Schuldner in Insolvenz,darf Bank an Bürge

Schuldner macht eine Insolvenz. Darf die Bank trotzdem an den Bürgen herantreten???

In dem Bürgschaftsvertrag steht die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Ab wann gilt die Verjährung???

danke.

lg

Natürlich wird und darf die Bank an den Bürgen heran treten. Mich wundert nur, dass die Bank das bis jetzt nicht gemacht hat.
Denn den Bürgen muss man würgen:
http://www.schuldnerakuthilfe.com/buergschaft.html

Um hier genauere Aussagen zum Bürgschaftsvertrag zu machen müssen man denselbigen sichten.
Wenn wirklich eine Verjährungsfrist dort eingetrtagen ist gehe ich davon aus, dass diese ab Datum Vertrag läuft.

Hallo Katharina,
meiner Meinung nach darf die Bank den Buergen heranziehen. Wenn der Buergschaftsvertrag eine Laufzeit von 5 Jahren hat beginnt die Frist mit der Unterschrift des Buergschaftsvertrages oder mit Beginn der Buergschaft.

Hallo
wenn eine bank eine forderung hat gegenüber einem schuldner, darf sie an den schuldner herantreten um die forderung einzutreiben. wenn die forderung der Bank abgesichert wurde durch einen bürgen, kann die bank dann an den bürgen herantreten,

  • bei selbstschuldnerischer bürgschaft sobald der hauptschuldner zahlungsunwillig/-unfähig ist
  • bei normaler bürgschaft wenn der hauptsschuldner insolvenz angemeldet hat oder eine versicherung an Eides statt (im volksmund offenbarungseid) geleistet wurde.
    Über Verjährungen von bürgschaften bin ich nicht informiert, Jurist einschalten, in der regel haben Bürgschaften dieselbe Laufzeit wie die Hauptschuld. Ist eine forderung seitens der Bank mehr als 5 jahre nicht verfolgt worden so unterstellt die rechtsprechung den verzicht auf die einforderung auch dann wenn es sich um grundschulden handelt, die im wortlaut in der regel 30 jahre haftung beinhalten, aber auch dieses kann nur ein jurist mit hinreichender belastbarkeit feststellen. Banken beschäftigen winkeladvokaten, die mit der üblichen hau-drauf-methode den schuldner zu reaktionen verleiten sollen, die einer möglichen verjährung entgegenwirken, daher immer schnellstens einen juristen einschalten. Als bürge steht mann für die „fremden“ schulden ein.