Schuldanerkenntnis Verjährung

Liebe Experten,

1990 wurde ein Schuldanerkenntnis für ein privates Darlehen unterschrieben. Es wurde ein fester Zinsatz vereinbart. Eine Rückzahlungsvereinbarung ist nicht getroffen worden.

Eine Rückzahlung, auch eine Teilzahlung, ist nie erfolgt. Auch wurde das Darlehnen niemals angemahnt oder anderweitig zurück gefordert.

2009 ist diese (vergessene) Schuldanerkenntnis nun den Erben in die Hände gefallen. Sie kündigten das Darlehen. Worauf der Schuldner die Forderung zurück wies.

Es folgte ein Mahnbescheid über einen Teilbetrag, darauf die Klage und darauf wiederum die Einrede der Verjährung.

Die Klägerseite argumentiert nun, dass eine Verjährung nicht eintreten konnte, weil es

a) keine Rückzahlungsvereinbarung gab
b) das Darlehen nunmehr erstmalig gekündigt worden sei

Frage, m.W. wird, wenn nichts konkretes vereinbart ist, auf die Üblichkeit(?) abgestellt. Ist dem so und wenn ja, was wäre hier als üblich anzunehmen? Das die Rückzahlung sofort erfolgen sollte, dass die Rückzahlung bis zum Tag X ruht…?

Desweiteren meine ich mich zu erinnern, irgendwo mal gelesen zu haben, dass bei einem Darlehen/Schuldanerkenntnis (?) zumindest die Zinsen regelmäßig zum Jahresschluss abzurechnen sind. Ist dem so?

Und schließlich, wenn tats. keine Verjährung eingetreten ist, kann der Schuldner dann nicht nach fast 20 Jahren davon ausgehen (Treu und Glauben), dass der Gläubiger seine Forderung aufgeben hat bzw. der Anspruch verwirkt ist?

Für ein kurzes Statement danke ich im Voraus !

Tut mir leid, da kenne ich mich nicht aus.

Viele Grüße…T. aus R.

Liebe Experten,

1990 wurde ein Schuldanerkenntnis für ein privates

Darlehen

unterschrieben. Es wurde ein fester Zinsatz

vereinbart. Eine

Rückzahlungsvereinbarung ist nicht getroffen worden.

Eine Rückzahlung, auch eine Teilzahlung, ist nie

erfolgt. Auch

wurde das Darlehnen niemals angemahnt oder anderweitig

zurück

gefordert.

2009 ist diese (vergessene) Schuldanerkenntnis nun den

Erben

in die Hände gefallen. Sie kündigten das Darlehen.

Worauf der

Schuldner die Forderung zurück wies.

Es folgte ein Mahnbescheid über einen Teilbetrag,

darauf die

Klage und darauf wiederum die Einrede der Verjährung.

Die Klägerseite argumentiert nun, dass eine Verjährung

nicht

eintreten konnte, weil es

a) keine Rückzahlungsvereinbarung gab
b) das Darlehen nunmehr erstmalig gekündigt worden sei

Frage, m.W. wird, wenn nichts konkretes vereinbart

ist, auf

die Üblichkeit(?) abgestellt. Ist dem so und wenn ja,

was wäre

hier als üblich anzunehmen? Das die Rückzahlung sofort
erfolgen sollte, dass die Rückzahlung bis zum Tag X

ruht…?

Desweiteren meine ich mich zu erinnern, irgendwo mal

gelesen

zu haben, dass bei einem Darlehen/Schuldanerkenntnis

(?)

zumindest die Zinsen regelmäßig zum Jahresschluss

abzurechnen

sind. Ist dem so?

Und schließlich, wenn tats. keine Verjährung

eingetreten ist,

kann der Schuldner dann nicht nach fast 20 Jahren

davon

ausgehen (Treu und Glauben), dass der Gläubiger seine
Forderung aufgeben hat bzw. der Anspruch verwirkt ist?

Für ein kurzes Statement danke ich im Voraus !

Guten Tag,

ich kann Ihnen hierbei leider nicht weiterhelfen.
Viel Erfolg!
LG Julia

Hallo,
hier kann ich nicht weiterhelfen,ist eine rein juristische Frage.
Da die Tatsachen relativ klar sind,sollte die Klärung durch einen Anwalt (persönlich obder Internet) aber nicht sehr aufwändig und teuer sein.

Gruß
Martin Mendorf

Hallo S. aus G.,
eine Verjährung der Rückzahlungsforderung dürfte noch nicht eingetreten sein. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn das Darlehen durch Kündigung oder Zeitablauf bei einem zeitigen Darlehen, zur Rückzahlung fällig gestellt worden ist. Da bislang das Darlehen noch nicht gekündigt war, ist Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches gem. § 488 Abs. 3 BGB erst mit der Kündigung der Erben eingetragen (Die Kündigungsfrist beträgt nach § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB 3 Monate).
Da die Kündigung aus dem Jahr 2009 die Fälligkeit der Rückzahlung ausgelöst hat, würde die Rückzahlungsforderung erst mit Ablauf des Jahres 2012 eintreten.
Auch hinsichtlich der Zinsen ist die erste Frage, was hierzu vereinbart wurde. Wenn auch zur Zahlung der Zinsen nichts vereinbart wurde, gilt § 488 Abs.2 BGB, wonach die vereinbarten Zinsen nach dem Ablauf je eines Jahres zu zahlen sind. Da damit jeweils am 31.12. eines jeden Jahres die Fälligkeit der Zinsen eintritt beginnt mit dieser Fälligkeit auch die 3 jährige Verjährung. Damit sind alle Zinsforderungen bis einschließlich 31.12.2006 verjährt.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Vielen Dank allen, die bereits geantwortet und geholfen haben oder noch werden. Das hilft schon einmal.

eine Verjährung der Rückzahlungsforderung dürfte noch nicht
eingetreten sein.