Hallo,
Mal angenommen jemand vereinbart einen bestimmten Betrag in
Raten zu zahlen. Inhalt der Zahlungsvereinbarung wäre dann,
dass „Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung
ausschließlich an uns, auf das Konto xyz vorzunehmen.“
ich gebe Dir mal ein Beispiel, das mit Deinem jetzt nicht unmittelbar zu tun hat: Wenn man sich eine Forderung abtreten läßt und dieses gegenüber dem Schuldner nicht offenlegt, kann dieser mit schuldbefreiender Wirkung an den ursprünglichen Gläubiger zahlen. D.h. auch wenn Du die Kohle nicht siehst, weil der ursprüngliche Gläubiger das Geld nicht weiterleitet, hast Du gegenüber dem Schuldner, weil dieser eben bereits mit schuldbefreiender Wirkung an den Gläubiger gezahlt hat.
In Deinem konkreten Fall hat sich entweder ein übermütiger Jurist ausgetobt oder aber es gibt vernünftige Umstände, diesen Passus aufzunehmen. Dies wäre z.B. denkbar, wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt und mehrere Kontonummern um Geschäftsverkehr im Umlauf sind, darunter auch die private Kontonummer einzelner Inhaber. Die Gesellschaft als solche weist somit mit obigem Satz darauf hin, daß mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Konto gezahlt wird. Zahltest Du versehentlich oder absichtlich auf ein anderes Dir bekanntes Konto, hätte die Gesellschaft noch weiterhin Ansprüche an Dich.
Verständlich?
Gruß,
Christian