Schuldlos

Hallo,

ein Autofahrer erleidet am Steuer seines Fahrzeugs einen hypoglykämischen Schock. Das ist Unterzuckerung mit der er nur unkoordiniert und nicht mehr adäquat auf das Verkehrsgeschehen reagierend, unterwegs ist. Außerdem hat er eine retrograde Amnesie (Gedächtnisverlust). Er verursacht einen Unfall mit Personen- und erheblichem Sachschaden.

Eine Diabeteskrankung ist anamnestisch bei ihm nicht bekannt und es war ein erstmaliger Ausfall.

Die versicherungstechnische Situation ist wohl eindeutig bzw. ist erst einmal irrelevant. Es liegt weder Fahrlässigkeit vor noch gibt es einen Anlass zu befürchten, dass die Versicherung irgendwelche Ansprüche, sowohl seitens des Fahrers als auch des Unfallopfers, nicht anerkennt, bzw. Leistungen verweigert.

Wie sieht die rechtliche Bewertung aus?
Der Autofahrer hat den Unfall verursacht und ist - aus med. Sicht – schuldlos daran.
Aus rechtlicher Sicht, so ist zu vermuten, aber sicherlich nicht…!?

Kann/wird es zu einer Strafe für den Unfallverursacher kommen und wie sieht diese aus?

Da es ja um das Strafmaß geht und darum, dass er vermeintlich schuldlos den Schaden (deshalb nenne ich ihn an dieser Stelle nicht Verkehrsunfall) verursacht hat, auch das Posten im allg. Rechtsfragen-, und nicht im Verkehrsrechtbrett. Ansonsten bitte verschieben!

Danke und Gruß
rolli

Hallo,

Kann/wird es zu einer Strafe für den Unfallverursacher kommen und wie sieht diese aus?

ich kann hier keinen strafbewehrten Tatbestand erkennen.

Gruß

Nordlicht

Die versicherungstechnische Situation ist wohl eindeutig bzw.
ist erst einmal irrelevant. Es liegt weder Fahrlässigkeit vor
noch gibt es einen Anlass zu befürchten, dass die Versicherung
irgendwelche Ansprüche, sowohl seitens des Fahrers als auch
des Unfallopfers, nicht anerkennt, bzw. Leistungen verweigert.

Die Unfallgegner haben ja auch einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (§ 115 VVG). Davon abgesehen: Bestehen Ansprüche, muss der Versicherer sie erfüllen, bestehen keine, muss weder der Versicherer noch der Versicherungsnehmer haften.

Wie sieht die rechtliche Bewertung aus?
Der Autofahrer hat den Unfall verursacht und ist - aus med.
Sicht – schuldlos daran.
Aus rechtlicher Sicht, so ist zu vermuten, aber sicherlich
nicht…!?

Zivilrechtlich kommt es zumindest für den Fahrzeughalter auf Verschulden nicht an (§ 7 StVG). Er haftet so oder so. Der Fahrzeugführer allerdings haftet wieder nur bei Verschulden (§ 18 StVG).

Kann/wird es zu einer Strafe für den Unfallverursacher kommen
und wie sieht diese aus?

Wenn ich dich richtig verstehe, haben wir es hier mit einem Verhalten zu tun, das keiner Steuerung durch das Gehirn unterlag. In diesem Fall würde gar kein Handeln im strafrechtlichen Sinn vorliegen. Wenn es doch ein Handeln war, dürften aber die Schuld und mit ihr die Strafe entfallen.

Wie sieht die rechtliche Bewertung aus?

Zivilrecht: Es gibt die Halterhaftung. Es ist zulässig, Maschinen, Einrichtungen, Fabrikanlagen und eben auch Autos zu betreiben, obwohl der Betrieb eine Gefahr bedeutet. Als „Ausgleich“ dazu ist der Betreiber aber verpflichtet, auch dann Schäden zu ersetzen, wenn ihn keine Schuld trifft.

Strafrecht: Es gibt den §315c des StGB:
„(1) Wer im Straßenverkehr
1.ein Fahrzeug führt, obwohl er
(…)
b)infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,
(…)
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Vorsatz und Fahrlässigkeit sind strafbar.
Nun gilt aber der Grundsatz „keine Strafe ohne Schuld“.
Und im StGB findet man Schuldunfähigkeitsgründe im §20:

„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Kann/wird es zu einer Strafe für den Unfallverursacher kommen
und wie sieht diese aus?

Man könnte prüfen, ob der Verursacher die bevorstehende Fahruntüchtigkeit nicht schon erkennen konnte, bevor er letztlich bewusstlos wurde.

Hallo,

Zivilrechtlich kommt es zumindest für den Fahrzeughalter auf
Verschulden nicht an (§ 7 StVG). Er haftet so oder so. Der
Fahrzeugführer allerdings haftet wieder nur bei Verschulden (§
18 StVG).

die Frage zur zivilrechtlichen Verantwortung wäre meine nächste gewesen. Fahrer und Halter wären identisch gewesen.

Wenn ich dich richtig verstehe, haben wir es hier mit einem
Verhalten zu tun, das keiner Steuerung durch das Gehirn
unterlag.

Sagen wir einmal so…eine krankhaft indizierte, unkontrollierte Steuerung.

In diesem Fall würde gar kein Handeln im
strafrechtlichen Sinn vorliegen. Wenn es doch ein Handeln war,
dürften aber die Schuld und mit ihr die Strafe entfallen.

Danke, auch den beiden anderen!

Gruß
rolli