Hallo Tom,
niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat. Da M nur das mit dem Pfandrecht :belastete Eigentum hat, kann er auch nur dieses belastete Eigentum übertragen. Überträgt M :jetzt an G das Eigentum am Teppich, erwirbt G nur das belastete Eigentum und V bleibt das
fandrecht am Teppich (er ist also Pfandgläubiger).
Ist soweit klar.
Die Herausgabe des Teppichs verlangt V jetzt nicht als Eigentümer, sondern aus dem Titel :des Pfandrechtes zu Zwecken der Pfandverwertung. Diesen Anspruch muss er gegen G :geltend machen, da sich der Anspruch auf Pfandverwertung immer gegen den Eigentümer :der Pfandsache richtet (eigentlich klar).
Ja, ist auch klar.
Ein originärer Eigentumserwerb des G hätte natürlich zur Folge, dass das Pfandrecht erlischt
muss sein, denn sonst hätte ja G nicht originär unbelastetes Eigentum erworben). Dieser gute :Glauben des G wird hier (zu Recht oder Unrecht) verneint - daher kein gutgläubiger :originärer Erwerb. Aus diesem Grund bleibt es bei der obigen Lösung.
Aber warum hat G nicht gutgläubig erworben? Weil er gesehen hat, dass die weitere Einrichtung wertlos war? Also muss ich mich bei jedem, der mir eine wertvolle Sache verkauft (und in seiner Wohnung keine weiteren wertvollen Sachen hat) versichern, dass kein Pfandrecht vorliegt? Wird so etwas in der Praxis wirklich gemacht?
Ich denke da an den Ebay – Verkäufer, der *mir was auch immer* verkauft, ich hole es bei ihm ab, sehe, dass er „billig“ eingerichtet ist und muss ihn dann auch noch bloßstellen indem ich ihn frage (bzw. mir belegen lasse!) ob er auch immer brav Miete zahlt?
Wie gesagt, es geht mir ja nicht um die Rechte des Mieters oder Vermieters, die sollen ruhig alle ihre Rechte so bekommen wie sie ihnen zustehen. Und ich stelle es auch nicht in Frage, dass (oder warum) G den Teppich zurückgeben muss. Ich frage mich eben nur, wo die Grundlage dafür zu finden ist, dass G sich die Mietzahlungen hätte belegen lassen müssen.
Da du aber ja selbst schon geschrieben hat „zu Recht oder zu Unrecht“ gibt es auf diese Frage wohl keine „richtige“ Antwort, zumindest nicht mit den vorliegenden Informationen.
Nachdem Schorsch gefragt hat hab ich mir auch Gedanken drüber gemacht, was M mit dem Geld angestellt hat. Wenn er damit seine Mietrückstände (zum Teil?) bezahlt hätte läge der ganze Fall wahrscheinlich wieder anders, oder?
Ich danke dir auf jeden Fall für deine Antwort, sie hat mich wirklich ein Stück weitergebracht. Dafür gabs auch ein Sternchen von mir.
Liebe Grüße
Timid
fandrecht am Teppich (er ist also Pfandgläubiger).
muss sein, denn sonst hätte ja G nicht originär unbelastetes Eigentum erworben). Dieser gute :Glauben des G wird hier (zu Recht oder Unrecht) verneint - daher kein gutgläubiger :originärer Erwerb. Aus diesem Grund bleibt es bei der obigen Lösung.