Schülerfahrtkosten in NRW - Problem

Hallo,
ich bin nicht ganz sicher, ob das hier das richtige Unterforum ist - wenn nicht, bitte verschieben.

Folgender Sachverhalt:

Sohn Y (17 Jahre alt) von Frau X (alleinerziehend), beide wohnhaft in H, besucht ein Berufskolleg in W, um dort Abi zu machen. Fahrtkosten werden vom Kreis erstattet, da es in H kein Gymnasium und kein Berufskolleg etc. gibt. Während Ende der 11. Klasse (er muss bis zur 13.) zieht Frau X mit Y zusammen um in die Stadt A, weil sie dort arbeitet. A ist etwas weiter entfernt von W als H. Y will die Schule nicht wechseln und fährt weiterhin mit Öffis nach W. Frau X teilt der Schule mit, dass sie beide umgezogen sind, daraufhin erhält Y einen Bescheid des Kreises, in dem die Fahrtkostenbewilligung aufgehoben wird, mit der Begründung, dass es in A ein Berufskolleg gibt und die Fahrtkosten nur - wenn überhaupt - zur nächstgelegenen Schule übernommen werden. Und diese ist in A, und da sie weniger als 5 km von der Wohnung entfernt ist, besteht nun gar kein Anspruch mehr auf Übernahme von Fahrtkosten.
Frau X findet das nicht richtig, weil Y damit ja indirekt gezwungen wird, die Schule zu wechseln, was er aber verständlicherweise nicht will. Weiterhin fühlt Y sich auch unangemessen benachteiligt, da er gar nicht umziehen wollte, und nun werden ihm auch noch die Fahrtkosten gestrichen. Das bedeutet, dass er nicht nur seine Freunde in H nicht mehr besuchen könnte, wenn Frau X die Monatskarte nicht aus eigener Tasche bezahlen könnte, sondern letztlich würde es ja auch bedeuten, dass er die Schule wechseln müsste. Der zuständige Sachbearbeiter beim Kreis behauptet auf telefonische Nachfrage, es gäbe keinen Ermessensspielraum, und die Fahrtkosten können nicht mehr übernommen werden. Auf die Vorhaltung, dass Y dann die Schule wechseln müsse, wird immer wieder gesagt, dass er die Schule nicht wechseln müsse, da er freie Wahl habe. Der Sachbearbeiter scheint aber nicht zu verstehen, dass der Schüler eben doch die Schule wechseln muss, wenn die Fahrtkosten nicht mehr bezahlt werden können.
Frau X sieht ein, dass die Fahrtkosten nicht übernommen worden wären, wenn sie und Y von Anfang an in A gewohnt hätten und Y trotzdem weiter weg eine Schule hätte besuchen wollen. Aber hier war es ja anders, und nur durch den Umzug, durch den sich die Fahrtkosten übrigens nicht erhöhen, soll Y jetzt schlechter gestellt werden. Das widerspricht Frau X’s Rechtsempfinden. Sie überlegt, gegen die Entscheidung (im Namen von Y) zu klagen. Hätte die Klage Aussicht auf Erfolg? Weiß jemand, ob es so einen Fall schon mal gab, ob dagegen geklagt wurde und wie die Sache ausging? (Alle genannten Orte liegen in NRW). Vielen Dank.

LG Anna

Hallo,

Frau X findet das nicht richtig, weil Y damit ja indirekt gezwungen wird, die Schule zu wechseln, was er aber verständlicherweise nicht will.

Frag mal, wieviele verständlicherweise keine Steuern oder Sozialabgaben bezahlen oder sich nicht an Parkverbote oder Geschwindigkeitsbegrenzungen halten wollen. Sollte das dann der Maßstab sein?

Weiterhin fühlt Y sich auch unangemessen benachteiligt, da er gar nicht umziehen wollte, und nun werden ihm auch noch die Fahrtkosten gestrichen.

Da muss er sich wohl bei Frau X beschweren. Die hat hier doch die Entscheidung für einen Umzug getroffen und dabei sicher irgendetwas anderes als dieses spezielle Problem höher gewichtet.

Das bedeutet, dass er nicht nur seine Freunde in H nicht mehr besuchen könnte, wenn Frau X die Monatskarte nicht aus eigener Tasche bezahlen könnte, sondern letztlich würde es ja auch bedeuten, dass er die Schule wechseln müsste.

Ja, das passiert jedes Jahr Tausenden Kindern. Es sind immer die Eltern, die trotz dieser Tatsache solche Entscheidungen treffen.

Der zuständige Sachbearbeiter beim Kreises behauptet auf telefonische Nachfrage, es gäbe keinen Ermessensspielraum, und die Fahrtkosten können nicht mehr übernommen werden.

Damit hat er nunmal Recht.

Auf die Vorhaltung, dass Y dann die Schule wechseln müsse, wird immer wieder gesagt, dass er die Schule nicht wechseln müsse, da er freie Wahl habe.

Da hat er Recht. Freie Wahl bedeutet allerdings nicht, dass es immer jemand anderes bezahlen soll. Das ist eben die andere Seite von Freiheit.

Der Sachbearbeiter scheint aber nicht zu verstehen, dass der Schüler eben doch die Schule wechseln muss, wenn die Fahrtkosten nicht mehr bezahlt werden können.

Das versteht der schon, allerdings sieht das Gesetz hierfür keine Ausnahme vor, da es unter anderem explizit von den notwendigen Kosten spricht, die weiderum nur bis zur nächstgelegenen Schule anfallen. Alle anderen Kosten sind dann eben freiwillig. Wer eine andere Schule als die nächstgelegene wählt, tut dies nunmal freiwillig verursacht. Genauso frewillig wie der Wohnort und der Zeitpunkt dessen Verlegung gewählt werden kann.
Von wem wurde Y in eine Situation gezwungen, die nun nach dem Gesetzestext dazu führt, dass die Fahrkosten nicht mehr übernommen werden?

Frau X sieht ein, dass die Fahrtkosten nicht übernommen worden wären, wenn sie und Y von Anfang an in A gewohnt hätten und Y trotzdem weiter weg eine Schule hätte besuchen wollen. Aber hier war es ja anders, und nur durch den Umzug, durch den sich die Fahrtkosten übrigens nicht erhöhen, soll Y jetzt schlechter gestellt werden.

Man kann es auch anders sehen. Frau X möchte jetzt, dass Y besser gestellt wird, als alle anderen für die dieses Gesetz gilt und nur die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet bekommen. Was machte nun Y so besonders, dass es davon eine Ausnahme geben sollte? Eine Ausnahme die dann natürlich auch für alle gelten müsste.

Das widerspricht Frau X’s Rechtsempfinden.

Aus diesem Grund werden ja meist Gesetze gemacht, die einfach so für alle gelten und nicht so, wie es jeder Einzelne für sich gerne hätte.

Sie überlegt, gegen die Entscheidung (im Namen von Y) zu klagen. Hätte die Klage Aussicht auf Erfolg?

Äußerst geringe würde ich sehen, wenn es sich um eine Schule für Kinder mit besonderen Bedürfnissen handelt, und dann ein Wechsel den Lernerfolg etc. pp. gefährden würde. Ansonsten sehe ich da eher keinen Weg. Die Allgemeinheit soll eben nur mit den notwendigen Kosten belastet werden. Finde ich auch gut so. Die wird schon an allen möglichen anderen Stellen für solche individuellen Entscheidungen zur Kasse gebeten.

Weiß jemand, ob es so einen Fall schon mal gab, ob dagegen geklagt wurde und wie die Sache ausging?

Damit geht man am besten mal zu einem Anwalt. Der kann dann auch die Erfolgsaussichten beurteilen.

Grüße

Hallo,

ich kann Sie sehr gut verstehen, allerdings kenne ich einige ähnliche Fälle und Ausnahmen gibt es nur selten und nur mit Begründung. Wenn z.B. die Schule eine bestimmte Fachrichtung hat, die die neue Schule nicht mehr anbieten würde oder ein pyschologischer Hintergrund mit entsprechenden Bescheinigungen besteht. Aber auch dann gibt es keine Garantie und kann einfach abgewiesen werden und es wäre wahrscheinlich ein hoher bürokratischer Aufwand.

Ansonsten kann man sich nur bei einem Anwalt erkundigen.
Leider kann ich hier auch nicht weiterhelfen.

Hallo,

der ausführlichen Antwort von ElBuffo kann ich mich voll und ganz anschließen, da sie richtig ist.

  • Alle Schulwege, die kürzer als 5 km sind, werden vom Schulträger nicht durch Fahrtkostenübernahme bezuschusst, weil diese Entfernung (für 17-Jährige) als zumutbar angesehen wird.

  • Wenn ich mich entscheide, eine Schule trotz Wohnortwechsel weiter zu besuchen, obwohl es andere (nähere) Alternativen gibt, ist es meine ureigenste Entscheidung, für die ich Kosten nicht auf die Allgemeinheit abwälzen kann. Da es sogar AM ORT die geeignete Schule gibt, sollte ein Wechsel eine durchaus akzeptable Lösung sein, auch wenn man das Risiko einer größeren Veränderung im schulischen Umfeld / Freundeskreis anführt.

zieht Frau X mit Y zusammen um in die Stadt A, weil sie dort arbeitet.

  • Damit ist klar, wer den Umzug veranlasst hat. Die Sachlage wäre anders, wenn der Ortswechsel durch den Schulträger veranlasst worden wäre.

Der zuständige Sachbearbeiter beim Kreis behauptet auf telefonische Nachfrage, es gäbe :keinen Ermessensspielraum, und die Fahrtkosten können nicht mehr übernommen werden.

  • Da hat er absolut Recht! Er müsste diese Antwort auch geben, wenn man Angesicht in Angesicht stünde und nicht nur auf telefonische Anfrage.

:Hätte die Klage Aussicht auf Erfolg?

  • Nein! Der Schulträger zwingt niemanden zu einem Schulwechsel, er weigert sich lediglich, Kosten zu tragen, die er nach gesetzlicher Lage nicht übernehmen muss. Entweder hätte die Mutter das Ende der Schulzeit vor einem Umzug abwarten können oder aber wird sie durch den Wohnortwechsel und die Arbeitsstelle finanziell besser gestellt.

Grüße
H.-W. Jansen

Hallo

Ich wäre an Stelle der Mutter ja auch eher noch die 2 Jahre am Ort geblieben, wenn der Sohn da bleiben möchte. A. ist ja verkehrstechnisch anscheinend erreichbar von W aus. Aber egal.

§ 9
Nächstgelegene Schule
(1) Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform , … bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

(8) Schulorganisatorische Gründe im Sinne des Absatzes 1 stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und bei einem Umzug nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe, sofern die bisherige Schule weiterhin besucht wird.

http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Ver…

Die letzten 3 Jahre im Berufskolleg sind doch praktisch eine gymnasiale Oberstufe, oder nicht?
Und hat das Berufskolleg in A denn überhaupt die gleiche Fachrichtung wie das in W?

Viele Grüße