Schulden durch Gefängnisaufenthalt hinfällig?

Hallo.
Ich habe ein paar Fragen zu folgender Situation:

Ich wollte einen gebrauchten Gegenstand für 2400 Euro kaufen.
Nach dem Bezahlen kam der Artikel nicht bei mir an.
Ich hatte damals nicht direkt Anzeige erstattet, da mich der Verkäufer immer gut vertröstet hat.

Der Verkäufer war zwischenzeitlich wegen einer Vielzahl von ähnlichen Betrügereien in Gefängnishaft, womit er Strafrechtlich wohl „sauber“ ist.

Mittlerweile habe ich den Vollstreckungsbescheid vorliegen.
Er hat dem Vollstreckungsbescheid widersprochen.

Unabhängig davon, wieviel beim Verkäufer zu hohlen ist:
Zivilrechlich schuldet er mir immernoch mein Geld, oder?

Wie stehen meine Chancen? Ich habe Seitenweiße Emailverkehr als Beweis.

Danke!!

Zumindest ändert der Gefängnisaufenthalt nichts daran.

Da es nach dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zwingend zu einer mündlichen Verhandlung kommt, besteht nun die Gelegenheit, noch die Feststellung zu beantragen, dass der Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

Du hast Beweise, das ist schön. Aber nun kommt der Moment, bei dem du dir überlegen musst, ob man einem nackten Mann in die Tasche fassen kann.

Hat er das Geld oder den Artikel, dann sollte es klappen. Wenn nicht, kann es sein, dass du noch die Gerichtskosten obendrauf zahlst. Ist nun auch nicht so viel, aber.

Na ja, wenn die rechtmäßige Forderung durch den Richter bestätigt wird, hat er/sie eine titulierte Forderung die er /sie 30 Jahre lang durchsetzen kann. Aus der dann auch noch Zinsen erwachsen. ramses90

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Die Frage hätte man sich früher stellen müssen. Denn es ist ja bereits ein Vollstreckungstitel in der Welt. Es kommt nach dem Einspruch nun so oder so zu einer gerichtlichen Entscheidung.

Danke für eure Meinungen.
Ist es nicht so, dass die Schuld bzw. mein Anspruch mit Mahn/Vollstreckungsverfahten 30Jahre bestehen bleibt, währen sie ohne nach 5 Jahren verjährt?

Lesen, steht alles schon da:

Nach 3 nicht erst nach 5 jahren. framses90

  • Kleine Straftaten, zum Beispiel Fahren unter Alkoholeinfluss oder Fahren ohne Führerschein, verjähren nach drei Jahren.
  • Die häufigsten Straftaten – etwa Betrug, Diebstahl, einfache Körperverletzung, Steuerhinterziehung oder Urkundenfälschung – verjähren nach fünf Jahren.

Schulden sind keine

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