Hallo,
Vermieter sind aber oft einer Gemeinschaft wie Haus-und Grund
angeschlossen. Diese kann eine Schufaauskunft einholen,
benötigt aber auch dafür selbstverständlich die schriftliche
Erlaubnis des potentiellen Mieters.
selbstverständlich geht es auch ohne „schriftliche Erlaubnis“, da ein „berechtigtes Interesse“ für die Abfrage (=Übermittlung) vorliegt und entgegenstehende höherrangige Interessen des Mieters nicht erkennbar (§ 28 BDSG).
Ich gebe zu, dass das auf fast allen Internetseiten, die ich eben gegoogelt habe, falsch dargestellt wird, sogar von Anwälten.
Aber hier zum Beweis eine Passage eines aktuellen Beschlusses des OLG Frankfurt a. M.: Beschluss vom 13.07.2010 - 19 W 33/10
Selbst wenn die Einwilligungserklärung des Antragstellers unwirksam wäre, wäre die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Nach dieser Bestimmung ist das Übermitteln personenbezogener Daten zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stellen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Insoweit wird zwischen sogenannten harten und weichen Negativmerkmalen unterschieden. Hier betreffen die bei der Antragsgegnerin gespeicherten Daten, die der Antragsteller nicht näher darlegt, offenbar die rechtskräftig titulierte Forderung der A-Bank aus dem Kreditvertrag, somit sogenannte harte Negativmerkmale. Insoweit ist die Datenübermittlung regelmäßig zulässig. Die Meldung an die Antragsgegnerin dient der Wahrung der berechtigten Belange der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit. Die Antragsgegnerin hat die Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen zu verschaffen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ihren Kunden durch Beratung vor übermäßiger Verschuldung zu bewahren (OLG Koblenz, Beschl. v. 23.09.2009, 2 U 423/09, Rn. 24, 25, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschl. v. 06.10.2005, Rn. 28, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.06.2008, 23 U 221/07, Rn. 12, juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2005, 15 U 196/04, Rn. 39, 40, juris).
VG
EK