Hallo zusammen!
Ich habe einem Kollegen 300,- geliehen. Er hat mir das auf
einem (losen) Zettel bestätigt, mit Unterschrift, alles
handschriftlich. 100,- hat er mir schon zurückgegeben, den
Rest schuldet er mir noch. Ich habe schon mit einem
befreundeten RA gesprochen. Der sagt, ich müsse ihm eine
Kündigung des Darlehens zustellen, die Frist betrage dann 4
Wochen. Nur: Wie stelle ich die Kündigung zu, sodaß das ganze
„wasserdicht“ ist, d.h. dass man wirklich beweisen kann, dass
ihn das Schreiben erreicht hat? Da meinte der RA zu, dass man
da nur ganz sicher sein kann, wenn man einen
Gerichtsvollzieher zu ihm schickt.
Ein Übergabe-Einschreiben (also eines daß der Empfänger quittieren muß) dürfte wohl fürs erste auch ausreichend sein.
Lohnt sich das bei dem
Streitwert? Wenn er mich jetzt schon die ganze Zeit verarscht
hat, kann ich dann auch gleich 300,- anstatt 200,-
zurückverlangen? Es existieren nämlich keine Aufzeichnungen
darüber, dass er mir die 100,- schon zurückgezahlt hat.
Das wäre in meinen Augen Betrug. Nur weil einer nicht fair spielt müssen doch nicht gleich alle ind unrecht fallen, oder ?
Noch ein Punkt: Wenn er den „Schuldschein“ anfechten würde vor
Gericht, könnte man dann einen Graphologen o.ä. engagieren,
der ihm das Gegenteil beweist?
Das wird das Gericht dann wohl entscheiden.
Am besten machst du Folgendes: Die kündigst das Restdarlehen mit einer Postzustellungs-Urkunde. Vordrucke für die Postzustellungs-Urkunde gibts beim Postamt. Dann gilt die Kündigung auch als zugestellt wenn der Empfänger nicht da ist oder die Annahme verweigert. Das Schreiben wird dann halt durch Niederlegung zugestellt. Zahlt der Knabe nach der gesetzten Frist nicht, gehst du in den Schreibwarenhandel und besorgst dir einen Mahnbescheid. Dort trägst du deine Forderung nebst Zinsen, Kosten und Gebühren ein und gibst den Wisch beim Amtsgericht ab.
Diese stellen den Beschein formell zu, ohne dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Empfänger kann nun innerhalb 14 Tagen nach Erhalt widersprechen; tut er das, kannst du klagen. Tut er nichts, beantragst du aus dem Mahnbescheid einen Vollstreckungsbescheid.
Auch hier kann er wieder 14 Tage lang widersprechen. Tut ers, klagst du. Tut er nichts, beauftragst du einen Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung deiner Forderungen.
Ein solcher „vollstreckbarer Titel“ ist 30 Jahre lang gültig.
Das ist der einzig rechtmäßige und sauberste Weg seine Forderung zu „titulieren“.