Schulden von Privatperson in Amerika einfordern

Eine Person ist nach Amerika ausgewandert und möchte dort heiraten und dauerhaft leben.
Diese Person hat mit einer anderen Person einen Vertrag abgeschlossen, mit dem Inhalt das ab einem bestimmtem Monat die gemeinsamen Verbindlichkeiten abzutragen. Dies solle mittels überweisungen an die Person getätigt werden der hier die Verbindlichkeiten zahlt.
Nun hält sich die ausgewanderte Person nicht an die Abmachung und der andere Schuldner bleibt auf den Schulden „sitzen“.

Was kann man tun, damit der der Zahlt an sein Geld kommt? Die ausgewanderte Person verklagen, Anwalt einschalten oder einen Inkassodienst beauftragen?

Was hätte im Falle Amerika Sinn? Hat jemand Erfahrung? Tipps?

Hallo,

in welcher Form liegt, das, was du „Vertrag“ nennst vor ? Ist eine eine rein privatschriftliche Vereinbarung oder schon ein vollstreck-barer Titel z.B Schuldanerkenntnis, gerichtlicher Vergleich ?

Sofern der Schuldner wirklich ein vollstreckungsfähiges Restvermögen in Deutschland hat, kommt man ohne Einschaltung amerikanischer Anwälte und Gerichte nicht aus. Dieser Aufwand lohnt sich fast nur, wenn es um wirklich viel Geld geht und der Gläubiger, ein entsprechend hohes Budeget zur Verfügung stellt, was praktisch nur Bank und größere Unternehmen tun. Vorfrage ist auch immer, welches dem Vollstreckungszugriff unterliegendes Vermögen in Amerika es gibt.

Die meisten US-Anwälte erwarten streitwertunabhängig einen Vorschuß i.H.v. mindestens $1.000,- der sich bei hohen Streitwerten entsprechend erhöht, bei $ 1 Mill. ca. $ 10.000. Üblich ist es nach konkreten Stundensätzen abzurechnen, die örtlich bedingt variieren, i.d.R. zwischen $ 250-$500. Gerichtskosten kann man demgegenüber meistens vernachlässigen (ca. $100). Reine Erfolgshonorare sind bei Vertragsstreitigkeiten unüblich.

Wenn es um eine Forderung geht die geringer ist als $ 10.000 kann, man sie praktisch abschreiben, außer man würde sich vor dem sogenannten „small claims court“ selbst vertreten, da bei diesen Streitwerten eine Vertretung durch Anwälte praktisch verboten ist.

Es ist auch relativ sinnlos erst den Rechtsschutz in Deutschland in Anspruch zu nehmen, weil die meisten deutschen Titel in Amerika noch nicht einmal für vollstreckbar erklärt werden können. Sie haben allerdings im Rahmen eines normalen Klageverfahren einen gewissen Beweiswert als Urkunde.

Mfg A.

Hallo und Danke für die Antwort.
die Personen haben einen privatwirtschaftlichen Vertrag abgeschlossen, mit der Vereinbarung monatlich die halben Tilgungsraten zurückzuzahlen.
Es müsste dennoch deutsches recht gelten, denn die Person ist deutscher Staatsbürger. Derzeit belaufen sich die Forderungen auf 1100 Euro, und wie gesagt kommen jeden Monat 220 hinzu. Langfristig wenn das Darlehen getilgt wurde belaufen sich die Posten auf ca 10.000 Euro.

Warum sollte man amerikanische Gerichte einschalten müssen, wenn der Schuldner deutscher Staatsbürger ist?

Kann man einen Titel erwirken? Oder den Schuldner hierzulande verklagen und wenn die Person wieder nach Deutschland kommt, wäre er dann hier am Zoll oder ähnliches haftbar oder „Dingfest“ zu machen?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo und Danke für die Antwort.

Die Frage welches Recht materiell auf den Darlehensvertrag anwendbar ist, hat weder nach dem internationalen Privatrecht Deutschlands noch nach dem von jedem US-Bundesstaat irgendetwas mit der Staatsangehörigkeit des Schuldners zu tun. Vereinfacht gesagt unterliegt der Vertrag nach dem international Privatrecht der meisten Länder letztendlich dem Recht des Staates zu dem er die engsten Beziehungen aufweist, das hat mit der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien nichts zu tun. Die Frage des materiell auf diesen Vertrag anwendbaren Rechts lass ich jetzt aber mal einen Moment dahingestellt, weil es im Ergebnis relativ egal sein dürfte, ob sich der Rückzahlungsanspruch materiell aus dem BGB oder Art. XY UCC des Bundestaates WZ ergibt, vielleicht mal abgesehen von der gesetzlichen Zinshöhe.

Kann man einen Titel erwirken? Oder den Schuldner hierzulande
verklagen

Sofern er wirklich seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hat, fehlt es momentan an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte außer der Darlehensvertrag enthält eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung. Wenn es noch einen Wohnsitz in Deutschland gibt, könnte man ihn dort verklagen und würde wahrscheinlich ein Versäumnisurteil erwirken können. Dieses ist aber in Amerika weder anerkennungsfähig noch vollstreckbar, sondern man müßte ganz von vorne dort noch einmal anfangen.

und wenn die Person wieder nach Deutschland kommt,
wäre er dann hier am Zoll oder ähnliches haftbar oder
„Dingfest“ zu machen?

Mehr als unwahrscheinlich. Es sei denn man könnte glaubhaft machen, dass der Schulder sich extra nach Amerika abgesetzt hat, um der Schuld zu entgehen, dann käme die Beantragung eines persönlichen Arrestes zumindest theoretisch in Betracht. Für diesen dürfte es aber schlichtweg um zu wenig Geld gehen. Ich meine wer wandert wegen € 10.000 aus ? Auch in diesem Verfahren wäre die Zuständigkeit problematisch. Am einfachsten wäre es, wenn der Schuldner noch Vermögenswerte (Konten, Immobilien) in Deutschland hat (???), an diese ließe sich wohl ein Arrest erwirken und hier wäre auch die Zuständigkeit der Belegenheit des Vermögenswertes gegeben.

Andernfalls würde ich es für den sichersten Weg halten, den Schuldner unangekündigt mit einer Klage über die bislang aufgelaufenen Raten vor dem örtlich zuständigen einzelbundesstaatlichen Zivilgericht seines Wohnortes zu überziehen bzw. auch hier ein Eilverfahren im Wege einer sogenannten „Ex-Parte Freezing Injunction“ zu überziehen, die sein US Vermögen sofort einfriert. In der Regel sind Schuldner bei unstreitigen Forderungen davon derart schockiert, dass sie sofort nach Deutschland fliegen, um die Sache zu bereinigen. Der Hintergrund ist, dass Ausländer in Amerika verpflichtet sind, es der Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn sie einen Rechtsstreit involviert werden.

Die andere Alternative wäre den Schuldner durch einen Anwalt kontaktieren zu lassen, und ihn davon zu überzeugen, dass dem Sicherungsinteresse des Gläubigers dadurch Rechnung getragen wird, dass er abgibt, was auch die Entsprechung eines notariellen Schuldanerkenntnisses mit Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung in Amerika sein mag, z.B. in dem er sich verpflichtet ein US-Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen oder ein acknowledgement of debt abzugeben, da es in Amerika außer in Lousiana keine Notare gibt.

Ich stehe für weitere Fragen ggf. auch per per email zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen A.

Vielen Herzlichen Dank für die deteilierte Antwort, jetzt bin ich schlauer.

Die Person ist ausgewandert, um dauerhaft in Amerika zu leben und dort zu heiraten. Das problem wird sein, das die person derzeit keinen Job hat und beim Lebensgefährten lebt.

Andernfalls würde ich es für den sichersten Weg halten, den
Schuldner unangekündigt mit einer Klage über die bislang
aufgelaufenen Raten vor dem örtlich zuständigen
einzelbundesstaatlichen Zivilgericht seines Wohnortes zu
überziehen bzw. auch hier ein Eilverfahren im Wege einer
sogenannten „Ex-Parte Freezing Injunction“ zu überziehen, die
sein US Vermögen sofort einfriert. In der Regel sind Schuldner
bei unstreitigen Forderungen davon derart schockiert, dass sie
sofort nach Deutschland fliegen, um die Sache zu bereinigen.
Der Hintergrund ist, dass Ausländer in Amerika verpflichtet
sind, es der Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn sie einen
Rechtsstreit involviert werden.

Das macht die Sache Interessant, denn so in der Art habe ich das gehört, das die Person keine Amerikanische Staatsbürgerschaft annehmen kann und wohl auch nicht heiraten kann, wenn ein Rechtsstreit vorliegt.

Die andere Alternative wäre den Schuldner durch einen Anwalt
kontaktieren zu lassen, und ihn davon zu überzeugen, dass dem
Sicherungsinteresse des Gläubigers dadurch Rechnung getragen
wird, dass er abgibt, was auch die Entsprechung eines
notariellen Schuldanerkenntnisses mit Unterwerfung in die
sofortige Zwangsvollstreckung in Amerika sein mag, z.B. in dem
er sich verpflichtet ein US-Versäumnisurteil gegen sich
ergehen zu lassen oder ein acknowledgement of debt abzugeben,
da es in Amerika außer in Lousiana keine Notare gibt.

Ich stehe für weitere Fragen ggf. auch per per email zur
Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen A.

Vielen Dank für Ihre Antwort, ich werde nächste Woche zu einem Anwalt gehen.