Schuldfrage bei Fahrradunfall

Folgende Situation: Ein Radfahrer fährt auf der linken Seite auf dem FAHRRADWEG, nicht Gehweg. Ein Auto steht in einer Ausfahrt(privat). Der Fahrradweg war nur teils versperrt unbd der Fahrradfahrer fähr in der Annahme der Wagen wartet vorne vorbei. Der Autofahrer Hat den Radler jedoch nciht gesehen und fährt ihm in die Seite. Kein Personenschaden, auch das Auto scheint nicht beschädigt. Aber das Fahrrad muss in die Werkstatt. Wer hat (Teil-)Schuld?

Danke im vorraus.

Hallo!

Da fragen Sie mich was… Da gibt es so unterscheidliche Urteile!
Als Verursacher würde ich den Autofahrer sehen (Ausfahrt!) - zumal er ja auch mit der Front die Seite des Fahrrads berührt hat. Der Radfahrer muss also weit gewesen sein, sonst wäre der Radfahrer ja in die Seite des Pkw gefahren.
Somit würde ich die Hauptschuld bei dem Autofahrer sehen. Der Radfahrer wird eine Teilschuld bekommen, wenn der Radweg in diese Fahrtrichtung für ihn nicht erlaubt ist.
Ich tippe auf 70 - 30!

MfG

Guten Tag SchokoEi, ( die Begrüßung ist eine Form der Höflichkeit )

grundlegend ist zu klären, ob der Radweg wie ihn der Radfahrer genutzt hat, linksseitig, so als Radweg in diese Richtung ausgeschildert ist.

mit freundlichen Grüßen, Fopo

Was heisst linke Seite ? Entgegen der Fahrtrichtung?
Dann volle Schuld Fahrad.
Der Autofahrer hat natürlich auch eine Sogfaltspflicht,aber Schuldfragen lassen sich hier nicht klären
Dazu müsste man einen Anwalt oder Jurist bemühen.
Viel Glück.

Hallo SchokoEi
danke für Deine Anfrage.

Leider bin ich hier überfordert.

Ich würde Dir vorschlagen, diese Frage in dem Forum www.123recht.net/forum unter Verkehrsrecht / Button „SUCHE/LOS“ links oben zu stellen. Vorher bitte anmelden. Verpflichtet zu nichts.
Oder wenn Du es rechtsgenau wissen willst, mit einem minimalem Beitrag von einem Rechtsanwalt unter: www.frag-einen-anwalt.de/forum beraten zu lassen.

Eines kann ich dazu anmerken:

Ein Mitverschulden ist dem Autofahrer jedoch auch zu machen. Dies folgt aus der sogenannten Betriebsgefahr des KFZ: Die Radfahrerin war unmotorisiert unterwegs, der Autofahrer hingegen mit einem Auto, von dem objektiv betrachtet eine größere Gefahr ausgeht. Da ich nicht alle Details kenne, kann ich die Haftungsquote nicht genau prognostizieren.

Ich gehe mal davon aus, dass dies strafrechtlich verfolgt wird:

Sollte wider Erwarten keine Einstellung erfolgen, sollten Sie, wenn Sie zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung geladen werden oder ein Strafbefehl gegen Sie ergeht) einen Rechtsanwalt mit einer Akteneinsicht beauftragen, damit Sie sich angemessen verteidigen können.

Viel Glück

kraroma

Selbstverständlich haftet hier der KFZ-Fahrer.
Er kam aus einer Privateinfahrt und der Radfahrer befand sich auf einer öffentlichen Straße.

Guten Tag,
die Situation kann Ich nicht nachvollziehen. Fuhr der Radler> auf der linken Seite

Hallo,
zuerst einmal wäre wichtig zu wissen, ob zwei Radwege vorhanden sind, also für jede Richtung einer. Ist dies der Fall, war der Radfahrer rein rechtlich nicht berechtigt, dort in die falsche Richtung zu fahren. Aber: Es gibt leider, gerade aus länger zurückliegender Zeit, vermehrt Gerichtsurteile, die dem Radfahrer auch hier Recht geben (wenn er den falschen Radweg benutzt hat). Das Blatt scheint sich aber langsam mehr und mehr zu wenden - es gibt auch andere Urteile aus neuerer Zeit, die dem Radfahrer auf der falschen Seite, also aus seiner Sicht auf dem linken Radweg, obwohl rechts auch einer ist, zumindest eine erhebliche Mitschuld anlasten. Es ist nämlich an der Zeit, den Radfahrern aufzuzeigen, dass auch sie sich als Verkehrsteilnehmer an die Regeln halten müssen und nicht machen dürfen, was sie wollen. Das ist den anderen Verkehrsteilnehmern einfach nicht mehr zuzumuten!
Ist nur dieser eine Radweg vorhanden, ist der Fall m.E. eindeutig, der Autofahrer hat sich falsch verhalten und muss für den gesamten Schaden aufkommen. Allerdings könnte ich als Richter dem Radfahrer evtl. eine Mitschuld anlasten, weil er ja den Pkw stehen sah und trotzdem ohne jede Vor- und Umsicht vor ihm vorbeifahren wollte. Er hätte ja auch eigentlich damit rechnen können, dass der Pkw losfahren wird und mit etwas Umsicht den Unfall verhindern können. Vielleicht ist er auch mit nicht angepaßter Geschwindigkeit gefahren und hat so den Unfall forciert? Es ist also vieles möglich bei diesem Unfall, je nach tatsächlicher Lage.

Hallo,

die entscheidende Frage ist: War der Radweg auch für die linke Fahrbahnseite ausgeschildert (blaues Radfahrsymbol)?
Wenn nicht, haben Gerichte mehrfach die alleinige Schuld beim Radfahrer gesehen (Geisterfahrer).

Gruß
M. Stephan

Hallo

Grundsätzlich darf das Auto nur vom Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum einfahren, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann (siehe § 10 StVO). Da es hier sogar zu einer Schädigung gekommen ist, hat der Autofahrer schon mal was falsch gemacht.
Beim Radfahrer könnte man, so denke ich, lediglich einen Verstoß nach § 1(1) StVO feststellen (gegenseitige Vorsicht und Rücksicht). Wenn er gesehen hat, dass er nicht gesehen wird, dann hätte er halten müssen. Ein Rechts vor Links gibt es in dieser Situation meines Erachtens nicht. Man muss sich einfach verständigen um eben eine Gefährdung zu vermeiden.

Ich würde sagen ca. 80% der Autofahrer / höchstens 20 % der Radfahrer.

Hallo,
Sie sind auf der linken Seite gefahren. Gab es rechts einen Fahrradweg? Wenn nicht ist der Autofahrer insofern schuld, als dass er sich lediglich vorsichtig auf einen unübersichtlichen Weg vortasten darf. Kann er nicht alles komplett einsehen, muss er sich entsprechend verhalten.

Nach dem geschilderten Sachverhalt dürfte die Schuld beim Pkw-Lenker zu suchen sein.
Er fährt in den fließenden ein (§ 10 StVO).
Er hat daher besondere Sorgfaltspflichten.
Es ist „fast“ unerheblich, ob der Radfahrer in richtiger oder falscher Richtung unterwegs war.
Das ist eine geringfügige Owi, verwarnbar mit 10 Euro.
Es hätte genauso gut z.B. jemand mit Inliner vorbei kommen können.

So weit die verkehrsrechtliche Seite.

Die Versicherungen haben da jedoch eigene Regeln, die sich nicht an die StVO halten.
Ein Fahren gegen die Fahrtrichtung kann von den Versicherungen als sogenannte „grobe Fahrlässigkeit“ angesehen werden, was dann zumindest zu einer teilweisen Leistungsfreiheit führen kann.

Gruß K. Nadler

Folgende Situation: Ein Radfahrer fährt auf der linken Seite

auf dem FAHRRADWEG, nicht Gehweg. Ein Auto steht in einer
Ausfahrt(privat). Der Fahrradweg war nur teils versperrt unbd
der Fahrradfahrer fähr in der Annahme der Wagen wartet vorne
vorbei. Der Autofahrer Hat den Radler jedoch nciht gesehen und
fährt ihm in die Seite. Kein Personenschaden, auch das Auto
scheint nicht beschädigt. Aber das Fahrrad muss in die
Werkstatt. Wer hat (Teil-)Schuld?

Danke im vorraus.

Schon mal danke an alle für die zahlreichen Antworten. Rechst der Weg ist ein Gehweg der ausgeschildert auch für Räder freigegeben ist. Links ist der Radweg halt klar auf dem Boden zu sehen(rote Steine etc.), und ist deshalb bestimmt auch irgenwo ausgeschildert.

Der Pkw stand auf dem Weg und wartete auf eine Verkehrslücke. Da vorne Platz war, war anzunehmen das der Wagen wartete. Ob/das der Radfahrer vom Autofahrer gesehen wurde wußte ich nicht.

zunächst mal ist ja kein Personenschaden entstanden und es wurde keine Polizei gerufen, es wird auch keine Gerichtsverhandlung geben. Die Situation ist nur so , ich sag mal selten, und ich konnte so keine Infos ergoogeln das ich mich hier nur noch mal vergewissern wollte. Danke für den Link, probier ich auf jeden fall mal aus.

Der Autofahrer hat in dem Fall Schuld denn er muss auf Fahradfaher auf dem Radweg achten. Somit kann er verdammt froh sein, dass kein Personenschaden entstanden ist. D.h. er muss auf jeden Fall zahlen. Oder Tut Dir evtl. doch etwas weh?..

Hoffe Du hast eine Anzeige gemacht?

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Rolf Herbrechtsmeier

Autofahrer = besondere Vorsicht bei einer Ausfahrt
Radfahrer = darf nicht auf der falschen Seite fahren (sofern nicht explizit freigegeben)
=> Schuldteilung