Schuldhaftentlastung & Notartermin

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage zu einer hypothetischen Situation:

Zwei Personen A und B, nicht verwandt oder verschwägert, besitzen zu je 50% eine als Mehrfamilienhaus genutzte Immobilie. Die Kreditverträge laufen auf beide Personen und die Verbindlichkeiten wurden seit 5 Jahren zu gleichen Teilen zurückgeführt.

Nun haben die beiden entschieden, dass A die Haushälfte von B kauft, so dass A zu 100 % Eigentümer der Immobilie wird.

A kümmert sich um eine Finanzierung und zahlt B entsprechend eines angefertigten Gutachtens aus und übernimmt die restlichen Verbindlichkeiten von B gegenüber der Bank.

B benötigt von der Bank eine Schuldhaftentlastung um aus der Haftung für die Kredite befreit zu sein.

Nun kommt der fragliche Punkt:
Das Notariat bittet vor Terminvereinbaung um Überlassung der Schuldhaftentlastung für B, damit der Termin über den Kaufvertrag durchgeführt werden kann.

Die Bank gibt aber an, dass VOR der Schuldhaftentlastung der Kaufvertrag abgeschlossen sein muss. Ansonsten kann das Dokument nicht ausgestellt werden.

Und hier kommen wir zu meiner Frage: Wie ist hier die richtige Reihenfolge?

Ich kann mir vorstellen, dass ein vorheriger Kaufvertrag für B zum Nachteil werden kann, falls die Bank sich aus unerfindlichen Gründen querstellt und B doch nicht aus der Schuldhaft entlässt. Dann gehört B die Immobilie nicht mehr, obwohl B dann immer noch für den Kredit haften muss.

Ich freue mich über jeden Tipp/jede Quelle aus der Community.

Grüsse,

MadMorphi

Und hier kommen wir zu meiner Frage: Wie ist hier die richtige
Reihenfolge?

Das sollte der Notar beantworten können. Er wird sicherlich ein verfahren vorschlagen können, dem die Bank zustimmen kann.

Ich kann mir vorstellen, dass ein vorheriger Kaufvertrag für B
zum Nachteil werden kann, falls die Bank sich aus
unerfindlichen Gründen querstellt

Ich würde ich den Kaufvertrag eine Bedingung einfügen, die den Vertrag gegenstandslos werden läßt, wenn die Bank der Schuldhaftentlassung nicht zustimmt.

Alternativ könnte man die Bank bitten, die Schuldhaftentlassung im Treuhandwege an den Notar zu schicken. Der Treuhandauftrag könnte so formuliert werden, dass der Notar über die Bestätigung zu Schuldhaftentlassung nur verfügen darf, wenn die Eigentumsübertrag sichergestellt ist.

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