Hallo Solari,
Das ist ja interessant. Wenn ich das jetzt richtig verstehe,
läuft es also doch immer auf eine „handlungsorientierte
Bewertung der Schuld“ hinaus. Dabei kann es sich sowohl um
eine (ggf. sogar fahrlässige) Handlung als auch um eine (ggf.
sogar fahrlässige) Handlungsunterlassung handeln, es muss aber
eine Handlung sein? Ist das tatsächlich so?
ein Tipp zum besseren Verständnis: Lass mal das „sogar“ weg. Die Fahrlässigkeit ist (neben dem Vorsatz) das entscheidende Kriterium, wenn es um die Frage des Verschuldens geht.
Es geht also weniger darum, ob ich etwas tue oder nicht tue, sondern ob ich etwas fahrlässig/vorsätzlich tue oder nicht tue.
Und was ist dann mit all den Fällen, bei denen ein Schaden bei
einem Dritten entsteht, weil „eine Schindel ohne eigenes Zutun
oder Unterlassen vom Dach fällt“?
Ich hatte dieses Beispiel ja schon in meinem ersten Posting heran gezogen: Fällt die Schindel herunter, weil ich mich nicht um den Zustand meines Daches gekümmert habe, bin ich zur Haftung verpflichtet (Verschulden liegt vor).
Ist das Dach aber in einem einwandfreien Zustand, sprich von mir „gewartet“, und die Schindel fällt runter (z.B. aufgrund einer Sturmböe), habe ich weder etwas aus Fahlässigkeit getan noch nicht getan. Ergo: keine Haftung.
Greift dann automatisch die
erwähnte „Gefährdungshaftung“? Oder bezieht diese sich nur auf
einige spezielle Situationen mit Luxustieren usw.?
In diesem Falle hat das nichts mit Gefährdungshaftung zu tun. Diese wäre - übertragen auf dieses Beispiel - nur gegeben, wenn ich TROTZ optimaler Wartung und Aufsicht im Falle einer herunterfallenden Schindel haften müsste (z.B. beim erwähnten Sturm).
Ich habe
mal von einer sogenannten „Gefahrtragung“ gehört. Frei nach
dem Motto „Wenn ich einen Gegenstand besitze, dann trage ich
auch die Gefahren, die von diesem Gegenstand ausgehen“? Ist
das so richtig? Und passt das hier zum Thema?
Wenn ich alleine aus dem Besitz einer Sache heraus schon für etwaige Schäden hafte, dann spricht man i.d.T. von einer Gefährdungshaftung.:
Das hätte ich nicht gedacht. Ich bin davon ausgegangen, dass
eine ganze Menge Schäden gerade durch das Versagen eines
Gegenstandes verursacht werden, ohne das Unterlassung des
Eigentümers angeführt werden kann. Wenn sich am Auto mal die
Handbremse löst und der Wagen die Straße hinunter gegen ein
anderes Auto rollt, wer bezahlt den Schaden dann?
Das ist ein typisches Beispiel für eine Gefährdungshaftung, wenn sich die Bremse trotz aller Sorgfalt löst.
Also: ich ziehe die Handbremse gut und fest an. Dennoch rollt der Wagen - z.B. aufgrund eines technischen Defekts an besagter Bremse - die Straße runter und verursacht einen Schaden = Gefährdungshaftung, sprich die Kfz-Haftpflicht wird den Schaden regulieren.
Ein Fall von Verschuldenshaftung wäre ein ähnlicher Fall, wenn ich in Eile aus dem Wagen springe, OHNE die Bremse anzuziehen. Auch hier würde die Kfz-Haftpflicht leisten müssen.
Ich bin immer wieder überrascht, wie weit doch bei der
Bewertung eines Regulierungsanspruches der „gesunde
Menschenverstand“ von den „findigen“
Differenzierungskonstruktionen der Versicherer abweicht…
Hoppla, das hier Geschilderte hat nichts mit irgendwelchen Findigkeiten der Versicherer zu tun (da muss ich den Gesellschaften mal die Stange halten). Diese Haftungsgrundlagen gehen ganz klar auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zurück (vgl. HGB § 823 ff, STVG § 7, etc.) und sind nicht etwa den Köpfen fantasiereicher Versicherungskaufleute entsprungen.
Viele Grüße
Frank Hackenbruch