Hallo liebe Forengemeinde,
gehen wir davon aus, Person A hat Geldschulden bei Person B. Person A hat aus Vertrauensgründen, da es sich um eine enge Freundschaft handelte (eigentlich), nichts Schriftliches. Person B meldet sich gar nicht mehr. Person A vermutet daher, dass Person B dies schon länger plante und ihr die Freundschaft nicht mehr wichtig war.
Nun hat Person A auf einer Internetplattform Person B eine Nachricht mit Fristsetzung und Kontodaten geschickt. In der Nachricht erwähnte Person A zusätzlich die konkrete Summe.
Person B schrieb nur einen bösen Satz zurück, bestritt jedoch die Summe nicht.
Kann Person A Person B nun einen Mahnbescheid schicken oder zählt dieses Nicht-Abstreiten der Summe NICHT als, wenigstens kleiner, Beweis? Was könnte Person A sonst noch tun, um ihr Geld wiederzusehen, sofern sie nicht letzte Mittel und Wege (Person B war hinsichtlich Jobcenter und Finanzamt nicht ganz ehrlich) einleitet, um Person B zumindest zu „bestrafen“?
Vielen Dank im Voraus.
Kann Person A Person B nun einen Mahnbescheid schicken
Nur wenn A einen Mahnbescheid hat, den er verschicken kann. Das dürfte nicht der Fall sein. Darum würde es deutlich mehr Sinn ergeben, beim zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid erst einmal zu beantragen. Der wird dann direkt an B geschickt.
oder
zählt dieses Nicht-Abstreiten der Summe NICHT als, wenigstens
kleiner, Beweis?
Das „oder“ ist unlogisch. Man braucht für einen Mahnbescheid keine Beweise.
Abgesehen davon reicht das Nicht-Abstreiten natürlich nicht als Beweis.
Was könnte Person A sonst noch tun, um ihr
Geld wiederzusehen, sofern sie nicht letzte Mittel und Wege
(Person B war hinsichtlich Jobcenter und Finanzamt nicht ganz
ehrlich) einleitet, um Person B zumindest zu „bestrafen“?
So was macht man nicht. Rache ist ein schlechter Ratgeber.
Danke für die Antwort!
Person B das Geld nicht zurückzuzahlen, wo man doch eigentlich befreundet war, macht man allerdings genauso wenig.
Natürlich meinte ich, den Mahnbescheid vom Gericht zustellen zu lassen. Person A kann also nur darauf hoffen, dass kein Widerspruch eingelegt wird?
Person B das Geld nicht zurückzuzahlen, wo man doch eigentlich
befreundet war, macht man allerdings genauso wenig.
Richtig. Und?
Natürlich meinte ich, den Mahnbescheid vom Gericht zustellen
zu lassen. Person A kann also nur darauf hoffen, dass kein
Widerspruch eingelegt wird?
Ja, und dann gegen den Vollstreckungsbescheid kein Einspruch. Es besteht aber eben das Risiko, dass doch Widerspruch erhoben oder Einspruch eingelegt wird. Dann geht die Sache ins streitige („normale“) Verfahren über, wenn eine Partei - dies kann auch Person B sein - das beantragt.
Hallo!
Person A kann also nur darauf hoffen, dass kein
Widerspruch eingelegt wird?
Ja, aber wirklich gewonnen ist dann nocht nichts. Dann müsste nämlich ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden. Erst wenn dem Vollstreckungsbescheid nicht widersprochen wird, hat A Handfestes. Wird aber widersprochen, müsste A klagen und dabei glaubhaft machen, dass es überhaupt eine Forderung gibt. Wie soll das funktionieren, wenn A nichts Schriftliches in der Hand hat?
Wenn A sich das alles noch einmal durch den Kopf gehen lässt, wird das Ergebnis vermutlich sein, dass A dem verlorenen Geld nur noch weiters Geld hinterher werfen kann.
Btw: Wenn man unter Freunden auf Schriftliches verzichtet, geht man bewusst das Risiko ein, wehrlos den Totalverlust des verliehenen Geldes hinnehmen zu müssen. Zudem handelte A leichtfertig, weil ihr die Unzuverlässigkeit/Unehrlichkeit des/der B bekannt war. Immerhin zieht A jetzt in Erwägung, B deshalb anzuschwärzen.
Falls meine Meinung gefragt sein sollte: B ist sicherlich nicht ganz koscher. Aber A auch nicht so richtig. Unehrlichkeit stört A nämlich nicht die Bohne, es sei denn, A wird persönlich betroffen.
Gruß
Wolfgang
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Hallo,
probieren kann man das mit dem Mahnbescheid schon mal, die Chancen stehen nicht allzu schlecht - vorausgesetzt es gibt überhaupt was zu holen! (Sonst zahlt man die Gerichtskosten auch noch selbst).
Prinzipiell: Bei Geld hört die Freundschaft auf! Wenn ich jemand Geld leihe (und ich rede hier nicht von 5€ für eine Pizza), dann mache ich das schriftlich und überzeuge mich vorher davon, dass ich eine reelle Chance habe das Geld wiederzusehen - oder ich nehme in Kauf, dass das Geld weg ist weil mir die Freundschaft das Wert ist.
Viele Grüße
Lumpi
Ja, aber wirklich gewonnen ist dann nocht nichts. Dann müsste
nämlich ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden.
Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, dann ist damit eben doch was gewonnen, denn der Vollstreckungsbescheid ergeht dann unproblematisch.
Erst wenn
dem Vollstreckungsbescheid nicht widersprochen wird, hat A
Handfestes.
Das stimmt nicht, weil ein Vollstreckungsbescheid sofort als Vollstreckungstitel fungiert. Ob es sinnvoll ist, vor Rechtskraft zu vollstrecken, steht auf einem anderen Blatt.
Wird aber widersprochen, müsste A klagen und dabei
glaubhaft machen, dass es überhaupt eine Forderung gibt.
Nein, denn erstens gibt es keinen Widerspruch gegen Vollstreckungsbescheide, sondern nur einen Einspruch, was zugegebenermaßen nun etwas kleinlich von ihr ist; und zweitens muss man im streitigen Hauptsacheverfahren keineswegs „glaubhaft“ machen, dass es eine Forderung gibt. Richtig ist vielmehr, dass es auf den vollen Beweis ankommt (das ist mehr als Glaubhaftmachung), auf der anderen Seite muss aber nicht die Forderung als solche bewiesen werden, sondern nur bestimmte Aspekte derselben, während etwa ein Erfüllungseinwand vom Anspruchsgegner bewiesen werden müsste.
Wie
soll das funktionieren, wenn A nichts Schriftliches in der
Hand hat?
Z. B. durch Zeugen oder andere Umstände, die wir vielleicht gar nicht kennen, weil wir ja nicht die ganze Geschichte kennen.
Vielen Dank für eure qualifizierten Antworten!
Etwas zu holen gibt es bei Person B tatsächlich, ein Vollstreckungsbescheid hätte also sogar Erfolg! (ich sage nur großer Flachbildschirm)
Noch dazu hat Person B mittlerweile ein festes Gehalt.
Es gibt sogar Zeugen, allerdings nur den Mann von Person A und den Verlobten von Person B. Dieser würde mit Sicherheit nicht die Wahrheit erzählen und es ist fraglich, ob der Mann von Person A als nicht befangen gilt.
Person A versucht es mit Hilfe ihres Mannes nun nochmal mit gut zureden. Ihr Mann wird vor allem versuchen, beim Verlobten etwas telefonisch zu erreichen. Andernfalls versucht es Person A in der nächsten Zeit erstmal mit einer Mahnung mit Androhung weiterer Konsequenzen (die dann auch erfolgen würden).
Vielen Dank für eure qualifizierten Antworten!
Die Antwort von Wolfgang Dreyer ist nicht qualifiziert! Du solltest sie darum komplett ignorieren. Es bringt dir nichts, wenn jemand ohne Sachkenntnis irgendwas behauptet, was er sich für sich so ausgedacht hat. Auf solchen Aussagen aufzubauen, kann Schäden begründen.
Etwas zu holen gibt es bei Person B tatsächlich, ein
Vollstreckungsbescheid hätte also sogar Erfolg! (ich sage nur
großer Flachbildschirm)
Wenn das Ding bei einer Versteigerung nur 200 Euro oder so bringt und dann auch noch zum Grundbedarf gehört, wird der nicht zu pfänden sein. Allein die Kosten der Verwertung zehren ja schon den Erlös ganz oder teilweise auf.
Noch dazu hat Person B mittlerweile ein festes Gehalt.
Das ist schon besser, wenn es oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt.
Es gibt sogar Zeugen, allerdings nur den Mann von Person A und
den Verlobten von Person B. Dieser würde mit Sicherheit nicht
die Wahrheit erzählen und es ist fraglich, ob der Mann von
Person A als nicht befangen gilt.
„Befangen“ sind Zeugen nicht automatisch, weil sie jemandem nahe stehen. Allerdings wird hier ein Aussageverweigerungsrecht greifen.