Schülerfahrtkosten in Hessen: ein Luxus?!

Unter welchen Voraussetzungen kann einem bereits abgelehnten Antrag auf Übernahme der
Schülerbeförderungskosten trotz des Umstandes entsprochen werden, daß der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und besuchter Schule mehr als 3 km beträgt. Kann etwa das Argument, daß AUSSCHLIEßLICH auf der VOR DEM UMZUG besuchten und weiter entfernten Schule die gewünschte Fremdsprache angeboten wird, weiterhelfen? Oder ist das Schulamt in Hessen selbst in solchen gundrechtsrelevanten Fällen gnadenlos und bietet als Alternative zur Übernahme der Kosten von den Eltern einen Schulwechsel oder Wechsel der Fremdsprache? Beides bedeutet meines Achtens für den Schüler eine erhebliche Härte.
Vielen Dank im Voraus!

Sergej.

Beides
bedeutet meines Achtens für den Schüler
eine erhebliche Härte.
Vielen Dank im Voraus!

Sergej.

Hi,
finde ich auch! Kannst Du nochmal kurz erklären, um was es geht?

Andreas

Es geht hier um Erstattung von Beförderungskosten, die jedem Schüler bis Klasse 10 nach § 161 HSchG zustehen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs aus § 161 HSchG ist ein entsprechender Antrag beim lokalen Schulamt zu stellen. Der von uns gestellte Antrag wurde abgelenht mit der Begründung, daß der Fußweg zwischen der Schule und der Wohnung mehr als 2 km beträgt. Zugleich wurden zwei andere vergleichbare Schulen angeboten, die ebenfalls einen gymnasialen Zweig haben. Daß eine Schule den gymnasialen Zweig hat, reicht uns jedoch nicht aus, da das Unterrichtsangebot von den beiden angebotenen Schulen nicht die gewünschte Fremdsprache (Russisch) enthält. Es ist noch hinzufügen, daß der Russisch-Unterricht, bereits seit mehreren Jahren vom Schüler belegt wurde. Eine bereits seit mehreren Jahren verfolgte Ausbildung in der Fremdsprache abzubrechen, bedeutet für ein minderjhriges Kind eine unbillige Härte. Daher halte ich die Ablehnung des Antrags für fehlerhaft.
Meine Anliegen ist, ob es eine Möglichkeit besteht, daß man den Anspruch mittels eines Widerspruchs durchsetzt. Hatte jemand bereits damit zu tun?

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Zugleich wurden zwei andere
vergleichbare Schulen angeboten, die
ebenfalls einen gymnasialen Zweig haben.
Daß eine Schule den gymnasialen Zweig
hat, reicht uns jedoch nicht aus, da das
Unterrichtsangebot von den beiden
angebotenen Schulen nicht die gewünschte
Fremdsprache (Russisch) enthält. Es ist
noch hinzufügen, daß der
Russisch-Unterricht, bereits seit
mehreren Jahren vom Schüler belegt wurde.

In Bayern ist Schulwegkostenfreiheit bereits dann möglich, wenn eine Fächerkombination/Reihenfolge, z.B. erst Latein, dann Französisch, nicht in einer näheren Schule angeboten wird.

Ich würde daher auf jeden Fall Widerspruch einlegen.

Gruß, Karin