Antwort:
Erst mal sorry, dass meine Antwort spät erfolgt.
Zum Thema:
Die Abtretung der Rückgewährsansprüche (RGA) erfolgt zu Gunsten von gleich- und/oder nachrangigen Gläubigern im Grundbuch über die Zweckerklärung oder Zweckbestimmungserklärung (ZE/ZBE) zur nächstfolgenden Grundschuld.
Die ZE/ZBE ist ein Bindeglied zwischen Sicherheit und Kredit und beweist, für welche/n Kredit/e die Sicherheit dient. In diesem Formular sind aber eine ganze Menge anderer Rechte mit abgetreten, z.B.
die Rückgewährsansprüche.
Was ist ein Rückgewährsanspruch?
Der Eigentümer hat das Rechte gegenüber dem Gläubiger, der voll bedient wurde, den Übererlös auszukehren. Da aber bei weiteren Grundbucheintragungen die jeweiligen Gläubiger sich eine ZE/ZBE unterschreiben lassen, sind diese Rechte regelmässig an gleich-/nachrangige Gläubiger schuldrechtlich per Formular abgetreten.
Wird ein vor- oder gleichrangiger Grundbuchgläubiger in der ZV voll bedient und hat einen Übererlös,
so muß er diesen an den ältesten Berechtigten auskehren.
Wer kann der Berechtigte sein?
Normalerweise der Eigentümer. Dann bekommt er den Übererlös. Aber regelmässig hat der Eigentümer bei Grundschuldbestellungen per ZE/ZBE die RGA an den nächsten Gläubige per Formular abgetreten. Auch können Gläubiger per Pfändungs- und Überweisungsbeschluß RGA/Übererlöse pfänden. Diese haben aber ggü älteren Gläubigern an RGA per ZBE den Nachrang,
auch wenn die älteren Gläubiger erst nach der Pfändung (also: später) beim Übererlösauskehrenden offenlegen.
Welcher ranggleiche oder nachrangige Gläubiger bekommt nun den Übererlös?
Der, der die älteste ZE/ZBE hat, also das älteste Recht hat.
Zu Deinem Fall:
Bank A ist befriedigt. Sie hat den Übererlös an den nächsten Berechtigten auszukehren, das dürfte B sein, wenn B nicht schon befriedigt ist. Deinen Aussagen zufolge ist B befriedigt, hat sogar auch einen Übererlös.
Dann kommt normalerweise C dran. C wurde aber von Deinem Sohn abgelöst, hat also keine Forderung mehr. Dein Sohn hat sich die RGA betreten lassen, also die RGA der Gleichrang- und Vorranggläubiger. Also ist er mit dem Handaufhalten dran.
Gläubiger C hat zwar ein dingliches Recht, aber er hat keine ZE/ZBE, in der ihm die RGA aus gleich- und vorrangigen Gläubigern abgetreten wären. Also schaut er in die Röhre, wenn beim Sohn kein Übererlös anfällt.
Das Zwangsversteigerungsgesetz ist abstrakt. Es gilt in aller Regel, was im Grundbuch steht.
Im Verteilungstermin (6 – 8 Wochen nach dem ZV-Termin) wird C nicht partizipieren, da die Forderungen seiner Vorranggläubier auf Grundschuld und Grundschuldzinsen zugeteilt bekommen.
Was Deinen Sohn betrifft:
Die Auskehrungen passieren ohne Zutun des ZV-Gerichts. Dein Sohn muß per Abschrift seiner erhaltenen Abtretung der RGA bei den gleich-/vorrangigen Gläubiger per Einschreibbrief diese bei denjenigen offenlegen, damit diese wissen, wem die Übererlöse zustehen.
Sieh bitte aber nochmals nach, ob in der Abtretungs- oder einer anderen Erklärung wirklich die RGA an Deinen Sohn abgetreten sind. Wenn das der Fall ist, dürfte alles klar sein, wenn nicht hat Dein Sohn Pech.
Wenn noch Fragen offen sind, bitte melden.
Grüsse
Bracco