Hallo!
Frage zu folgendem fiktiven Fall.
SChuldner gibt EV ab und handelt mit dem GL eine Minirate aus.
Dieser möchte, dass die Vereinbarung unterzeichnet wird.
Schuldner bezieht ALG II,hat die EV abgegeben ist aber bereit, die kleine Rate zu zahlen.
Muss er das Schreiben unterzeichnen?
Falls er es nicht tut,was könnte dann auf ihn zukommen?
Kontopfändung etc?
Lieben Gruß
Hallo
SChuldner gibt EV ab und handelt mit dem GL eine Minirate aus.
Dieser möchte, dass die Vereinbarung unterzeichnet wird.
Schuldner bezieht ALG II,hat die EV abgegeben ist aber bereit,
die kleine Rate zu zahlen.
Dieser Vereinbarung könnte eventuell auch nach hinten losgehen. Ich kenne einen Fall in meiner Bekanntschaft, bei dem dem Gläubiger seitens seines Anwaltes geraten wurde, solch eine Vereinbarung nicht einzugehen.
Mit einer EV bringt der Gläubiger ja zum Ausdruck, dass er nicht zahlen kann. Und auf einmal kann er es doch?
Wie gesagt: Der Anwalt meinte damals, dass unter ungünstigsten Umständen auch ein Verfahren wegen Meineid eingeleitet werden könnte.
Aber selbst Anwälte irren, daher sehe meine Aussage nicht als verbindlich oder gar richtig an.
Falls er es nicht tut,was könnte dann auf ihn zukommen?
Kontopfändung etc?
Was soll einem Hartzer passieren? Nichts, denn es ist ja nichts zu holen, gepfändet werden kann auch nichts. Neuerdings kann man ja sogar sein Konto in ein P-Konto wandeln.
Kleine Anmerkung
Man versetze sich in die Lage eines Gläubigers der eine EV beantragt und feststellt, dass der Schuldner nach geleisteter EV einen anderen Gläubiger bedient.
Aber wie gesag: Juristisch kann das ganz anders aussehen. Ich maße mir nicht an, dies zu wissen.
Luise
Hallo!
dto.,
Frage zu folgendem fiktiven Fall.
SChuldner gibt EV ab und handelt mit dem GL eine Minirate aus.
Dieser möchte, dass die Vereinbarung unterzeichnet wird.
Schuldner bezieht ALG II,hat die EV abgegeben ist aber bereit,
die kleine Rate zu zahlen.
Muss er das Schreiben unterzeichnen?
Er muss nicht unterschreiben, aber der Gläubiger will eine schriftliche Ratenvereinbarung; vermutlich wird, so lange die Rate bezahlt wird, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen.
Falls er es nicht tut,was könnte dann auf ihn zukommen?
Die Ratenvereinbarung wird nicht wirksam und der Gläubiger kann weiter vollstrecken.
Kontopfändung etc?
Auch Kontopfändung.
Die Abgabe der eV sagt ja nur aus, dass der Schuldner nach dem gewsetzlichen Vorgaben nicht zahlungsfähig ist; der Schuldner kann durchaus Raten bezahlen, ohne dass dies für den Schuldner nachteilig oder gar strafbar wäre, denn es gibt viele Menschen, die trotz Existenzminimum Ratenzahlungen erbringen.
Wenn der Schulnder die Vereinbarung unterzeichnet, hat dies für ihn keine weiteren Nachteile, er sollte aber ggf. in der Vereinbarung aufnehmen, dass bei regelmäßigen Zahlungen keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr erfolgen.
-,-
Lieben Gruß