Hallo,
wie kann man denn in 3 Absätzen soviel Quatsch schreiben?
Natürlich kann man keinen Lohn abtreten, der unter der Pfändungsgrenze liegt. Man kann aber seinen Arbeitgeber bitten, einen Teil des Nettos an einen Dritten zu zahlen. Das geht auch „bewusst“ wie in einem solchen Fall aus dem unpfändbaren Einkommen.
Das Abtretungsverbot der unpfändbaren Forderungen aus § 400 BGB erfasst zwar auch andere Gestaltungen mit dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis.
Erteilt ein Arbeitnehmer zusammen mit einer Gehaltsabtretung zugunsten seines Darlehensgläubigers seinem Arbeitgeber den Auftrag, die laufenden Darlehensraten vom Gehalt zu überweisen, so erstreckt sich dieser Auftrag nicht von vornherein auf den unpfändbaren Teil des Gehalts.
BAG ( 5. Senat ), Urteil vom 23.11.1988 - 5 AZR 723/87 (2. Instanz: LAG Düsseldorf)
Das gilt aber nicht, wenn im vollen Bewusstsein, dass es sich um unpfändbare Bezüge handelt, ein solcher Auftrag auf Leistung an einen Dritten gegeben wird. Denn aus seinem unpfändbaren Gehalt kann man ja auch selbst überweisen.
Das BAG führt da aus:
Dies alles hindert den Vollstreckungsschuldner selbstredend nicht, über den ihm verbleibenden Restbetrag seines Lohnes bar oder bargeldlos zu verfügen. Er kann ihn sogar von seinem Konto dem Darlehensgläubiger selbst überweisen oder ihm diesen bar aushändigen usw. Verboten ist nur die Abtretung, also die Verfügung über die Forderung selbst, nicht aber auch die Verfügung über den aufgrund der Forderung erlangten Betrag. Dies findet seinen Grund darin, daß die Abtretung dem Schuldner die Veränderung seines Vermögens nicht sofort in gleicher Weise vor Augen führt wie eine Barzahlung oder eine Überweisung, die die sofortige Belastung seines Kontos bewirkt. Eine Forderung gehört zwar zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners, ihr Wert ist ihm aber in der Regel nicht so präsent wie etwa bei Bargeld. Deshalb ist es richtig, dem Schuldner zwar die Verfügung über den unpfändbaren Teil der Gehaltsforderung zu entziehen, ihm aber die freie Verfügung über den erlangten Betrag zu belassen. Dies alles gilt in ganz besonderem Maße für Gehaltszessionen, die (vielleicht lange) vor einer Pfändung getroffen worden sind.
Maßnahmen, die die gleiche Gefahr wie die Abtretung heraufbeschwören, stoßen sich ebenfalls am Schutzzweck des § BGB § 400 BGB. Dies betrifft auch Abbuchungsaufträge für das unpfändbare Einkommen zwecks Tilgung eines Darlehens. Derartige Abbuchungsaufträge belasten den Schuldner nicht sofort, sondern überlassen dem Gläubiger die Initiative, sich sein Geld später selbst zu holen. Sie wirken also wie eine Abtretung (vgl. Soergel/Zeiss, BGB-Kommentar, 11. Aufl. 1986, § 400 Rz. 2). Da im vorliegenden Fall der Abbuchungsauftrag offenbar geraume Zeit vor der Zwangsvollstreckung in das Arbeitsentgelt erteilt worden ist, liegt es nahe, daß die Kl. gar nicht daran dachte, wegen des Darlehens später einmal mit dem unpfändbaren Teil ihrer Bezüge auskommen zu müssen. Es handelt sich geradezu um den typischen vom Gesetz ins Auge gefaßten Konfliktfall.
Es gibt viele Konstellationen, wie durch die Leistung an den Dritten Erfüllung eintreten kann. Der Zahlungsempfänger kann empfangszuständig sein oder der Schuldner (AG) ermächtigt, an den Dritten zu leisten, so dass im Falle der Leistung an diesen Erfüllung der Lohnforderung eintritt. Leistet ein Schuldner (AG) nicht an den Gläubiger (AN) sonden an Dritte gilt § 362 Abs. 2 iVm § 185 BGB. D.h. Erfüllungswirkung tritt ein, wenn eine Einwilligung des Gläubigers vorliegt. Der Dritte wird nicht gefragt (§ 267 BGB). Es könnte sogar zwischen AG und AN nicht nur das Recht, sondern auch eine Verpflichtung vereinbart sein, an den Dritten zu leisten.
Dem muss der AG natürlich nicht zustimmen, da könnte ja jeder kommen und sagen, den Teil bitte direkt an den Vermieter, den nächsten bitte an die Bank usw. Da hätte der Schuldner plöztlich 3 statt 1 Überweisung. Der AG ist nicht die Bank des AN.
Wenn der AG das jetzt versäumt, dann kann der AN das gegenüber seinem Gläubiger nicht geltend machen. Er kann sich allenfalls an seinen AG halten. Ob der AG gegenüber dem AN in Verzug kommt, weil er ja an den Gläubiger der Lohnforderung (AN) gezahlt hat, richtet sich danach, ob er verpflichtet war, ausschließlich an den Dritten zu leisten. Im Zweifel wird man aber wohl annehmen, dass er berechtigt war, an den Dritten zu leisten, aber nicht verpflichtet.
VG
EK