Hallo, ich hab schon wieder ne Frage:
Bitte nicht meckern, dass dieser Artikel nicht im Mietrecht steht, mir geht es nicht um die Rechte von Mieter oder Vermieter sondern um die des G.
Fall:
Mieter M schuldet seinem Vermieter V fünf rückständige Monatsmieten. Deswegen droht V dem M, er werde ihn verklagen, Daraufhin verkauft M den (ihm gehörenden) Teppich für 5.000 € an G. G holt den Teppich bei M ab. Er erkennt auch, dass die noch in der Mietwohnung des M befindlichen Einrichtungsgegenstände fast wertlos sind. Als V eine Woche später von dem Verkauf des Teppichs hört, verlangt er von G die Rückschaffung des Teppichs, weil durch den Verkauf sein Vermieterpfandrecht nicht untergegangen sei. Muss G den Teppich an V zurückgeben?
Lösung:
G muss den Teppich zurückgeben. Er ist zwar nach §929 Eigentümer geworden, das Vermieterpfandrecht ist jedoch bestehen geblieben, da G den Teppich nicht lastenfrei erworben hat: Er war nicht in gutem Glauben. Er hätte sich von M nachweisen lassen müssen (z.B. durch Mietquittungen), dass keine fälligen Mietrückstände mehr bestehen.
Wie bitte habe ich das zu verstehen? „Du hast so lange Mietschulden, bis du mir das Gegenteil beweisen kannst“? Widerspricht das nicht dem Grundsatz „Unschuldig bis zum Beweis der Schuld“ indem man hier seine Unschuld nachweisen muss?
Außerdem: Was bedeutet, G wäre nicht in gutem Glauben gewesen? Hat er nicht gerade im guten Glauben gehandelt (indem er eben keine Mietquittungen verlangt hat)?
Oder geht es hier (auch) darum, dass G gesehen hat, dass sonst keine Sachen von Wert da sind? Muss man deswegen also direkt misstrauisch werden (ist m. E. eben auch wieder „Schuldig bis zum Beweis der Unschuld“)?
Für eure Antworten wäre ich dankbar.
Liebe Grüße
Timid

