Schuldenbremse - Verfahren vorm BVerfG?

Wenn eine Landesregierung die „Schuldenbremse“ aus Art. 109 Abs. 3 S. 1 und S.5 aufgrund von Zweifeln vorm BVerfG überprüfen lassen möchte. Ist das einschlägige Verfahren dann eine abstrakte Nomenkontrolle oder der Bund-Länder-Streit?

Viele Grüße

Das kommt meines Erachtens darauf an, warum das Bundesland die Schuldenbremse durch das BVerfG überprüfen lassen will. Im Übrigen können auch verschiedene Klagearten nebenbeinander zulässig sein.

Hält es die Schuldenbremse schlichtweg für verfassungswidrig, wird wohl die abstrakte Normenkontrolle vorrangig einschlägig sein, denn diese hat die wenigsten Voraussetzungen.

Macht das Bundesland hingegen geltend durch die Schuldenbremse in seinen Rechten verletzt zu sein, so wäre der Bund-Länder-Streit statthaft.

Gruß
Steffen

In der Aufgabenstellung heißt es, dass die Regierung verfassungsgrechtliche Zweifel bezüglich der Schuldenbremse hegt. Durch die Neuregelung sei die vom GG ges hützte, zur Staatsqualität der Länder zählende Haushaltsautonomie der Länder unzulässig berührt.
Gehen da dann beide? Oder nur der Bund-Länder-Streit?

Ich bin mir halt nicht ganz sicher. Gerade das mit den Zweifeln klingt so schön nach Normenkontrolle, aber das mit der Rechtsverletzung nach Bund-Länder-Streit…