Schufaauskunft bei zuk. Mieter?

Hallo,

kann sich ein Vermieter um sich vor Mietnomaden zu schützen, von dem zukünftigen Mieter - mit dessen Zustimmung - eine Schufaauskunft als Privatperson einholen lassen? Erteilt die Schufa einer Privatperson diesbez. Auskunft?
Danke für die Rückantwort.

Grüsse fuerte

Hallo,

kann sich ein Vermieter um sich vor Mietnomaden zu schützen,
von dem zukünftigen Mieter - mit dessen Zustimmung - eine
Schufaauskunft als Privatperson einholen lassen?

Nein, die Schufauskunft würde an den zukünftigen Mieter gehen,…

Erteilt die :Schufa einer Privatperson diesbez. Auskunft?
Nein, nur der eigenen Person.

Bitte

MfG

Danke für die Rückantwort.

Grüsse fuerte

intersante Ansicht, leider wiedr mal total falsch.

sicher kann der vermieter sich mit einverständnis des mieters eine auskunft einholen.

hth

Kann er wohl eher nicht da er in den seltensten Fällen der Schufa angeschlossen ist und daher nicht zum Adressatenkreis gehört.

Er könnte aber vom Mieter die Vorlage einer Auskunft gelangen.

Hallo,

kann sich ein Vermieter um sich vor Mietnomaden zu schützen,
von dem zukünftigen Mieter - mit dessen Zustimmung - eine
Schufaauskunft als Privatperson einholen lassen? Erteilt die
Schufa einer Privatperson diesbez. Auskunft?

ein Vermieter als Privatperson kann sich keine Schufaauskunft einholen.
Vermieter sind aber oft einer Gemeinschaft wie Haus-und Grund angeschlossen. Diese kann eine Schufaauskunft einholen, benötigt aber auch dafür selbstverständlich die schriftliche Erlaubnis des potentiellen Mieters.

Gruß
Roland

Hallo,

der Vermieter kann über einen potentiellen Mieter idR keine Schufaauskunft einholen, aber er kann vom Mieter eine Schufa-Selbstauskunft/Bonitätsauskunft verlangen.
http://www.baulinks.de/webplugin/2010/1frame.htm?066…
http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/selbstausk…
(unter „SCHUFA-Eigenauskunft bzw. Verbraucherauskunft“)

Gruß
Maja

Hallo,

Vermieter sind aber oft einer Gemeinschaft wie Haus-und Grund
angeschlossen. Diese kann eine Schufaauskunft einholen,
benötigt aber auch dafür selbstverständlich die schriftliche
Erlaubnis des potentiellen Mieters.

selbstverständlich geht es auch ohne „schriftliche Erlaubnis“, da ein „berechtigtes Interesse“ für die Abfrage (=Übermittlung) vorliegt und entgegenstehende höherrangige Interessen des Mieters nicht erkennbar (§ 28 BDSG).

Ich gebe zu, dass das auf fast allen Internetseiten, die ich eben gegoogelt habe, falsch dargestellt wird, sogar von Anwälten.

Aber hier zum Beweis eine Passage eines aktuellen Beschlusses des OLG Frankfurt a. M.: Beschluss vom 13.07.2010 - 19 W 33/10

Selbst wenn die Einwilligungserklärung des Antragstellers unwirksam wäre, wäre die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Nach dieser Bestimmung ist das Übermitteln personenbezogener Daten zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stellen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Insoweit wird zwischen sogenannten harten und weichen Negativmerkmalen unterschieden. Hier betreffen die bei der Antragsgegnerin gespeicherten Daten, die der Antragsteller nicht näher darlegt, offenbar die rechtskräftig titulierte Forderung der A-Bank aus dem Kreditvertrag, somit sogenannte harte Negativmerkmale. Insoweit ist die Datenübermittlung regelmäßig zulässig. Die Meldung an die Antragsgegnerin dient der Wahrung der berechtigten Belange der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit. Die Antragsgegnerin hat die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen zu verschaffen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ihren Kunden durch Beratung vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren (OLG Koblenz, Beschl. v. 23.09.2009, 2 U 423/09, Rn. 24, 25, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschl. v. 06.10.2005, Rn. 28, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.06.2008, 23 U 221/07, Rn. 12, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2005, 15 U 196/04, Rn. 39, 40, juris).

VG
EK

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Hallo,

selbstverständlich geht es auch ohne „schriftliche Erlaubnis“,
da ein „berechtigtes Interesse“ für die Abfrage
(=Übermittlung) vorliegt und entgegenstehende höherrangige
Interessen des Mieters nicht erkennbar (§ 28 BDSG).

Ich gebe zu, dass das auf fast allen Internetseiten, die ich
eben gegoogelt habe, falsch dargestellt wird, sogar von
Anwälten.

da geht aber z.B Haus und Grund lieber kein Risiko ein und stellt sich lieber auf die sichere Seite.
Gerade Haus und Grund stellt solche Formulare für die Mitglieder aus:

http://www.hausundgrundddf.de/fileadmin/Dokumentenab…

Ob aus Unwissendheit…keine Ahnung.

Gruß
Roland

Hallo EK,

aus meiner Sicht ist deine Ansicht so nicht richtig.
In den Urteilen geht es niemals um die Einholung der Schufa Auskunft sondern immer um die Übermittlung von „Negativ Merkmalen“ wiue z.B. einer Kreditkündigung an die Schufa.
Hier ist es in der Tat völlig irrelevant ob der Kreditnehmer einer Übermittlung seiner Daten zugestimmt hat oder nicht. Dies ist auch in sofern relevant, weil hierbei möglicherweise schützenswerte Interessen anderer Teilnehmer, denen diese Veränderungen nachgeliefert werden beeinträchtigt wären.
Bei einer reinen Datenabfrage hingegen überwiegt das Interesse der Person die Abgefragt werden soll im Rahemn des Datenschutzes. Hier muss keine andere Partei geschützt werden, da diese ja keinen Abschluss tätigen muss.

Gruss HighQ

Hallo,

das ist falsch. Hast du schon mal was online beim Versender auf Rechnung bestellt? Die machen auch eine Schufa-Abfrage, auch ohne „Einwilligung“. Warum geht das wohl?

Wenn du das Urteilszitat genau liest, wirst du feststellen, dass es um eine Beauskunftung geht und nicht um eine Einmeldung in die Schufa, also exakt um den gleichen Fall, dass eine Bank auch ohne Einwilligung des Kunden eine Schufa-Abfrage machen durfte.

VG
EK

Hallo,

das ist falsch. Hast du schon mal was online beim Versender
auf Rechnung bestellt? Die machen auch eine Schufa-Abfrage,
auch ohne „Einwilligung“. Warum geht das wohl?

ich habe jetzt nicht alle Online-shops durchforstet, aber die die ich kenne und wo ich ab und zu was bestelle haben eine ABG, wo das mit der Schufaabfrage drinsteht. Dies muss man dann als gelesen anklicken und somit akzeptiert man es.

Gruß
Roland

Hallo,

wie gesagt, nur weil es viele machen, wird es nicht richtiger. Das ist ja so wie „nach dem neuen EU-Recht keine Garantie“.

Es gibt sogar ganz große Versender, die sich keine Einwilligung einholen. Da findet sich lediglich in den AGB oder der „Datenschutzerklärung“ der Hinweis nach § 33 BDSG, dass eine solche Abfrage (=Übermittlung) stattfindet.

Beispiel: Otto

VG
EK

Hallo,

nein, das hat andere Gründe. Es schadet im Datenschutzrecht nie, sich neben § 28 BDSG auf eine andere Rechtsgrundlage wie § 4a BDSG stützen zu können. Denn bei § 28 BDSG kommt es auf das berechtigte Interesse und die Interessenabwägung an, bei Einwilligungen nur auf die Transparenz und Freiwilligkeit.

Mittlerweile hat der Gesetzgeber in § 28a BDSG sogar die Einmeldung in die Schufa auch ohne Einwilligung geregelt, als Spezialnorm zu § 28 BDSG, um von der früher nötigen allgemeinen Abwägung der Interessen nun spezielle Anforderungen für die Einmeldung aufzustellen.

Hier ist es richtig dargestellt:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…&

VG
EK