Schuldner hält sich nicht an Vergleich

Hallo Zusammen,
Ein Schuldner schuldet einem Gläubiger 6000 Euro, die er nicht zurück zahlen kann. Der Schuldner wendet sich an eine Schuldnerberatungsstelle. Diese unterbreitet dem Gläubiger als Vergleich 20% der Forderungssumme, also 1200 Euro, zahlbar in 6 Jahresraten a 200 Euro.
Zeitgleich verzichtet der Gläubiger auf den Rest der Hauptforderung, auf Zinsen und auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Heißt also, der Gläubiger verzichtet ein für alle mal auf die restlichen 4800 Euro.
Wie sieht es nun z B. aus, wenn der Schuldner nach 2 getätigten Ratenzahlungen die Zahlungen aus welchen Gründen auch immer einstellt?
Gilt der erklärte Verzicht des Gläubigers nun „nur“ für die 4800 Euro oder auch für die restlichen 800 Euro? Ergo welche Möglichkeiten hat der Gläubiger wegen der 800 Euro, oder ist durch das Verhalten des Schuldners die gesamte Vereinbarung null und nichtig und der Gläubiger kann nun doch wieder versuchen den Rest der Hauptforderung einzutreiben?
Im Voraus besten Dank für die Antworten!
Joerg

Heißt also, der Gläubiger verzichtet ein für alle mal auf die
restlichen 4800 Euro.

Das ist doch schon die Antwort auf diese Frage:

Gilt der erklärte Verzicht des Gläubigers nun „nur“ für die
4800 Euro oder auch für die restlichen 800 Euro?

Kommen wir also zur nächsten Frage:

Ergo welche
Möglichkeiten hat der Gläubiger wegen der 800 Euro, oder ist
durch das Verhalten des Schuldners die gesamte Vereinbarung
null und nichtig und der Gläubiger kann nun doch wieder
versuchen den Rest der Hauptforderung einzutreiben?

Das hängt von der Vereinbarung ab. Wenn es in dem Vertrag heißt, dass doch die gesamte Summe fällig wird, also die 6.000 Euro, dann ist das so. Wenn nicht, dann nicht. Es ist auch möglich, dass zumindest die restliche Summe nun komplett fällig wird, auch das ergibt sich dann aus dem Vertrag. Was immer am Ende aber auch fällig sein mag, die Möglichkeiten der Geltendmachung sind dieselben wie immer, also insbesondere amtsgerichtliches Mahnverfahren und Klageerhebung.