Liebe/-r Experte/-in,
ich hoffe, Sie können mir bei der Beantwortung einiger Fragen aus dem Verwandtenkreis behilflich sein.
Mein Schwager hat als selbständiger Kfz-Verkäufer Konkurs gemacht. Neben div. Sicherheiten hat auch seine nicht beruftätige Ehefrau für die geschäftlichen Verbindlichkeiten gebürgt und es wurde eine Grundschuld auf das privte EFH eingetragen, das beiden zu je 50% gehört.
Frage 1. Kann die Ehefrau, die außer dem Anteil am dem EFH kein Vermögen besaß und besitzt, tatsächlich aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen werden?
Frage 2. Gibt es eine kostenlose und faire Beratungsstelle, die den beiden beim Umgang mit Ihrer Bank (die inzwischen Zwangsvollstreckung des EFH beantragt hat) behilflich sein kann?
Mit spannung erwarte ich Ihre Antwort und bedanke mich bereits jetzt ganz herzlich für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüße
Michael
Guten Abend
Und danke für die Anfrage.
Grundsätzlich einmal ist eigentlich zu klären, in wie weit die Ehefrau, die damals als Bürgin in die Pflicht genommen wurde zu dem Zeitpunkt der Verbürgung sogenannt mittellos war.
Hierzu kurz der aktuelle Sachverhalt nach Rechtssprechung:
Bürgschaft: Mittellose Frau geht schuldenfrei aus Bankbürgschaft
In vielen Fällen bestimmen Bankformulare, dass Ehepartner für die Schulden des anderen Ehepartners einzustehen haben. Oft werden sie von beiden Eheleuten unterschrieben, obwohl bestimmungsgemäß nur einer davon den gewünschten Kredit erhalten und verwenden soll.
Die zum Zeitpunkt des Kreditvertrages 36-jährige Frau sollte für die Schulden des Ehemannes mit haften; so wollte es die Bausparkasse. Sie unterschrieb den Kreditvertrag über etwa Euro 200.000,00. Von Anfang an war sie finanziell nicht in der Lage, auch nur Zinsen für diese Schulden zu zahlen, geschweige denn Tilgungsbeiträge.
Das Geld war für eine Immobilie des Ehemannes bestimmt. Die Frau indes hatte von dem Kredit keinen Nutzen. Ihr Einkommen war – weil sie das Kleinkind erzog – ausgesprochen gering und weiteres Vermögen besaß sie nicht. Nach kurzer Zeit konnte der Mann die Kreditraten nicht mehr bezahlen und dann sollte die Frau den Rest zahlen – sie weigerte sich. Zu Recht, wie das Gericht entschied.
Wer in einer solchen Lage die Kreditverpflichtungen für den anderen mit übernimmt, der soll von Beginn an kein „richtiger“ Kreditnehmer sein. Er will – nach Ansicht der Richter – zwar für die Schuld des Anderen einstehen, aber die Früchte aus dem Kredit – nämlich den Darlehensbetrag, um darüber zu verfügen – erhält er nicht. Die Konsequenz daraus: In diesem Falle ist der Ehepartner kein richtiger Kreditnehmer, sondern nur Mithaftender und erhält besonderen Schutz vor sittenwidrig zustande gekommenen Krediten (§ 138 BGB).
Nur die gefühlsmäßige Nähe unter Ehepartnern dürfen Banken nicht ausnutzen, um sich mit Mithaftungen oder Bürgschaftserklärungen in zweifelhafter Art abzusichern. Das muss den Banken auch in diesen Fallkonstellationen bekannt sein, denn hiervor dürfen sie nicht ihre Augen verschließen.
Fazit: „Freispruch“ für die Ehefrau, deren Ehe inzwischen gescheitert war.
Quelle: Landgericht Mainz (LG Mainz), Urteil vom 02. Oktober 2006, Az. 5 O 63/06
Zu Ihrer zweiten Frage, ja die gibt es, aber dafür scheint es nach Ihrer Äußerung, das die Zwangsvollstreckung – Zwangsversteigerung wurde bereits beantragt – fast zu spät. Die Caritas oder diverse Sozialvereine haben fast alle eine sogenannte Schuldnerberatung. Diese Schuldnerberatung ist kostenlos. Jedoch sind diese Institutionen bei der steigenden Zahl der zahlungsunfähigen Schuldner so restlos ausgebucht, dass man hier schon mal Wartenzeiten für Termine von 6 – 12 Monaten möglich sind.
Daher können wir allen nur allen Verbrauchern raten, so bald Sie feststellen, dass Ihr Einkommen nicht mehr für die täglichen Rechnungen und Verpflichtungen ausreicht, dann suchen Sie Rat bei derartigen karitativen Einrichtungen.
Wir hoffen wir konnten helfen.
Existenz - Coach
Schulnder - und Insolvenzberatung
Guten Morgen Herr Weber
ein nicht selbständiger kann zur Caritas oder Diakonie, der Selbständige leider nicht.
Leider kann der mit der Bürgschaft immer in Haftung genommen werden, dafür lassen sich die Bänker ja die Unterschrift geben. Es müsste mal geprüft werden, ob bei nicht Einkommen derjenige in die Pflicht genommen werden kann, ob das eventuell Sittenwidrig ist.
Es bleibt vielleicht Beiden nur der Weg zum Anwalt, oder zu einer Beratungsstelle die auch Selbständige berät, die kosten aber Geld.
Mit freundlichen Grüßen
Die Expertin
Hallo,
danke schön für die Antwort.
Hatte leider viel um die Ohren und kann mich jetzt erst melden.
Schönes Wochenende
Michael Weber
Hallo,
vielen dank für die Antwort.
Hatte leider viel um die Ohren und kann deshalb erst antworten.
Schönes Wochenende
wünscht
Michael Weber