Schuhe kaputt

Hallo,

es wurden Schuhe gekauft. Ein Öse ist beim Schließen der Schnürbänder rausgesprungen bzw kaputt gegangen. Der Träger hat es erst nach einigen Tagen bemerkt.

Der Verkäufer meinte, er/sie habe das Recht jetzt 3x nachzubessern. Außerdem warf er/sie dem Träger vor, er/sie hätte jedes Mal überprüfen, ob noch alle Nieten bzw. Ösen noch dran sind. Die Stelle, wo die Niete/Öse reingehört, ist schon so erweitert, dass eine Niete in der gleichen Größe gar nicht mehr passen würde.

Jetzt die Frage:

Darf er dreimal Nachbessern?
Wie darf es aussehen, wenn nachgebessert wird?

Er/Sie hat jetzt schon einmal nachgebessert und die Stelle von einem Schuhmacher unzureichend und nicht fachgerecht ausbessern lassen. Die Niete, in der gleichen Größe, wurde auf ein neues Stück Leder genietet. Das Leder wurde einmal rundherum genäht und dann aufgeklebt. Es sollte dem Träger weiß machen, dass das Stück von innen vernäht sei. Bei der Überprüfung löste sich der Kleber direkt und es war ersichtlich, dass dieses Stück Leder nicht mit dem Schuh vernäht war.

Warum sagt der Hersteller nicht, schick die mir die Schuhe zu, ich lasse die Schuhe reparieren oder tausch die aus? Der Verkäufer wollte ein Bild per Email an den Hersteller schicken und seine Antwort abwarten. Das kann auch nicht überprüft werden, weil der Hersteller sich anscheinend auch darauf beruft, dass der Träger besser hätte darauf achten müssen. Schriftverkehr zwischen Verkäufer und Hersteller kam nie auf den Tisch.

Freue mich auf eure Infos.

Gruß Opec

Ich habe schon Schuhe zurückgebracht, die mehrere Monate alt waren und zu quietschen begannen… Das ging, mit kleinen Diskussionen, auch. Ich glaube, ein Recht 3mal nachzubessern besteht nicht. Es sind 2mal. Dann darf man vom Kauf zurücktreten.

Ahllo,

Ich glaube, ein Recht 3mal nachzubessern
besteht nicht. Es sind 2mal. Dann darf man vom Kauf
zurücktreten.

…sofern überhaupt ein Anspruch besteht, den der Käufer grundsätzlich zu beweisen hat.

Gruß

S.J.

1 „Gefällt mir“

Zitat Wikepedia:
Unter Nachbesserung versteht man im deutschen Zivilrecht seit der Schuldrechtsmodernisierung eine Art der Nacherfüllung, die Beseitigung eines Mangels etwa durch Reparatur. Im Gegensatz dazu steht die andere Art der Nacherfüllung, die Nachlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“ bzw. „ein neues Werk herstellen“).

Nach früherem deutschen Schuldrecht hatte der Besteller beim Werkvertrag nach § 633 BGB (alter Fassung) ein Recht auf Nachbesserung, das heißt einen Mangel am hergestellten Werk beseitigen zu lassen. Das Kaufvertragsrecht sah bei Mängeln der Kaufsache ein Nachbesserungsrecht nicht vor, jedoch konnte es im Kaufvertrag vereinbart werden.

Mit der Schuldrechtsreform gilt seit dem 1. Januar 2002 insoweit eine neue Rechtslage. Nun gibt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowohl dem Käufer in § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGB den Anspruch auf „Beseitigung des Mangels“ als auch dem Besteller beim Werkvertrag in § 634 Nr. 1, § 635 BGB das Recht „den Mangel beseitigen“ zu lassen. Unterschiede existieren noch beim Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung: Beim Kaufvertrag liegt die Wahl grundsätzlich beim Käufer, beim Werkvertrag dagegen beim Hersteller.

Hallo,

Zitat Wikepedia:
Unter Nachbesserung versteht man …

das ist mir alles bekannt. Ich habe aber das Gefühl, dass Du mich nicht verstehen willst oder kannst.

Es macht überhaupt keinen Sinn über die Rechtsfolgen zu schwadronieren, wenn überhaupt nicht klar ist, ob überhaupt ein Anspruch besteht.

Die Anwendung des § 439 BGB setzt nämlich voraus, dass überhaupt ein Mangel § 434 BGB vorliegt.

Und in diesem heißt es wörtlich: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Gruß

S.J.