Hallo Ihr Lieben,
vor 3 Wochen war ich mit meinen Kindern in Holland.
Bei einem Besuch in einer Keramikwerkstatt kam es wie es kommen musste. Die große (7), knetete Ton, die kleine (2) lief rum. Im prinzip habe ich auf sie aufgepasst, aber einmal eben für 10 Sekunden nicht.
Ergebnis war eine umgeworfene Statue durch die 2-jährige…
Das Preisschild sagte 280,-€, der Inhaber wollte sofort Geld.
Wir haben uns auf 235,-€ geeinigt, die er quittiert hat. Auf der Rechnung steht „Wegen Unfall“. Meine Schwester und mein Vater können den Vorfall bezeugen. Die zerbrochene Statue habe ich mitgenommen.
Nun haben wir die Haftpflicht angerufen. Die stehen - vorbehaltlich einer näheren Prüfung - auf dem Standpunkt, ich hätte keine Schuldanerkenntnis durch die Zahlung abgeben dürfen, sondern den Schaden nicht bezahlen sollen und die Versicherung das regeln lassen.
Das verwundert mich nun etwas. Wie soll denn das im Ausland gehen?
Wie würdet ihr gegenüber der Versicherung argumentieren, um den Schaden regulieren zu lassen?
Gruß,
Max
Hallo Max,
tja, da haste MM nur noch die Möglichkeit der Kulanz. Denn:
a) Sind Kinder unter 7 Jahren auch in Holland nicht für Ihre Taten haftbar zu machen (MW, sollte jedoch nochmal verbessert oder bestätigt werden da ja das holländische Recht greifen würde)
b) Ist deine Haftpflicht nicht in die Lage versetzt worden den Schaden zu prüfen, ist der Versicherer von der Leistung frei (§ 5-Obliegenheiten im Versicherungsfall in Punkt 6). Nochmal wird dieses in §6 wiederholt und dort genauer beleuchtet. Hier heißt es…
Bei grobfahrlässiger Verletzung einer der Obliegenheiten behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
Jetzt ist natürlich das Problem, das der Schaden des Händlers wahrscheinlich nicht 235 € war sondern der Einkaufs/Herstellungspreis geringer ist. Also sein Schaden auch geringer ist. Zweitens den Kind mit 2 Jahren nicht haftbar zu machen wäre.
Vielleicht könnte man eine Entschädigung so darstellen, das du zur schnellen Klärung des Sachverhaltes der Versicherung nicht zumuten wolltest ein hölländisches Schreiben aufzusetzen und natürlich verhindern wolltest das dadurch der Geschädigte sich einen Anwalt hätte nehmen müssen um seine Interessen zu vertreten. Aber ob es so geht???
Daher vermute ich, das du der Versicherung eine Kulanzentschädigung aus dem Kreuz leiern mußt.
Gruß
Martin
Hallo Martin,
vielen Dank für die Antwort.
Ist es nicht so, daß Kinder unter 7 zwar nicht haftbar sind, aber bei Kindern unter 4 generell - gerade in solchen Fällen - von einer Verletzung der Aufsichtspflicht ausgegangen wird. In diesem Fall würde also nicht meine Tocher, sondern ich haftbar gemacht werden.
Zur Schadenhöhe: Verkaufspreis war ja 280€, der Händler hat ja schon seinen Einkaufspreis berechnet.
Wenn ich mich richtig erinnere, sind doch die Grundsätze zur Enschädigung bei Hafpflichtfragen dahingehend geändert worden, daß bei Verletzung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nun eine teilweise Zahlung eintreten kann.
Wenn ich mich bei der Versicherung auf 150-200€ einigen könnte, wäre ich ja schon zufrieden.
Danke für den Hinweis, daß der Versicherer zahlen muß, wenn die Verletzung meiner Obliegenheiten keinen Einfluß auf seine Prüfung des Versicherungsfalles hat. Den entsprechenden Passus in meinem Vertrag werde ich lesen. Dies dürfte hier gegeben sein. Statue mit Exposé ist vorhanden, über den Schadenhergang herrscht auf kein Zweifel, gegebenfalls kann auch in Holland nachgefragt werden.
Im schlimmsten Fall muss ich eben auf Kulanz hoffen.
Danke und Gruß,
Max
Hallo Maximilian,
eine „generelle“ Aufsichtspflichtverletzung wird und kann nicht angenommen werden. Ihr müsst schon die Aufsichtspflicht verletzt haben.
Das mit der teilweisen Leistungspflicht bei teilweiser Obliegenheitsverletzung - also Abkehr vom Prinzip „alles oder nichts“ ist in der Diskussion, nicht beschlossen.
Deine Chance ist deutlich zu machen, dass der Streitwert in keiner Relation zu dem Handling - Schaden in Holland stand und das die Aufsichtspflicht verletzt war - Du kannst ja nicht Deinen zweijährigen Sohn im Porzellanladen rumlaufen lassen.
Kulanz gibt es nicht - entweder Du hast einen berechtigten Leistungsanspruch oder nicht. Auch wenn der Versicherer nicht prüfen konnte, so wäre die Frage ob das Ergebnis einer Prüfung ein anderes gewesen wäre!
Viele Grüße
Thorulf Müller
Hallo Thorulf,
so wie Max es schreibt, hat er ja die Aufsichtspflicht verletzt (weil wie kann man ein Kind im Porzellanladen alleine durch die Gegend laufen lassen?
).
Und die abschließende Frage von dir ist die, die sich die Versicherung gemäß Martins Auskunft stellen muss: Wenn die Obliegenheitsverletzung keine Auswirkung auf die Schadenursache und -höhe gehabt hat, dann muss der Versicherer unabhängig dennoch leisten. Und so stehts im VVG.
Gruß
Marco
Hallo Marco,
das sehe ich ja genauso. Da muss nur ein „Profi“ in die Verhandlungen eingreifen!
Viele Grüße
Thorulf Müller