Inkassobüro A hat sich bei B unberechtigt in dessen Schufa eingetragen. B bittet Inkassobüro A zwei mal schriftlich diesen Eintrag zu entfernen und die Entfernung zu bestätigen. Nach dem das Inkassobüro A zwei mal nicht auf dessen Schreiben reagiert, reicht B Klage ein. Durch die Klageschrift erfährt B, dass das Inkassobüro A bereits den Eintrag entfernt hat, und zwar vor Einreichung seiner Klage. B wurde aber von Inkassobüro A nicht über die Löschung informiert.
Frage:
Sollte B die Klage zurücknehmen, weil das Inkassobüro bereits vor Einreichung der Klage den Eintrag gelöscht hat oder würde er, aufgrundessen dass er nicht über die Löschung informiert worden ist, obwohl er zwei mal das Inkassobüro A gebeten hat, die Löschung zu bestätigen, Recht erhalten?
B geht es darum, dass er finanziell bereits in Vorleistug gegangen ist. Das wäre B nicht gegangen, wenn er vom Inkassobüro A über die Löschung informiert worden wäre, obwohl er diese zwei mal schriftlich gebeten hat, die Löschung innerhalb einer Frist zu bestätigen. B hätte gerne die Kosten erstattet, die er nicht verursacht hätte, wenn er über die Löschung ordnungsgemäß informiert worden wäre.
Welche Kosten würden auf B zukommen wenn er die Klage zurücknehmen würde? Und welche Höhe würde diese ca. betragen?
Hätte B überhaupt eine Chance Recht zu bekommen? Denn schließlich wurde dieser nicht über die Löschung informiert. B hätte die Klage nie eingereicht, wenn er über die Löschung ordnungsgemäß informiert worden wäre.
ich machs mal kurz. Es wurde auf Löschung geklagt. Nur das wird das Gericht behandeln und feststellen, dass dies bereits vor Klageeinreichung geschehen ist. Was sollen die da noch verhandeln oder entscheiden?
Also Klage zurücknehmen. Auf jeden Fall bereits hinsichlich der Gerichtsgebühren billiger als sie aufrecht zu erhalten. Die Gegenseite würde noch einen Anwalt beauftragen und diese Kosten dem Kläger aufhalsen können, da dieser ja die Klage verloren hätte.
Die Frage wäre nun noch, ob eine weitere Klage Sinn hätte, die darauf abzielt, dass das Inkassobüro aufgrund des Unterlassens einer wie auch immer gearteten direkt an den Kläger gerichtete Bestätigung schadenersatzpflichtig wäre.
Wäre das Inkassobüro irgendwie gesetzlich verpflichtet, diese bestätigung an den Kläger zu schicken? Oder reicht es vielleicht, dass einfach die Löschung durchgeführt wird? Eine Löschung, die der Kläger jederzeit durch kostenlosen Einblick in seine Schufa-Einträge nachvollziehen könnte.
Das ist ungefähr so, als würde ich jemanden zur Zahlung auffordern und dann nicht auf mein Konto schauen, wo diese Zahlung bereits eingegangen ist.
Klingt stark nach selbst schuld.
Bevor ich auf den Rest Deines Postings eingehe - das kann ich noch nicht, weil eine wesentliche Information fehlt - beantworte mir doch bitte schon einmal diese Frage:
Eine
Löschung, die der Kläger jederzeit durch kostenlosen Einblick
in seine Schufa-Einträge nachvollziehen könnte.
Wer gewährt einen solchen jederzeitigen kostenlosen Einblick? Die Schufa? Seit wann nimmt die kein Geld mehr dafür?
Eine
Löschung, die der Kläger jederzeit durch kostenlosen Einblick
in seine Schufa-Einträge nachvollziehen könnte.
Wer gewährt einen solchen jederzeitigen kostenlosen Einblick?
Die Schufa? Seit wann nimmt die kein Geld mehr dafür?
Einmal im Jahr/jährlich kostenfrei auf Basis des §34 BDSG, auch bei Creditreform, Bürgel und wie sie alle heißen. Formular sollte auf den entsprechenden Internetseiten auffindbar sein. http://www.bfdi.bund.de/cln_136/DE/Oeffentlichkeitsa…
Wer gewährt einen solchen jederzeitigen kostenlosen Einblick?
Die Schufa.
Die Schufa? Seit wann nimmt die kein Geld mehr dafür?
Ja, das Einsehen ist kostenlos. Einmal gegen eine geringes Entgelt anmelden und man kann sich das jederzeit und beliebig oft online ansehen. Keine Ahnung, ob das klappt. Das setze ich einfach mal voraus. Das ist auf Dauer sogar günstiger als die Kontoauszüge mancher Bank.
Ändert jedoch auch nichts mehr daran, dass der Eintrag bei Klageeinreichung bereits gelöscht war.
Bleibt also die Frage, ob ein Anspruch auf eine direkte Information durch das Inkassobüro bestand, wenn ja, in welcher Form und Frist, oder ob erwartet werden kann, dass sowas selbst nachvollzogen wird. Eben so, wie man vielleicht erwarten kann, dass jemand des Lesens und Schreibens mächtig ist oder auch mal in seinen Briefkasten oder auf die Kontoauszüge schauen muss. Das gibt es in letzter Konsequenz vielleicht auch alles nicht umsonst.
Du hast den Hauptgewinn (ein Auto) in der Lotterie gewonnen, den Du Dir jederzeit abholen kannst. Allerdings musst Du folgende Frage richtig beantworten: Wie oft kannst Du Deinen Gewinn abholen?
Ansonsten hilft man Dir im Deutsch-Brett bestimmt gerne weiter. Oder ist Dir einfach nur langweilig?
Du hast den Hauptgewinn (ein Auto) in der Lotterie gewonnen,
den Du Dir jederzeit abholen kannst. Allerdings musst Du
folgende Frage richtig beantworten: Wie oft kannst Du Deinen
Gewinn abholen?
Nach Deiner Logik einmal pro Jahr.
Ansonsten hilft man Dir im Deutsch-Brett bestimmt gerne
weiter.
Schön und gut, aber heute ist mir nach Jura.
Oder ist Dir einfach nur langweilig?
Noch nicht, aber so langsam geht’s los. Zumal der Fragesteller sich leider nicht mehr meldet. Dabei ist das Thema „Erledigung vor Anhängigkeit“ echt spannend.
Vielleicht denkst Du doch mal drüber nach, wann und wie oft
wohl der Eingetragene nachfragen muss, um das Löschen
feststellen zu können?
Gegenvorschlag: Vielleicht schaust Du Dir einfach den Beitrag von worldwidefab an, auf den ich geantwortet habe.
Wer gewährt einen solchen jederzeitigen kostenlosen Einblick? Die Schufa? Seit wann nimmt die kein Geld mehr dafür?
Hätte ich auf etwas anders antworten wollen, dann hätte ich das an entsprechender Stelle getan. Oder gibt es eine neue Regel, die besagt, daß man erst alle Fragen dem Alter nach abarbeiten muss?
Ja, das Schauen auf den Kontoauszug ist auch kostenlos, möglicherweise hat man jedoch eine Bank, die diese (eventuell neben Kontoführunsgebühren)gegen Entgelt erstellt. Das Schauen in den Briefkasten ist ebenfalls kostenlos. Allerdings war es der Briefkasten und das Haus, an dem er sich befindet, nicht. Das Lesen von Briefen oder Kontoauszügen ist kostenlos, vorher hatte man jedoch teilweise erheblichen Aufwand, dieses zu Erlernen. Und für den jederzeitigen Zugang zu seinen Schufa-Daten braucht es selbstverständlich einen PC, einen Internetzugang und Strom. Alles naturgemäß nicht kostenlos.
Das ändert jedoch alles nichts daran, dass die Klage wenig Erfolg haben wird, wenn das breits bei Klageeinreichung für den Kläger erkennbar erledigt war. Das schließe ich zugegebenerweise lediglich aus der Formulierung, dass es bereits vor Klageeinreichung erledigt war. Denn im Gegensatz zu anderen denkbaren Fällen, hat hier der Kläger eben die Möglichkeit vorher Klarheit zu erlangen.
Insofern bestand hier keine für den Kläger nicht erkennbare Erledigung vor Anhängigkeit. Bleibt also die von mir ebenfalls offengelassene Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf eine solche Info durch das Inkassobüro hatte oder nur einen auf die Löschung.
Das Gericht wird entsprechend der Klage nur das Löschungsbegehren behandeln und feststellen, dass diese bereits vor Einreichunge erfolgt war und somit bei Aufrechterhaltung der Klage, diese abweisen.
Wenn ein Anspruch auf die Info durch das Inkassobüro bestand, kann man nun noch diskutieren, ob die Klage dahingehend abgeändert werden könnte oder ob ggfs. mit einer weiteren Klage die entstandenen Kosten eingefordert werden können. Und wenn dem dann so wäre, wäre möglicherweise noch darüber zu diskutieren, ob hierfür eine Klage notwendig oder zunächst eine „billigere“ Variante angezeigt gewesen wäre.