Hallo,
mal eine Frage zu folgendem Fall:
Ein Gläubiger beauftragt die Pfändung beim GV. Einige Tage später geht bei ihm plötzlich die freiwillige Zahlung des Schuldners ein.
Muss der Gläubiger den Pfändungsauftrag zurücknehmen und wenn ja, wer trägt die durch die Beauftragung des GV entstandene Gebühr, sofern eine solche mit Eingang des Antrags beim GV bereits entstanden ist?
Danke vorab,
Martin
Hallo!
Ein Gläubiger beauftragt die Pfändung beim GV. Einige Tage
später geht bei ihm plötzlich die freiwillige Zahlung des
Schuldners ein.
Muss der Gläubiger den Pfändungsauftrag zurücknehmen
Nun ja, er sollte dem Gerichtsvollzieher die Zahlung angeben.
und wenn
ja, wer trägt die durch die Beauftragung des GV entstandene
Gebühr,
Bei Rücknahme: Der Gläubiger. Bei meinem Vorschlag: Der Schuldner.
sofern eine solche mit Eingang des Antrags beim GV
bereits entstanden ist?
Ach, aber natürlich ist sie das. Ein „nicht erledigter Auftrag“ ist auch nicht viel billiger als ein durchgeführter.
Vielen Dank!
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Gruß
Martin