Familie bekommt Hatz 4 der Sohn der Familie macht nun in der 9ten Klasse eine Abschlußfahrt die Kosten sind 250 € plus Taschengeld.
Kann man da einen Zuschuß beantragen vom Amt oder übernehmen diese die Kosten ? Sonnst kann der Sohn nicht mitfahren da man von Harz 4 keine Klassenfahrt bezahlen kann.
Danke
Hallo,
ich weiß nicht ob das Amt einen Zuschuß übernimmt; aber ich weiß, daß jede Schule normalerweise einen sog. Fond für Sonderfälle und/oder Bedürftige hat (zumindestin NRW). Ich würde also das Gespräch mit Klassenlehrer/-in suchen und den Fall ehrlich schildern. Eventuell erreicht man über diese Schiene eine Finanzierungsmöglichkeit der Klassenfahrt.
Schöne Grüße
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Familie bekommt Hatz 4 der Sohn der Familie macht nun in der
9ten Klasse eine Abschlußfahrt die Kosten sind 250 € plus
Taschengeld.
Kann man da einen Zuschuß beantragen vom Amt oder übernehmen
diese die Kosten ? Sonnst kann der Sohn nicht mitfahren da man
von Harz 4 keine Klassenfahrt bezahlen kann.
So hab mal was kopiert von hier:
http://www.sozialhilfe-online.de/cgi-bin/dcboard.cgi…
Wer Sonderleistungen (Klassenfahrt)nach dem § 23 Abs. 3 SGB II beantragt muß 2 Belege bei der ARGE Grundsicherung einreichen:
- Bestätigung:
Der Elternbeirat bzw. Schulleitung gewährt keinen Zuschuß für die Klassenfahrt.
Diese Bescheinigung vom Klassenlehrer oder von der Schulleitung anfordern.
und - Bestätigung:
Einen Nachweis über die Höhe der Klassenfahrtskosten. Manchem Sachbearbeiter genügen das Rundschreiben über die Klassenfahrt, in dem die Höhe der Kosten genannt werden.
Vorteilhaft ist es, die Kontonummer des organisierenden Lehrer bei Antrag mit anzugeben, damit das Geld DIREKT auf dieses „Schul-Konto“ von der ARGE überweisen wird.
Die Bearbeitungszeit des Bewilligungbesscheides liegt nach Vorlage der beiden o.g. Bescheinigung in unserem bayerischen / mittelfränkischen Raum bei ca. 1 Woche.
Mit bestem Gruß,
Verein für soziale, umweltverträgliche und gemeinnützige Dienste / Arbeiten in Deutschland AiD e.V.
WEB: www.aid21.de/aid/
e-mail: [email protected]
Und hier ist der genaue Gesetzestext, gefunden hier:
http://gesetze.bmas.bund.de/Gesetze/gesetze.htm
SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 3
Leistungen
Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1
Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag
§ 23
Abweichende Erbringung von Leistungen
(3) Leistungen für
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Nicht unterkriegen lassen und viel Erfolg.
der sohn kann nicht rein zufällig zeitungen austragen gehen und sich das geld verdienen???
der sohn kann nicht rein zufällig zeitungen austragen gehen
und sich das geld verdienen???
Deine ?-Taste klemmt. Erst reparieren, dann rumschlaubergern.
Deine ?-Taste klemmt. Erst reparieren, dann rumschlaubergern.
wohl kaum. hier schlaubergert niemand rum. ich sage einfach nur, welche möglichkeit es gibt, an das benötigte geld heranzukommen. schlussendlich kann nun wirklich nicht für alles der staat und der steuerzahler aufkommen.
der sohn kann nicht rein zufällig zeitungen austragen gehen
und sich das geld verdienen???
Guten Morgen,
@zugast…
allerdings würde das so hinzuverdiente Geld dem Gesammteinkommen der
BG hinzugerechnet, was wiederum eine Kürzung bedeuten würde.
@ Ursprungsposter Empfehlenswert finde ich diese Lektüre :
http://www.elo-forum.org/antrag-kostenuebernahme-kla…
Ein schönes WE noch Uwe H.
der sohn kann nicht rein zufällig zeitungen austragen gehen
und sich das geld verdienen???
Hi! (Anscheinend grüßt sich hier ja niemand mehr)
Ich muss dir recht geben, meine Eltern verdienen auch nicht mehr wie ein ArbeitslosengeldII-Empfänger und konnten mir Schulfahrten nicht bezahlen - Also blieb ich daheim. Warum sollte es Personen, die nicht arbeiten, dann besser gehen?
Gruß, David
Ja müsstest Du kriegen.Meine Freundins Tochter hat jedes Jahr was bekommen so um die 200 € ich weiss nicht bis in welcher Höhe das übernommen wird aber 250 müsste auch noch gehen aber Taschengeld bestimmt nicht.
Gruss von Hajo
MOD Liza: „:“ vor „Ja“ entfernt, damit man die Antwort auch als solche erkennen kann.
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Hi,
hier schlaubergert niemand rum.
Naja. Das kann man anders sehen.
ich sage einfach
nur, welche möglichkeit es gibt, an das benötigte geld
heranzukommen. schlussendlich kann nun wirklich nicht für
alles der staat und der steuerzahler aufkommen.
Ja, aber fragen kann man doch mal, oder?
Wenn es Usus ist, dass das normalerweise bezahlt wird (und ein hilfreiches Posting bestätigt das ja), was ist daran falsch, sich zu informieren, ob man etwas bekommen kann oder nicht.
Zum Thema: über die Elternvertretung informieren, ob der FöV der Schule Zuschuss gibt (das hat schon jemand anderes empfohlen, aber ich möchte es nochmal erwähnen).
Gruß
Elke
PS: Meine Söhne, 14 und 16, geiern auch auf Geld. Aber so einfach ist es gar nicht, geregelte Nebenverdienste aufzutun. Das nur nebenbei.
Hallo,
nur mal so rein theoretisch nach der Anmeckerei hier im Forum.
Es gäbe eine Familie, die Hartz IV bezieht und der Sohn will nun mit auf Klassenfahrt. Eigentlich muss er ja auch, weil es die Schule vorschreibt.
Eigentlich gäbe es da garkeine Diskussion, weil die Arge das bezahlen müßte. egal, ob sich hier Leute aufregen. Sie ist dazu verpflichtet:
§ 23 SGB II
(3) Leistungen für
-
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
-
Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
-
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.
Was würde es da zu diskutieren geben?
Klassenfahrten sind nicht im Regesatz umfasst!
Nur weil jemand Hartz IV bezieht bedeutet dies noch lange nicht, dass er sich alles vom munde absparen muss. Deswegen sind gewisse Kommentare zu diesem posting unangebracht. Eine Familie, die ALG II bezieht hat es im Normalfall immer schwer. Schwarze Schafe gibt es immer, aber viele kämpfen für ein normales Leben für ihre Kinder.
Klassenfahrten sind wichtig. Laut den Sozialgestzen soll es den Sozialschwachen ermöglicht werden auch am kulturellen Leben teilzunehmen. Von dem Hartz IV-Satz ist das kaum möglich. fährt ein Kind nicht mit, bedeutet das Ausgrenzung.
Gruß A.
tatsächlich?? fragt sich nur, warum der david entsprechende kosten nicht bekam?
zudem sollte man wohl zwischen einer klassenfahrt und einer abschlussfahrt unterscheiden. denn die richtlinien, die sich hinter § 23 SGB II verbergen, sagen u. a. „Die Schule hat einen erzieherischen Auftrag. Maßnahmen im Rahmen dieses Auftrages - Klassenfahrten - dienen nicht nur der Vermittlung bzw. Vertiefung von Lehrinhalten, sondern auch der Persönlichkeitsbildung, der Urteilsfähigkeit und dem Erlernen sozialen Verhaltens.“ im rahmen der abschlussfahrt wird kaum mehr obige voraussetzung erfüllt sein.
oder, um rechtsprechung zu zitieren: Der Begriff „Klassenfahrt“ in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entsprechend auszulegen. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II dient dazu, es unterstützungsbedürftigen Kindern finanziell zu ermöglichen, an mehrtägigen Schulfahrten, die üblicherweise mit höheren Kosten verbunden sind, die durch die Regelleistung nicht mehr abgedeckt werden können, teilzunehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch bei diesen Kindern die jeweilige pädagogische Zielsetzung von Schulfahrten - welche wichtiger Bestandteil der Erziehung durch Schulen sind (vgl. Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift § 31 SGB XII; BT-Drucks. 15/1514, Seite 16) - verwirklicht werden kann. Das Entstehen erzieherischer Defizite soll verhindert werden (vgl. Hofmann in LPK - BSHG § 21 Rn. 42); schulische Bildung und Erziehung sollen - zumindest in diesem Punkt - keine Frage des Geldbeutels sein. Der Begriff „Klassenfahrt“ ist daher im Rahmen des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht im engeren Wortsinn zu verstehen (auch der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift § 31 SGB XII (a.a.O.) wiederholt von „Schulfahrten“). Er ist vielmehr weit auszulegen, eine Einschränkung erfolgt allein durch das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen“. Der Begriff „Klassenfahrt“ umfasst somit unter anderem auch von der Schule durchgeführte Studienfahrten, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten, wie diejenige, an der der Kläger teilgenommen hat (vgl. hierzu Sozialgericht Bayreuth, Urteil vom 29.06.2006, S 4 AS 612/05).
unbeschadet davon ist die angemessenheit der entsprechenden aufwendungen nicht zu verkennen; nach taschengeld zu fragen, begegnet vollumfänglich rechtlich bedenken. sodann fragt sich, warum das kind sich nicht etwas geld dazu verdienen kann.
ich zitiere des weiteren ein urteil des schlesw.holsteinischen landessozialgerichtes: „1. Hilfebedürftige können grundsätzlich darauf verwiesen werden, dass in vielen Schulen Fonds bestehen, aus denen bedürftige Schüler einen Zuschuss für eine Klassenfahrt erhalten können (§ 3 Abs. 3 SGB II). Die ARGE muss jedoch klären, ob an der jeweiligen Schule ein solcher Fonds besteht und muss den Antragsteller auf diese Möglichkeit hinweisen.
2. Die Kosten für Klassenfahrten müssen von der ARGE nicht grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen werden (a.A. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.09.05 - L 9 AS 38/05 ER). Die Kosten müssen sich vielmehr daran orientieren, was sich Personen im unteren Einkommensniveau leisten können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.95 - 5 C 2/93; SG Aachen Urteil v. 18.11.05 - S 8 AS 39/05).
3. Die Kosten für eine Abschlussklassenfahrt der Realschule nach Turbole/Gardasee (Italien) in Höhe von 308,13 Euro sind gerade noch angemessen. Es ist nicht unvertretbar, dass als Ziel ein Aufenthalt im Ausland gewählt wird.“
im rahmen der gleichberechtigung (verweis auf GG) ist es m. E. ohnehin nicht vetretbar, dass andere leute derartige aufwendungen aus ggf. sehr geringen versteuerten einkünften erbringen müssen.
tatsächlich?? fragt sich nur, warum der david entsprechende
kosten nicht bekam?
Hallo,
hätte David die Kosten beantragt hätte er sie bekommen. Hellsehen kann das Amt noch nicht. Ich weiss auch nicht wie alte David ist und welches Gesetz zu der Zeit galt, war es aber schon das SGB II dann hätte er beantragen können.
Prima zietieren kannst du, Gratulation. Ändert aber nichts.
Auch Abschlussfahrten sind Klassenfahrten und werden bezahlt und wenn du dich dich grämst und schwarz ärgerst. Mit Beenden der Schule hört der Jugendliche/das Kind nicht auf zu existieren.
Abschlussfahrten gibt es in dem Sinne ja nicht, es sind immer Studienfahrten. Das Wort Abschlussfahrt ist „Umgangssprache“.
Und nu ärger dich nicht, Klassenfahrten werden bezahlt. Wenn sie beantragt werden.
Ich hatte bis jetzt nie ein Problem für einen Klienten die Fahrt bewilligt zu bekommen mit dem § 23.
Gruß A.
zudem sollte man wohl zwischen einer klassenfahrt und einer
abschlussfahrt unterscheiden. denn die richtlinien, die sich
hinter § 23 SGB II verbergen, sagen u. a. „Die Schule hat
einen erzieherischen Auftrag. Maßnahmen im Rahmen dieses
Auftrages - Klassenfahrten - dienen nicht nur der
Vermittlung bzw. Vertiefung von Lehrinhalten, sondern auch der
Persönlichkeitsbildung, der Urteilsfähigkeit und dem Erlernen
sozialen Verhaltens.“ im rahmen der abschlussfahrt wird kaum
mehr obige voraussetzung erfüllt sein.
oder, um rechtsprechung zu zitieren: Der Begriff
„Klassenfahrt“ in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist dem
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entsprechend
auszulegen. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II dient dazu, es
unterstützungsbedürftigen Kindern finanziell zu ermöglichen,
an mehrtägigen Schulfahrten, die üblicherweise mit höheren
Kosten verbunden sind, die durch die Regelleistung nicht mehr
abgedeckt werden können, teilzunehmen. Dadurch soll
sichergestellt werden, dass auch bei diesen Kindern die
jeweilige pädagogische Zielsetzung von Schulfahrten - welche
wichtiger Bestandteil der Erziehung durch Schulen sind (vgl.
Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift § 31 SGB XII;
BT-Drucks. 15/1514, Seite 16) - verwirklicht werden kann. Das
Entstehen erzieherischer Defizite soll verhindert werden (vgl.
Hofmann in LPK - BSHG § 21 Rn. 42); schulische Bildung und
Erziehung sollen - zumindest in diesem Punkt - keine Frage des
Geldbeutels sein. Der Begriff „Klassenfahrt“ ist daher im
Rahmen des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht im engeren
Wortsinn zu verstehen (auch der Gesetzgeber spricht in der
Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift § 31 SGB XII
(a.a.O.) wiederholt von „Schulfahrten“). Er ist vielmehr weit
auszulegen, eine Einschränkung erfolgt allein durch das
Tatbestandsmerkmal „im Rahmen der schulrechtlichen
Bestimmungen“. Der Begriff „Klassenfahrt“ umfasst somit unter
anderem auch von der Schule durchgeführte Studienfahrten,
Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten, wie diejenige, an der der
Kläger teilgenommen hat (vgl. hierzu Sozialgericht Bayreuth,
Urteil vom 29.06.2006, S 4 AS 612/05).
unbeschadet davon ist die angemessenheit der entsprechenden
aufwendungen nicht zu verkennen; nach taschengeld zu fragen,
begegnet vollumfänglich rechtlich bedenken. sodann fragt sich,
warum das kind sich nicht etwas geld dazu verdienen kann.
ich zitiere des weiteren ein urteil des schlesw.holsteinischen
landessozialgerichtes: „1. Hilfebedürftige können
grundsätzlich darauf verwiesen werden, dass in vielen Schulen
Fonds bestehen, aus denen bedürftige Schüler einen Zuschuss
für eine Klassenfahrt erhalten können (§ 3 Abs. 3 SGB II). Die
ARGE muss jedoch klären, ob an der jeweiligen Schule ein
solcher Fonds besteht und muss den Antragsteller auf diese
Möglichkeit hinweisen.
2. Die Kosten für Klassenfahrten müssen von der ARGE nicht
grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen werden (a.A.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.09.05 - L 9 AS
38/05 ER). Die Kosten müssen sich vielmehr daran orientieren,
was sich Personen im unteren Einkommensniveau leisten können
(vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.95 - 5 C 2/93; SG Aachen Urteil v.
18.11.05 - S 8 AS 39/05).
3. Die Kosten für eine Abschlussklassenfahrt der Realschule
nach Turbole/Gardasee (Italien) in Höhe von 308,13 Euro sind
gerade noch angemessen. Es ist nicht unvertretbar, dass als
Ziel ein Aufenthalt im Ausland gewählt wird.“
im rahmen der gleichberechtigung (verweis auf GG) ist es m. E.
ohnehin nicht vetretbar, dass andere leute derartige
aufwendungen aus ggf. sehr geringen versteuerten einkünften
erbringen müssen.