Schulde ich bei einem VOB Vertrag eine

… Dokumentation wenn keine ausgeschrieben ist
üblicherweise ist bei einer öfentlichen Ausschreibung vor der Schlussrechnung eine umfangreiche Dokumentation der kompletten Baumaßnahme beim Bauherrn vorzulegen
darauf wird in den Vorbemerkungen der Ausschreibung hingewiesen oder aber es gibt eine LV Position
im Vorliegenden BV ist das aber nicht der Fall.

Hallo Falkfalk,
wofür steht denn VOB, LV und BV?

Mit bestem Gruß,
Roland

Man sollte schon dokumentieren auch im Eigeninteressse, zudem es auch in den Vorbemerkung steht. Die Planungs&Dokumentationsleistung würde ich nochmal abklären, auch den geforderten Umfang (der eine will nur stichworte,der andere will fotos mit ausführlichen Beschreibungen.) Die Postion der Dokumentation sollte zusätzlich vereinbart sein, damit man hierfür auch seine Vergütung bekommt.

mfg
kaisen

Nun Falkfalk,

ohne den gesamten Sachverhalt zu kennen - wenn ein Vertrag mit VOB/B vereinbart wird, so gilt diese in Gänze. Dementsprechend ist, gerade auch im eigenen Sinne, eine Dokumentation zu erstellen und an den AG zu übergeben.

Alleine aus §§14 ist zu entnehmen, dass als Kriterium für eine prüffähige Rechnung Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstige Belege beizustellen sind.

Alleine ein Fehlen in der Ausschreibung ist also kein Grund die Dokumenation nicht zu erbringen.

Beste Grüße und viel Erfolg

Wallace

Hallo Roland,
die VOB steht für Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen
LV steht für Leistungsverzeichnis
BV steht für Bauvorhaben

Grüße,
Falk

danke erst mal,
demnach steht mir eine Vergütung zu für die ich einen Nachtrag generieren kann?
denn eine umfangreich Dokumentation kann schon bis zu 15.000,00€ kosten

Gruß,
Falk

Danke Wallace,

der §§14 bezieht sich auf des Aufmaß zur Abschlags-bzw. Schlussrechnung.
das was ich meine sind die Bestandsunterlagen die ich nach Abschluss des Bauvorhaben an den Bauherrn übergeben muß.
Üblicherweise wird das als Leistungsposition beschrieben und wird verpreist.
Ich wollte nur wissen ob es in der VOB eine Klausel gibt die mich grundsätzlich dazu verpflichtet
weil die Zusammenstellung viel Zeit und damit viel Geld kostet.

Gruß,
Falk

Hallo,

dazu kann ich leider nichts sagen.

Gruß
Chris

§ 2 Nr. 8 VOB/B greift ja normalerweise wenn man einen nachtrag geltend machen will.
Im vorliegendem Fall heißt es ja in der Vorbemerkung dass die dokumentation „üblicherweise“ vorgelegt wird.
Hier stellt sich die Frage ob hierzu der Auftrag erteilt wurde oder nicht, wenn nicht, greift die o.a Vorschrift nicht.Die Anspruchsgrundlage nach nr.5 und 6 der o.a Vorschrift verfällt. Aber:
Wenn eine auftragslos erbrachte Leistung nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B notwendig und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht,handelt es sich um eine im Vertrag geschuldete Leistung.Damit wird die Notwendigkeit der Leistung bestätigt.
OLG Schleswig.
Ich würde mir die erteilung des Auftrages zur doku nochmal extra bestätigen lassen.Somit ist man auf der sicheren seite denke ich. Vom Prinzip her dürften sie aber auch ohne weiteres die doku erstellen und extra Vergüten lassen, sofern es schlüssig ist dass der ag die auch haben will.

mfg
kaisen

Hallo Falk,
wenn das vertraglich nicht festgehalten ist, denke ich eher nicht.
Allerdings bin ich Maschinenbauer und nicht sicher ob das im Baubereich vielleicht anders gehandhabt wird.

Mit bestem Gruß,
Roland

in den Vorbemerkungen steht eben kein Hinweis.
und die Frage ob der ag eine will stellt sich nicht den der ag ist die öffentliche Hand und die ist verpflichtet dazu
da es keinen Hinweis gibt ist darauf zuschließen dass es vergessen wurde oder es in der vob einen Hinweis gibt der mich dazu verpflichtet.

Gruß
Falk

Oh, ich hatte es so verstanden, dass keine pos. dzbgl. im Lv stand.In meiner letzten antwort geht es nur darum,ob generell eine Position im Lv nachgeneriert werden, kann unabhängig welche. Die Dokumentationspflicht ergibt sich aus
§15 abs.2 nr.8 HOAI.(Objektüberwachung und Übergabe der Unterlagen). Als BU ist man eigentlich aussen vor, das archi-oder ingenieur büro hat alles zu veranlassen. Das Bautagebuch des BU ist nur eine Ergänzung zur Dokumentation. Ziel ist ja die lückenlose revisionisierbarkeit.

mfg
kaisen

Hallo Falk,

prinzipiell muss ich Dir Recht geben. Das ganze Problem liegt im Detail in der VOB/C begraben. Habe heute extra nochmal ein wenig unsere Unterlagen studiert.

Ich weiß nicht für welche Gewerke Du tätig warst, jedoch ist in der VOB/C dies in den entsprechenden DIN Normen geregelt.

Beispiel VOB/C 2009 DIN 18380 Teil
[3.7 Mitzuliefernde Unterlagen

Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen aufzustellen und dem Auftraggeber spätestend bei der Abnahme zu übergeben:

  • Anlagenschemata
  • elektrische Übersichtsschaltpläne…
  • etc.]

Ähnliche Pflichten sind für alle Gewerke zu finden. Dementsprechend ist, ohne das die Dokumentation in der Ausschreibung expressis verbis benannt wird, Dokumentation in jedem Fall zu liefern.

Der Umfang ist dann ein weiteres Streitthema.

Sorry das ich keine besseren Nachrichten habe. Es sei denn ihr habt die VOB/C nicht vereinbart. Dann wärst Du „raus“

Beste Grüße

Wallace

Hallo Wallece,

das sind keine schlechten Nachrichten denn für mein Gewerk Metallbauarbeiten bzw. Verglasungsarbeiten nach DIN 18360 und 18360 findet sich diese Klausel nicht und damit bin ich raus denke ich zu mindestens:smile:
Jedenfalls habe ich den AG aufgefordert die Doku zu beauftragen und warte ab was passiert

Grüße
Falk

demnach ist der Architekt für die Doku verantwortlich wenn er versäumt hat diese weiter zu beauftragen,
und er kann von mir die Unterlagen die er braucht anfordern
das klingt auf jedenfall gut.
allerdings kann ich den § 15 nicht nachvollziehen in der HOAI die ich habe findet sich zur DOKU nur was in der Leistungspfase 9 §54

Gruß
Falk

Der 15er basiert auf mehreren Absätzen.
Im ersten Absatz wird praktisch geregelt was im 2. Absatz steht.Es geht im 1.Abs um die Prozente der Honorare.In abs.2 werden die grundleistungen aufgelistet. Es ist richtig das in abs.2 nr.8 nicht direkt Dokumentation steht, es ist viel mehr von allen erforderlichen Unterlagen die rede. In abs.2nr.9 findet man In der Überschrift schon Objektbetreuung und DOKUMENTATION.Dort wird nochmal die zu erbringenden Leistung während der Betreuung oder Dokumentation beschrieben.

Problematisch sehe ich da schon eher abs.3.
Wenn der BU den architekten nicht die leistungsphase 9 übertragen hat, kann der dafür ein gesondertes Honorar nehmen.

Inwieweit wurden denn leistungen an architekten übertragen?Der Architekt ist dafür verantwortlich,wenn er auch die Aufgabe bekommen hat,dafür ist natürlich der BU oder AN der Ausschreibung verantwortlich. Es müsste also i-wo ein Papier sein wo seine Leistungsphasen beschrieben sind, wenn z.b steht Phase 1-9… hat er die doku zumachen,steht phase 3,5,7 muss er sie nicht machen bzw. KANN ein gesondertes Honorar nehmen. Es gibt ja auch phasen die die Bus selbst übernehmen.

mfg
kaisen