet für Schüler“ an und kommen bei ihrer Berechnung auf mehr als 3,5 km.
Die Eltern wären beim Studium des § 7 der Schülerfahrkostenverordnung auf die Formulierung „(2) (…) entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist“ gestoßen.
So. Wie ist das genau zu verstehen? Was ist „ungeeignet“? Ist das objektiv fassbar?
In der ländlichen Gegend unseres theoretischen Falls führen ca. 200 m des Schulwegs über eine Straße, die schlecht beleuchtet ist und weder Fuß- noch Radweg hat. 150 m führen über einen Spielplatz, der ebenfalls nur mäßig beleuchtet ist und den man in der dunklen Jahreszeit besser meidet. Weitere 300 m führen über einen Fuß-/Radweg zwischen Feldern und Büschen, der komplett unbeleuchtet ist.
Bei einem persönlichen Gespräch hätte der Sachbearbeiter der Stadt ihre Art der Berechnung verteidigt.
Was könnten die Eltern tun, ihren Sicherheitsbedenken Nachdruck zu verleihen?
Gruß
Dirk