Schuh - Reklamation

Hallo,

wenn jemand einen Snowboard-Schuh letztes Jahr im November gekauft hat, dann 1 mal damit unterwegs war, eine Verletzung hatte und nicht mehr damit fahren konnte, und er vermutet das die Verletzung von dem Schuh kam, kann er diesen neuwertigen Schuh irgendwie zurück geben wenn er den Kassenbeleg noch hat? Würde auf nein tippen daher das Widerrufsrecht lange vorbei ist.
Gibts da noch einen weg? Schuhe waren relativ teuer, über 200 Euro.

Moin,

kann er diesen neuwertigen
Schuh irgendwie zurück geben wenn er den Kassenbeleg noch hat?
Würde auf nein tippen daher das Widerrufsrecht lange vorbei
ist.

Beim Einkauf im Laden gibt es kein Widerrufsrecht. Das gibts höchstens bei Fernabsatzverträgen, also z.B. Kauf im Internet (aber auch nicht immer).

Grüße,
-Efchen

Servus,

also:
wie mein Vorredner schon sagte: Widerruf nur bei Fernabsatzverträgen und in der Regel 2 Wochen.

Zunächst stellt sich die Frage ob der Schuh wirklich kaputt ist und nicht vielleicht zu klein gekauft wurde.
Wenn ja besteht Gewährleistungsanspruch innerhalb von 2 Jahren nach Kauf.

Wird der Schuh innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf zurückgegeben liegt die Beweislast beim Händler. Der Käufer kann auf Nacherfüllung bestehen. Das heisst der defekte Schuh wird repariert oder man bekommt ein neues Paar.

Ein Recht auf Kaufpreiserstattung hast Du allerdings nicht.

Sollte der Schuh nach 6 Monaten zurückgegeben werden hat man denselben Anspruch aber die Beweislast liegt nun beim Käufer. Der Käufer muss nun also beweisen, dass der Fehler schon bestand als der Schuh gekauft wurde. Das wird schwierig.

Je nach Verkäufer tauscht er den Schuh aus Kulanz aber auch ohne Beweis um. Versuchen kann mans in jedem Fall auch nach 6 Monaten ohne Beweis des Defektes.

Im geschilderten Fall hast Du kaum Chancen das Geld zurückzubekommen. Allerhöchstens ein Umtausch der Schuhe ist möglich.

Gruß
Markus

Wird der Schuh innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf
zurückgegeben liegt die Beweislast beim Händler.

der käufer muss weiterhin darlegen und ggf. beweisen, dass ein sachmangel vorliegt und nicht etwa ein fehlgebrauch/verschleiß. die bweislastumkehr gilt nur für die frage, ob der mangel bei übergabe vorlag…