Schulden vom lohn abziehen lassen

hallo.

da lt. pfändungsgrenze eine lohnpfändung ins leere gelaufen ist,wurde der pfändungsbeschluss vom gläubiger aufgehoben und er hat sich auf eine ratenzahlung (privat,ohne pfändung,ohne gerichtsvollzieher) mit dem schuldner eingelassen,um überhaupt etwas zu bekommen.
schriftlich wurde mit dem gläubiger festgehalten, dass die monatliche rate durch den arbeitgeber des schuldners direkt vom lohn abgezogen und an den gläubiger überwiesen wird.
nun ist es so, dass der arbeitgeber schon von 2 monaten keine rate an den gläubiger überwiesen hat (arbeitgeber hat im gesamten ein chaotischen zahlungsverhalten,was auch die löhne betrifft) und der gläubiger nun sauer ist und dem schuldner wieder den gerichtvollzieher schicken will.

wie ist das nun:
es wurde der arbeitgeber als „drittschuldner“ eingesetzt.muss der schuldner trotzdem den ganzen ärger kassieren,wenn der arbeitgeber nicht wie vereinbart die raten vom lohn abzieht und direkt an den gläubiger überweist?

danke für antworten.

gruss,schliffiffi

Hallo,

da der gepfändete Lohn unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, ist der Arbeitgeber als Drittschuldner nicht mehr zuständig/verantwortlich.

Was der Schuldner mit dem Gläubiger vereinbart ist für den Arbeitgeber nicht bindend; zudem sind in vielen Arbeitsverträgen die Abtretung von Lohn-Gehaltsansprüchen ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber müsste dieser Abtretung zustimmen, wobei der Schuldner allerdings die Möglichkeit hat, der Abtretung wieder zu widerrufen, wenn der Abtretungsbetrag unter die Pfändungsgrenze rutscht.
Warum zahlt der Schuldner nicht direkt an den Gläubiger?

si

da der gepfändete Lohn unterhalb der Pfändungsgrenze liegt,
ist der Arbeitgeber als Drittschuldner nicht mehr
zuständig/verantwortlich.

Das ist sachlich falsch

Was der Schuldner mit dem Gläubiger vereinbart ist für den
Arbeitgeber nicht bindend;

Das ist sachlich falsch

Der Arbeitgeber müsste dieser Abtretung zustimmen,

Das ist sachlich falsch

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Hallo,

wie kann man denn in 3 Absätzen soviel Quatsch schreiben?

Natürlich kann man keinen Lohn abtreten, der unter der Pfändungsgrenze liegt. Man kann aber seinen Arbeitgeber bitten, einen Teil des Nettos an einen Dritten zu zahlen. Das geht auch „bewusst“ wie in einem solchen Fall aus dem unpfändbaren Einkommen.

Das Abtretungsverbot der unpfändbaren Forderungen aus § 400 BGB erfasst zwar auch andere Gestaltungen mit dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis.

Erteilt ein Arbeitnehmer zusammen mit einer Gehaltsabtretung zugunsten seines Darlehensgläubigers seinem Arbeitgeber den Auftrag, die laufenden Darlehensraten vom Gehalt zu überweisen, so erstreckt sich dieser Auftrag nicht von vornherein auf den unpfändbaren Teil des Gehalts.

BAG ( 5. Senat ), Urteil vom 23.11.1988 - 5 AZR 723/87 (2. Instanz: LAG Düsseldorf)

Das gilt aber nicht, wenn im vollen Bewusstsein, dass es sich um unpfändbare Bezüge handelt, ein solcher Auftrag auf Leistung an einen Dritten gegeben wird. Denn aus seinem unpfändbaren Gehalt kann man ja auch selbst überweisen.

Das BAG führt da aus:

Dies alles hindert den Vollstreckungsschuldner selbstredend nicht, über den ihm verbleibenden Restbetrag seines Lohnes bar oder bargeldlos zu verfügen. Er kann ihn sogar von seinem Konto dem Darlehensgläubiger selbst überweisen oder ihm diesen bar aushändigen usw. Verboten ist nur die Abtretung, also die Verfügung über die Forderung selbst, nicht aber auch die Verfügung über den aufgrund der Forderung erlangten Betrag. Dies findet seinen Grund darin, daß die Abtretung dem Schuldner die Veränderung seines Vermögens nicht sofort in gleicher Weise vor Augen führt wie eine Barzahlung oder eine Überweisung, die die sofortige Belastung seines Kontos bewirkt. Eine Forderung gehört zwar zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners, ihr Wert ist ihm aber in der Regel nicht so präsent wie etwa bei Bargeld. Deshalb ist es richtig, dem Schuldner zwar die Verfügung über den unpfändbaren Teil der Gehaltsforderung zu entziehen, ihm aber die freie Verfügung über den erlangten Betrag zu belassen. Dies alles gilt in ganz besonderem Maße für Gehaltszessionen, die (vielleicht lange) vor einer Pfändung getroffen worden sind.

Maßnahmen, die die gleiche Gefahr wie die Abtretung heraufbeschwören, stoßen sich ebenfalls am Schutzzweck des § BGB § 400 BGB. Dies betrifft auch Abbuchungsaufträge für das unpfändbare Einkommen zwecks Tilgung eines Darlehens. Derartige Abbuchungsaufträge belasten den Schuldner nicht sofort, sondern überlassen dem Gläubiger die Initiative, sich sein Geld später selbst zu holen. Sie wirken also wie eine Abtretung (vgl. Soergel/Zeiss, BGB-Kommentar, 11. Aufl. 1986, § 400 Rz. 2). Da im vorliegenden Fall der Abbuchungsauftrag offenbar geraume Zeit vor der Zwangsvollstreckung in das Arbeitsentgelt erteilt worden ist, liegt es nahe, daß die Kl. gar nicht daran dachte, wegen des Darlehens später einmal mit dem unpfändbaren Teil ihrer Bezüge auskommen zu müssen. Es handelt sich geradezu um den typischen vom Gesetz ins Auge gefaßten Konfliktfall.

Es gibt viele Konstellationen, wie durch die Leistung an den Dritten Erfüllung eintreten kann. Der Zahlungsempfänger kann empfangszuständig sein oder der Schuldner (AG) ermächtigt, an den Dritten zu leisten, so dass im Falle der Leistung an diesen Erfüllung der Lohnforderung eintritt. Leistet ein Schuldner (AG) nicht an den Gläubiger (AN) sonden an Dritte gilt § 362 Abs. 2 iVm § 185 BGB. D.h. Erfüllungswirkung tritt ein, wenn eine Einwilligung des Gläubigers vorliegt. Der Dritte wird nicht gefragt (§ 267 BGB). Es könnte sogar zwischen AG und AN nicht nur das Recht, sondern auch eine Verpflichtung vereinbart sein, an den Dritten zu leisten.

Dem muss der AG natürlich nicht zustimmen, da könnte ja jeder kommen und sagen, den Teil bitte direkt an den Vermieter, den nächsten bitte an die Bank usw. Da hätte der Schuldner plöztlich 3 statt 1 Überweisung. Der AG ist nicht die Bank des AN.

Wenn der AG das jetzt versäumt, dann kann der AN das gegenüber seinem Gläubiger nicht geltend machen. Er kann sich allenfalls an seinen AG halten. Ob der AG gegenüber dem AN in Verzug kommt, weil er ja an den Gläubiger der Lohnforderung (AN) gezahlt hat, richtet sich danach, ob er verpflichtet war, ausschließlich an den Dritten zu leisten. Im Zweifel wird man aber wohl annehmen, dass er berechtigt war, an den Dritten zu leisten, aber nicht verpflichtet.

VG
EK

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Guten Tag,

es ist so, dass der gläubiger sich vor der pfändung auf keine geringe rate einlassen wollte (schuldner will ja zahlen,aber mehr geht eben nicht) und dachte,es wäre noch mehr zu holen.
tja,da ja nicht mehr zu holen ist, ist die pfändung ja ins leere gelaufen.
also ist der gläubiger von selbst drauf gekommen,lieber die kleine rate anzunehmen,als pfändungsrechtlich gesehen,garkeinen anspruch momentan zu haben.

warum der arbeitgeber überweist/überweisen soll?
ganz einfach:

  1. der AG hat dies mit dem gläubiger so abgeklärt und sich das ok vom schuldner/AN geholt
  2. eine überweisung weniger,an die der schuldner monatlich denken muss (dauerauftrag vom konto des AN ist nicht schwierig,da der lohn zu den unterschiedlichsten terminen kommt)
    3.der AG hat von sich aus angeboten,die rate vom brutto abzuziehen,weils dann netto weniger ins gewicht fällt (ob das so gemacht werden darf,muss hier jetzt nicht diskutiert werden)

die vereinbarung über den abzug der rate vom lohn und die überweisung an den gläubiger durch den AG wurde schriftlich zwischen schuldner und gläubiger gemacht und der AG hat auf eigenes verlangen eine abschrift der vereinbarung bekommen um rechtlich (da er ja somit ein teil des lohnes privat „verwaltet“) abgesichert zu sein.

es ist so, dass der gläubiger sich vor der pfändung auf keine geringe rate einlassen wollte (schuldner will ja zahlen,aber mehr geht eben nicht) und dachte,es wäre noch mehr zu holen.
tja,da ja nicht mehr zu holen ist, ist die pfändung ja ins leere gelaufen.
also ist der gläubiger von selbst drauf gekommen,lieber die kleine rate anzunehmen,als pfändungsrechtlich gesehen,garkeinen anspruch momentan zu haben.

warum der arbeitgeber überweist/überweisen soll?
ganz einfach:

  1. der AG hat dies mit dem gläubiger so abgeklärt und sich das ok vom schuldner/AN geholt
  2. eine überweisung weniger,an die der schuldner monatlich denken muss (dauerauftrag vom konto des AN ist nicht schwierig,da der lohn zu den unterschiedlichsten terminen kommt)
    3.der AG hat von sich aus angeboten,die rate vom brutto abzuziehen,weils dann netto weniger ins gewicht fällt (ob das so gemacht werden darf,muss hier jetzt nicht diskutiert werden)

die vereinbarung über den abzug der rate vom lohn und die überweisung an den gläubiger durch den AG wurde schriftlich zwischen schuldner und gläubiger gemacht und der AG hat auf eigenes verlangen eine abschrift der vereinbarung bekommen um rechtlich (da er ja somit ein teil des lohnes privat „verwaltet“) abgesichert zu sein. … mehr auf http://w-w-w.ms/a4ag9g