ein 16-jähriger beschädigt das Auto des Nachbarn, weil er ihn nicht leiden kann und wird von dem Nachbarn erwischt. Der Nachbar lässt sich von dem Jungen ein Schuldanerkenntnis über 500 Euro unterschreiben. Die tatsächlichen Kosten der Reparatur belaufen sich aber auf 400 Euro(Reparaturkosten die restlichen Kosten sind durch Telefonate und weitere Aufwendungen zustande gekommen, die der Nachbar aber nicht nachweisen kann).
Hat der Nachbar einen Aspruch auf Zahlung gegen den Jungen und in welcher Höhe bzw. kann der Vater darür herangezogen werden?
Was ist, wenn der Vater dem schriftlichen Schuldanerkenntnis des Sohnes nachträglich zustimmt?
ein 16-jähriger beschädigt das Auto des Nachbarn, weil er ihn
nicht leiden kann und wird von dem Nachbarn erwischt. Der
Nachbar lässt sich von dem Jungen ein Schuldanerkenntnis über
500 Euro unterschreiben.
Interessant.
Wie kann der Nachbar oder der Junge einschätzen, dass der Schaden sich auf exakt 500€ beläuft?
Anzuerkennen wäre nur die Tatsache, DASS man etwas beschädigt hat.
(Was zudem auch eine Straftat darstellt)
Die tatsächlichen Kosten der
Reparatur belaufen sich aber auf 400 Euro(Reparaturkosten die
restlichen Kosten sind durch Telefonate und weitere
Aufwendungen zustande gekommen, die der Nachbar aber nicht
nachweisen kann).
Auch die sonstigen Kosten sind Kosten, die zu ersetzen sind.
Vermutlich reicht es, deren Entstehung glaubhaft darlegen zu können.
Ein Anwalt (bin ich nicht) wird Näheres dazu sagen.
Hat der Nachbar einen Aspruch auf Zahlung gegen den Jungen und
in welcher Höhe bzw. kann der Vater darür herangezogen werden?
Der Vater? Gar nicht.
Der Junge hat in vollem Umfang Schadenersatz zu leisten.
Es sind die Kosten zu tragen, die nötig sind, um die Sache in den Zustand zu bringen, den sie ohne die Sachbeschädigung jetzt hätte.
Was ist, wenn der Vater dem schriftlichen Schuldanerkenntnis
des Sohnes nachträglich zustimmt?
Hier liegt offenbar ein populärer Rechtsirrtum vor:
Eltern haften NIE für ihre Kinder.
Eltern haften nur für sich selber, etwa wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Ein 16jähriger darf aber ohne ständige Beaufsichtigung frei auf der Straße laufen, den Eltern wäre hier keine Schuld vorzuwerfen.
ein 16-jähriger beschädigt das Auto des Nachbarn, weil er ihn
nicht leiden kann und wird von dem Nachbarn erwischt. Der
Nachbar lässt sich von dem Jungen ein Schuldanerkenntnis über
500 Euro unterschreiben.
Interessant.
Wie kann der Nachbar oder der Junge einschätzen, dass der
Schaden sich auf exakt 500€ beläuft?
Anzuerkennen wäre nur die Tatsache, DASS man etwas beschädigt
hat.
natürlich kann in einem anerkenntnis nach § 780f. bgb auch eine genaue höhe festgelegt werden…
im zweifel wird man aber bei solchen erklärungen im straßenverkehr nicht von einem (deklaratorischen) anerkenntnis ausgehen können. es liegt (je nach den umständen) eher eine bloße wissenserklärung vor, die dazu führt, dass der erklärende beweisen muss, dass das anerkannte unrichtig ist. daraufhin hat dann der erklärungsempfänger zu beweisen, dass eine schuldhafte rechtsgutsverletzung vorlag.
darüber hinaus handelt es sich bei einem anerkenntnis um einen vertrag, also gelten auch die §§ 106ff. bgb. ein 16jähriger bedurfte daher der einwilligung seiner gesetzlichen vertreter. bei einem kind sind das regelmäßig beide elternteile, § 1629 I 1 bgb.
Die tatsächlichen Kosten der
Reparatur belaufen sich aber auf 400 Euro(Reparaturkosten die
restlichen Kosten sind durch Telefonate und weitere
Aufwendungen zustande gekommen, die der Nachbar aber nicht
nachweisen kann).
Auch die sonstigen Kosten sind Kosten, die zu ersetzen sind.
Vermutlich reicht es, deren Entstehung glaubhaft darlegen zu
können.
seit wann genügt es denn, wenn etwas „glaubhaft dargelegt“ wird. die darlegungs- und beweislast wurde im zivilprozess noch nicht abgeschafft.
bei einer möglichen wissenserklärung hat natürlich derjenige, der ersatz verlangt, den sachverhalt darzulegen.
Eltern haften NIE für ihre Kinder.
sag niemals nie. der spruch mag vllt. im deliktsrecht gelten, aber natürlich haften die eltern z.b. im rahmen einer bürgschaft für die verbindlichkeiten des kindes…