Schulddefinition bei Haftpflichtschäden

Hallo allerseits,

ich habe mal eine generelle Frage zur Schuldfeststellung bei Haftpflichtschäden.

Soweit ich es verstehe, ist eine Haftpflichtversicherung i.d.R. immer dann zur Schadensregulierung verpflichtet, wenn der Versicherte (ohne nachgewiesene Fahrlässigkeit) einen Schaden bei einem Dritten verursacht hat.

Dabei ist es dann auch entscheidend, dass der Versicherte tatsächlich „Schuld hat“ am Schaden des Dritten! Ohne Schuld, keine Regulierung, richtig!?

Nun frage ich mich aber, wie genau ist diese „Schuld“ definiert wird? Muss sich die Schuld beim Versicherten immer aus einer (Falsch-)Handlung ableiten lassen, oder ist der Versicherte auch dann Schuld, wenn z.B. durch eine Funktionsstörung an einem Gegenstand in seinem Besitz ein Schaden bei einem Dritten entsteht?

Ich will mal ein Beispiel zum besseren Verständnis geben:
Eine alte Spülmaschine verliere während des Betriebs unbemerkt aber kontinuierlich Wasser, welches dann in die Wand der Mietwohnung eindringe. Dabei würden dann z.B. die Fliesen (Eigentum des Vermieters) beschädigt…
Der Versicherte hat also keine direkte Fehlhandlung begangen, aber die Spülmaschine befindet sich ja in seinem Besitz. Würde so etwas einem zu regulierenden Haftpflichtschaden entsprechen?

Vielen Dank und schöne Grüße,
Solari

Soweit ich es verstehe, ist eine Haftpflichtversicherung
i.d.R. immer dann zur Schadensregulierung verpflichtet, wenn
der Versicherte (ohne nachgewiesene Fahrlässigkeit) einen
Schaden bei einem Dritten verursacht hat.

Das kann man so nicht sagen. Es gibt auch Leistungsausschlüsse. Grundsätzlich sollte man Haftung nicht mit Versicherung gleichsetzen. Es gibt durchaus Fälle, wo jemand für einen Schaden haftet, dieser aber durch die Versicherung nicht gedeckt ist. Die konkreten Versicherungsbedigungen geben Aufschluß darüber.

Einfache Fahrlässigkeit ist in zeitgemäßen Verträgen immer mitversichert, grobe Fahrlässigkeit u.U. auch.

Dabei ist es dann auch entscheidend, dass der Versicherte
tatsächlich „Schuld hat“ am Schaden des Dritten! Ohne Schuld,
keine Regulierung, richtig!?

Dass stimmt nicht immer, aber meistens.

definiert wird? Muss sich die Schuld beim Versicherten immer
aus einer (Falsch-)Handlung ableiten lassen, oder ist der

Auch Unterlassen kann zu einer Schadensersatzpflicht und damit zur Haftung führen.

Versicherte auch dann Schuld, wenn z.B. durch eine
Funktionsstörung an einem Gegenstand in seinem Besitz ein
Schaden bei einem Dritten entsteht?

Das würde ich nicht in jedem Fall bejahen, hier kommt es wohl auf die Einzelheiten an.

Der Versicherte hat also keine direkte Fehlhandlung begangen,
aber die Spülmaschine befindet sich ja in seinem Besitz. Würde
so etwas einem zu regulierenden Haftpflichtschaden entsprechen?

Zumindest läge kein schuldhaftes Verhalten vor. Je nach den Bedingungen des Haftpflichtvertrages wäre eine Deckung durch die Privathaftpflichtversicherung denkbar.

Hallo Solari,

Soweit ich es verstehe, ist eine Haftpflichtversicherung
i.d.R. immer dann zur Schadensregulierung verpflichtet, wenn
der Versicherte (ohne nachgewiesene Fahrlässigkeit) einen
Schaden bei einem Dritten verursacht hat.

Nicht ganz: Vielmehr sind Fahrlässigkeit oder Vorsatz in vielen Fällen eine Voraussetzung dafür, dass jemand für einen Schaden haftet.
Man spricht dann von der sog. „Verschuldenshaftung“.
Die Haftpflicht deckt aber nur Ersteres. Wer anderen absichtlich die Jacke zerreißt, haftet zwar, erhält aber von der HV keine Deckung (und somit auch keine Regulierung).

Daneben existiert in speziellen Fällen noch die „Gefährdungshaftung“.
Hier muss ich als Schädiger noch nicht einmal Schuld sein und muss trotzdem haften (z.B. bei Schäden durch Luxustiere wie Hunde, Pferde, etc.).

Dabei ist es dann auch entscheidend, dass der Versicherte
tatsächlich „Schuld hat“ am Schaden des Dritten! Ohne Schuld,
keine Regulierung, richtig!?

s.o.

Nun frage ich mich aber, wie genau ist diese „Schuld“
definiert wird? Muss sich die Schuld beim Versicherten immer
aus einer (Falsch-)Handlung ableiten lassen, oder ist der
Versicherte auch dann Schuld, wenn z.B. durch eine
Funktionsstörung an einem Gegenstand in seinem Besitz ein
Schaden bei einem Dritten entsteht?

Eine schuldhafte Handlung kann auch in einer Unterlassung bestehen. Versäume ich es z.B. eine dringend notwendige Reparatur an einem Hausdach zu veranlassen und eine schließlich herabfallende Schindel beschädigt ein Kfz, muss ich haften. Ich habe dann zwar nicht die Schindel selber fallenlassen, aber meiner Verkehrssicherungspflicht nicht genüge getan.

Ich will mal ein Beispiel zum besseren Verständnis geben:
Eine alte Spülmaschine verliere während des Betriebs unbemerkt
aber kontinuierlich Wasser, welches dann in die Wand der
Mietwohnung eindringe. Dabei würden dann z.B. die Fliesen
(Eigentum des Vermieters) beschädigt…
Der Versicherte hat also keine direkte Fehlhandlung begangen,
aber die Spülmaschine befindet sich ja in seinem Besitz. Würde
so etwas einem zu regulierenden Haftpflichtschaden
entsprechen?

Das kommt darauf an: War dem Besitzer der Waschmaschine bewußt, dass z.B. die Schläuche schon alt und porös sind, könnte es hier zu einer Haftung kommen. Handelt es sich aber um einen Wasseraustritt, der nach normalem Ermessen nicht vorausseh- und erkennbar war, wohl eher nicht.
Der Besitz der Waschmaschine alleine reicht hier nicht aus (eben kein Fall von Gefährdungshaftung, s.o.)
Es kommt also immer sehr stark auf den Einzelfall an.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo Frank,
vielen Dank für die Antwort.

Das ist ja interessant. Wenn ich das jetzt richtig verstehe, läuft es also doch immer auf eine „handlungsorientierte Bewertung der Schuld“ hinaus. Dabei kann es sich sowohl um eine (ggf. sogar fahrlässige) Handlung als auch um eine (ggf. sogar fahrlässige) Handlungsunterlassung handeln, es muss aber eine Handlung sein? Ist das tatsächlich so?

Und was ist dann mit all den Fällen, bei denen ein Schaden bei einem Dritten entsteht, weil „eine Schindel ohne eigenes Zutun oder Unterlassen vom Dach fällt“? Greift dann automatisch die erwähnte „Gefährdungshaftung“? Oder bezieht diese sich nur auf einige spezielle Situationen mit Luxustieren usw.? Ich habe mal von einer sogenannten „Gefahrtragung“ gehört. Frei nach dem Motto „Wenn ich einen Gegenstand besitze, dann trage ich auch die Gefahren, die von diesem Gegenstand ausgehen“? Ist das so richtig? Und passt das hier zum Thema?

Das hätte ich nicht gedacht. Ich bin davon ausgegangen, dass eine ganze Menge Schäden gerade durch das Versagen eines Gegenstandes verursacht werden, ohne das Unterlassung des Eigentümers angeführt werden kann. Wenn sich am Auto mal die Handbremse löst und der Wagen die Straße hinunter gegen ein anderes Auto rollt, wer bezahlt den Schaden dann?

Ich bin immer wieder überrascht, wie weit doch bei der Bewertung eines Regulierungsanspruches der „gesunde Menschenverstand“ von den „findigen“ Differenzierungskonstruktionen der Versicherer abweicht…

Grüße,
Solari

Hallo Nordlicht,
auch dir danke ich für die Antwort.
Da sich deine Aussagen i.W. mit denen von Frank decken, verweise ich einfach mal auf meine ntwort an Frank.

Schöne Grüße,
Solari

Hallo Solari,

Das ist ja interessant. Wenn ich das jetzt richtig verstehe,
läuft es also doch immer auf eine „handlungsorientierte
Bewertung der Schuld“ hinaus. Dabei kann es sich sowohl um
eine (ggf. sogar fahrlässige) Handlung als auch um eine (ggf.
sogar fahrlässige) Handlungsunterlassung handeln, es muss aber
eine Handlung sein? Ist das tatsächlich so?

ein Tipp zum besseren Verständnis: Lass mal das „sogar“ weg. Die Fahrlässigkeit ist (neben dem Vorsatz) das entscheidende Kriterium, wenn es um die Frage des Verschuldens geht.
Es geht also weniger darum, ob ich etwas tue oder nicht tue, sondern ob ich etwas fahrlässig/vorsätzlich tue oder nicht tue.

Und was ist dann mit all den Fällen, bei denen ein Schaden bei
einem Dritten entsteht, weil „eine Schindel ohne eigenes Zutun
oder Unterlassen vom Dach fällt“?

Ich hatte dieses Beispiel ja schon in meinem ersten Posting heran gezogen: Fällt die Schindel herunter, weil ich mich nicht um den Zustand meines Daches gekümmert habe, bin ich zur Haftung verpflichtet (Verschulden liegt vor).
Ist das Dach aber in einem einwandfreien Zustand, sprich von mir „gewartet“, und die Schindel fällt runter (z.B. aufgrund einer Sturmböe), habe ich weder etwas aus Fahlässigkeit getan noch nicht getan. Ergo: keine Haftung.

Greift dann automatisch die
erwähnte „Gefährdungshaftung“? Oder bezieht diese sich nur auf
einige spezielle Situationen mit Luxustieren usw.?

In diesem Falle hat das nichts mit Gefährdungshaftung zu tun. Diese wäre - übertragen auf dieses Beispiel - nur gegeben, wenn ich TROTZ optimaler Wartung und Aufsicht im Falle einer herunterfallenden Schindel haften müsste (z.B. beim erwähnten Sturm).

Ich habe
mal von einer sogenannten „Gefahrtragung“ gehört. Frei nach
dem Motto „Wenn ich einen Gegenstand besitze, dann trage ich
auch die Gefahren, die von diesem Gegenstand ausgehen“? Ist
das so richtig? Und passt das hier zum Thema?

Wenn ich alleine aus dem Besitz einer Sache heraus schon für etwaige Schäden hafte, dann spricht man i.d.T. von einer Gefährdungshaftung.:

Das hätte ich nicht gedacht. Ich bin davon ausgegangen, dass
eine ganze Menge Schäden gerade durch das Versagen eines
Gegenstandes verursacht werden, ohne das Unterlassung des
Eigentümers angeführt werden kann. Wenn sich am Auto mal die
Handbremse löst und der Wagen die Straße hinunter gegen ein
anderes Auto rollt, wer bezahlt den Schaden dann?

Das ist ein typisches Beispiel für eine Gefährdungshaftung, wenn sich die Bremse trotz aller Sorgfalt löst.
Also: ich ziehe die Handbremse gut und fest an. Dennoch rollt der Wagen - z.B. aufgrund eines technischen Defekts an besagter Bremse - die Straße runter und verursacht einen Schaden = Gefährdungshaftung, sprich die Kfz-Haftpflicht wird den Schaden regulieren.
Ein Fall von Verschuldenshaftung wäre ein ähnlicher Fall, wenn ich in Eile aus dem Wagen springe, OHNE die Bremse anzuziehen. Auch hier würde die Kfz-Haftpflicht leisten müssen.

Ich bin immer wieder überrascht, wie weit doch bei der

Bewertung eines Regulierungsanspruches der „gesunde
Menschenverstand“ von den „findigen“
Differenzierungskonstruktionen der Versicherer abweicht…

Hoppla, das hier Geschilderte hat nichts mit irgendwelchen Findigkeiten der Versicherer zu tun (da muss ich den Gesellschaften mal die Stange halten). Diese Haftungsgrundlagen gehen ganz klar auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zurück (vgl. HGB § 823 ff, STVG § 7, etc.) und sind nicht etwa den Köpfen fantasiereicher Versicherungskaufleute entsprungen.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo Frank,

vielen Dank für deine Anmerkungen!
Ich werde da mal drüber nachdenken, evtl. melde ich mich dann nochmal…

Gute Nacht,
Solari