Hallo,
es geht um folgenden Fall: Jemand hat nach einem Konkurs zusammen mit seiner Frau eine neue Firma eröffnet. Diese Firma läuft jetzt auf den Namen der Ehefrau - und sie läuft offenbar ganz gut-, der Ehemann erhält angeblich nur ein Taschengeld und kann dehalb Schuldforderungen (es handelt sich im konkreten Fall nur um 5000 Euro) angeblich nicht nachkommen.
Ich habe mir vor einiger Zeit ein Gerichtsurteil abgeheftet, in dem entschieden worden war, dass auch ein solcher „Taschengeldempfänger“ für die an ihn gerichteten Forderungen aufkommen muss, aber ich kann es nicht mehr finden. Recherchen hier im Archiv und bei Google haben mich bisher nicht weitergebracht. Kann mir vielleicht jemand helfen?
Beste Grüße
Barbara
Hallo Barbara!
Jemand hat nach einem Konkurs
zusammen mit seiner Frau eine :neue Firma eröffnet. Diese :Firma läuft jetzt auf den :Namen der Ehefrau - und sie :läuft offenbar ganz gut-, der :Ehemann erhält angeblich nur :ein Taschengeld und kann :dehalb Schuldforderungen (es :handelt sich im konkreten :Fall nur um 5000 Euro) :angeblich nicht nachkommen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrenz und während der Wohlverhaltensphase darf der Schuldner überhaupt keine Zahlungen direkt an einzelne Gläubiger leisten, sofern deren Forderung vor der Eröffnung des Inso-Verfahrens entstand. Der Schuldner ist verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen, wobei er das Geld für einen angemessenen Lebensunterhalt behalten darf. Darüber hinaus verdientes Geld ist an den Insolvenzverwalter abzuführen, der zunächst einmal die Verfahrenskosten decken wird. Sollte dann wider Erwarten und gegen jede Erfahrung etwas übrig bleiben, wird es anteilig unter allen Gläubigern verteilt.
Am Ende der Wohlverhaltensphase erfolgt i. d. R. die Restschuldbefreiung und alle vor Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen sind endgültig erledigt, soweit sie nicht aus unerlaubten Handlungen entstanden.
Enstand die Forderung erst nach Eröffnung des Inso-Verfahrens und der Schuldner kann nicht bezahlen, hat er ein Problem. Mit neuen Schulden verstößt er nämlich gegen die Auflagen in der Wohlverhaltensphase und bringt die Restschuldbefreiung in Gefahr. Mancher Schuldner, dem diese Konsequenz vor Augen geführt wird, überlegt sich, ob er die Forderung nicht doch erledigen kann.
Gruß
Wolfgang