Hallo
Der Androhung von Auskunftseinholung wozu der Gläubiger nicht
berechtigt ist.
Wenn er keine Berechtigung hat, wird er von der Behörde keine Auskunft erhalten. Wo genau soll hier also die Androhung von etwas sein, zu dem man nicht berechtigt ist?
Rudi hat nichts! Sonst bekäme er wohl kaum ALGII. Bitte mal
informieren, was zum Schonvermögen zählt!
Danke, mir sind die Grundlagen des Zwangsvollstreckungsrechts aufgrund meines Berufes sehr gut bekannt. Tatsächlich ist es aber idR. so, dass auch ALG Empfänger Eigentum haben, welches pfändbar ist.
Dies ist dann vom Schuldner unkorrekt und er tut sich im
Hinblick auf Vereitelung anstehender Vollstreckungsmaßnahmen
keine Gefallen damit. Was nach Rudis Aussage auch nicht der
Fall war. Dies zu unterstellen ist unsachlich!
Ich habe nicht unterstellt, dass Rudi gelogen hat, sondern erklärt, dass das Auskunftsinteresse grundsätzlich berechtigt ist, da Schuldner (abstrakt, also nicht Rudi) im Allgemeinen häufig falsche Angaben machen. Das ist es völlig anderes.
Einhaltung der ZPO durch Gläubigerseite.
Wie und wo genau wird denn hier gegen welche Regelung der ZPO verstoßen oder ein solcher Verstoß angekündigt?
Siehe oben.
Siehe oben
Eine Verklagung ist unangemessen. Rudi widerspricht nicht dem
Forderungsverlangen (richtig lesen!) der Geldhai AG.
Ausreichend ist eine Titulierung durch MB + VB oder
selbstschuldnerische Anerkenntnis beim Notar.
Das ist falsch. Kein Gläubiger muss sich auf andere Verfahren verweisen lassen, weil eine Klage „unangemessen“ sei. Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich zudem allein daraus, dass der Beklagte nicht zahlt, im Übrigen bedarf es der Verjährungsunterbrechung, was durch ein Anerkenntnis, welches per se noch keine Vollstreckungsunterwerfung ist, nicht gegeben ist.
Insofern: Ich kann sehr wohl richtig lesen und verbitte mir derartige Einwürfe!
Und was kümmert das den Gläuber, der nun berechtigter Weise
seinen Anspruch geltend machen möchte?
Seinen Anspruch soll und kann er geltend machen, abe auf dem
dafür vorgesehen Weg.
Ja und das ist die Klage vor Gericht, was Du zuvor verneint hast.
Die Frage ist: Wer will hier was von wem? (Sie sehen das zu
einseitig und emotional!)
Nein, die Frage ist, wer hat einen Anspruch und ist berechtigt, diesen jederzeit gerichtlich geltend zu machen, und keinesfalls verpflichtet, auf irgendwelche Stundungsforderungen einzugehen.