Hallo und Danke für die Antwort.
Die Frage welches Recht materiell auf den Darlehensvertrag anwendbar ist, hat weder nach dem internationalen Privatrecht Deutschlands noch nach dem von jedem US-Bundesstaat irgendetwas mit der Staatsangehörigkeit des Schuldners zu tun. Vereinfacht gesagt unterliegt der Vertrag nach dem international Privatrecht der meisten Länder letztendlich dem Recht des Staates zu dem er die engsten Beziehungen aufweist, das hat mit der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien nichts zu tun. Die Frage des materiell auf diesen Vertrag anwendbaren Rechts lass ich jetzt aber mal einen Moment dahingestellt, weil es im Ergebnis relativ egal sein dürfte, ob sich der Rückzahlungsanspruch materiell aus dem BGB oder Art. XY UCC des Bundestaates WZ ergibt, vielleicht mal abgesehen von der gesetzlichen Zinshöhe.
Kann man einen Titel erwirken? Oder den Schuldner hierzulande
verklagen
Sofern er wirklich seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hat, fehlt es momentan an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte außer der Darlehensvertrag enthält eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung. Wenn es noch einen Wohnsitz in Deutschland gibt, könnte man ihn dort verklagen und würde wahrscheinlich ein Versäumnisurteil erwirken können. Dieses ist aber in Amerika weder anerkennungsfähig noch vollstreckbar, sondern man müßte ganz von vorne dort noch einmal anfangen.
und wenn die Person wieder nach Deutschland kommt,
wäre er dann hier am Zoll oder ähnliches haftbar oder
„Dingfest“ zu machen?
Mehr als unwahrscheinlich. Es sei denn man könnte glaubhaft machen, dass der Schulder sich extra nach Amerika abgesetzt hat, um der Schuld zu entgehen, dann käme die Beantragung eines persönlichen Arrestes zumindest theoretisch in Betracht. Für diesen dürfte es aber schlichtweg um zu wenig Geld gehen. Ich meine wer wandert wegen € 10.000 aus ? Auch in diesem Verfahren wäre die Zuständigkeit problematisch. Am einfachsten wäre es, wenn der Schuldner noch Vermögenswerte (Konten, Immobilien) in Deutschland hat (???), an diese ließe sich wohl ein Arrest erwirken und hier wäre auch die Zuständigkeit der Belegenheit des Vermögenswertes gegeben.
Andernfalls würde ich es für den sichersten Weg halten, den Schuldner unangekündigt mit einer Klage über die bislang aufgelaufenen Raten vor dem örtlich zuständigen einzelbundesstaatlichen Zivilgericht seines Wohnortes zu überziehen bzw. auch hier ein Eilverfahren im Wege einer sogenannten „Ex-Parte Freezing Injunction“ zu überziehen, die sein US Vermögen sofort einfriert. In der Regel sind Schuldner bei unstreitigen Forderungen davon derart schockiert, dass sie sofort nach Deutschland fliegen, um die Sache zu bereinigen. Der Hintergrund ist, dass Ausländer in Amerika verpflichtet sind, es der Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn sie einen Rechtsstreit involviert werden.
Die andere Alternative wäre den Schuldner durch einen Anwalt kontaktieren zu lassen, und ihn davon zu überzeugen, dass dem Sicherungsinteresse des Gläubigers dadurch Rechnung getragen wird, dass er abgibt, was auch die Entsprechung eines notariellen Schuldanerkenntnisses mit Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in Amerika sein mag, z.B. in dem er sich verpflichtet ein US-Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen oder ein acknowledgement of debt abzugeben, da es in Amerika außer in Lousiana keine Notare gibt.
Ich stehe für weitere Fragen ggf. auch per per email zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen A.