Liebe Experten,
1990 wurde ein Schuldanerkenntnis für ein privates Darlehen unterschrieben. Es wurde ein fester Zinsatz vereinbart. Eine Rückzahlungsvereinbarung ist nicht getroffen worden.
Eine Rückzahlung, auch eine Teilzahlung, ist nie erfolgt. Auch wurde das Darlehnen niemals angemahnt oder anderweitig zurück gefordert.
2009 ist diese (vergessene) Schuldanerkenntnis nun den Erben in die Hände gefallen. Sie kündigten das Darlehen. Worauf der Schuldner die Forderung zurück wies.
Es folgte ein Mahnbescheid über einen Teilbetrag, darauf die Klage und darauf wiederum die Einrede der Verjährung.
Die Klägerseite argumentiert nun, dass eine Verjährung nicht eintreten konnte, weil es
a) keine Rückzahlungsvereinbarung gab
b) das Darlehen nunmehr erstmalig gekündigt worden sei
Frage, m.W. wird, wenn nichts konkretes vereinbart ist, auf die Üblichkeit(?) abgestellt. Ist dem so und wenn ja, was wäre hier als üblich anzunehmen? Das die Rückzahlung sofort erfolgen sollte, dass die Rückzahlung bis zum Tag X ruht…?
Desweiteren meine ich mich zu erinnern, irgendwo mal gelesen zu haben, dass bei einem Darlehen/Schuldanerkenntnis (?) zumindest die Zinsen regelmäßig zum Jahresschluss abzurechnen sind. Ist dem so?
Und schließlich, wenn tats. keine Verjährung eingetreten ist, kann der Schuldner dann nicht nach fast 20 Jahren davon ausgehen (Treu und Glauben), dass der Gläubiger seine Forderung aufgeben hat bzw. der Anspruch verwirkt ist?
Für ein kurzes Statement danke ich im Voraus !