Schuldnertrick erfolgreich ?

Mein Haus wurde im Oktober 2010 zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt mein Sohn. Im Grundbuch standen bis August 2010 Bank A, Bank B, Bank C und danach ein privater Gläubiger D mit einer Sicherungshypothek in Höhe von 100.000,00 Eur. Mit meiner Zustimmung hat mein Sohn bei Bank C eine noch bestehende Restforderung der BanK C in Höhe von ca. 5000,00 Eur abgelöst und sich die Grundschulden und Rückgewähransprüche abtreten lassen.
Bank A ihren dinglichen Anspruch voll angemeldet und erhält vom ZV-Gericht nun ca. 300.000,00 Eur. Das ist o.k. Sie kehrt den Übererlös von ca. 150.000,00 Eur aufgrund der Rückgewähransprüche, die formularmäßig an diese Bank abgetreten sind, aus. Auch o.k.
Bank B hat nach Abzug ihrer Forderungen einen Übererlös von ca. 100.000,00 Eur.
Diesen muss sie ebenfalls an denjenigen auskehren, dem die Rückgewähransprüche aus der Grundschuld der Bank B zustehen.

Das war zuvor die Bank C (formularmäßige Abtretung) und jetzt ist es mein Sohn. GLäubiger D schäumt vor Wut. Hat er noch eine Chance ?
Kann er verhindern, daß Bank B an meinen Sohn die 100.000,00 Eur auskehrt und wenn ja wie oder haben wir alles richtig gemacht?

Das ist zu komplex, um das hier beantworten zu können. Ich würde mal einen Anwalt aufsuchen.

Hallo, ich kann hierzu keine Angaben machen, da ich auf diesem Gebiet absolut kein Experte bin.

LG S.Uhe

Endlich mal jemand der das richtig durchgezogen hat !!

Gläubiger D guckt in die berühmte Röhre, weil ja nix mehr da ist zum verteilen *grins*
Das der sauer ist, ist verständlich.

Kenne ich mich überhaupt nicht aus.

Bin mir bei der Antwort nicht ganz sicher,deshalb möchte ich mich nicht äußern.

M.M-.

Antwort:
Erst mal sorry, dass meine Antwort spät erfolgt.
Zum Thema:
Die Abtretung der Rückgewährsansprüche (RGA) erfolgt zu Gunsten von gleich- und/oder nachrangigen Gläubigern im Grundbuch über die Zweckerklärung oder Zweckbestimmungserklärung (ZE/ZBE) zur nächstfolgenden Grundschuld.

Die ZE/ZBE ist ein Bindeglied zwischen Sicherheit und Kredit und beweist, für welche/n Kredit/e die Sicherheit dient. In diesem Formular sind aber eine ganze Menge anderer Rechte mit abgetreten, z.B.
die Rückgewährsansprüche.
Was ist ein Rückgewährsanspruch?
Der Eigentümer hat das Rechte gegenüber dem Gläubiger, der voll bedient wurde, den Übererlös auszukehren. Da aber bei weiteren Grundbucheintragungen die jeweiligen Gläubiger sich eine ZE/ZBE unterschreiben lassen, sind diese Rechte regelmässig an gleich-/nachrangige Gläubiger schuldrechtlich per Formular abgetreten.
Wird ein vor- oder gleichrangiger Grundbuchgläubiger in der ZV voll bedient und hat einen Übererlös,
so muß er diesen an den ältesten Berechtigten auskehren.
Wer kann der Berechtigte sein?
Normalerweise der Eigentümer. Dann bekommt er den Übererlös. Aber regelmässig hat der Eigentümer bei Grundschuldbestellungen per ZE/ZBE die RGA an den nächsten Gläubige per Formular abgetreten. Auch können Gläubiger per Pfändungs- und Überweisungsbeschluß RGA/Übererlöse pfänden. Diese haben aber ggü älteren Gläubigern an RGA per ZBE den Nachrang,
auch wenn die älteren Gläubiger erst nach der Pfändung (also: später) beim Übererlösauskehrenden offenlegen.
Welcher ranggleiche oder nachrangige Gläubiger bekommt nun den Übererlös?
Der, der die älteste ZE/ZBE hat, also das älteste Recht hat.
Zu Deinem Fall:
Bank A ist befriedigt. Sie hat den Übererlös an den nächsten Berechtigten auszukehren, das dürfte B sein, wenn B nicht schon befriedigt ist. Deinen Aussagen zufolge ist B befriedigt, hat sogar auch einen Übererlös.
Dann kommt normalerweise C dran. C wurde aber von Deinem Sohn abgelöst, hat also keine Forderung mehr. Dein Sohn hat sich die RGA betreten lassen, also die RGA der Gleichrang- und Vorranggläubiger. Also ist er mit dem Handaufhalten dran.

Gläubiger C hat zwar ein dingliches Recht, aber er hat keine ZE/ZBE, in der ihm die RGA aus gleich- und vorrangigen Gläubigern abgetreten wären. Also schaut er in die Röhre, wenn beim Sohn kein Übererlös anfällt.

Das Zwangsversteigerungsgesetz ist abstrakt. Es gilt in aller Regel, was im Grundbuch steht.
Im Verteilungstermin (6 – 8 Wochen nach dem ZV-Termin) wird C nicht partizipieren, da die Forderungen seiner Vorranggläubier auf Grundschuld und Grundschuldzinsen zugeteilt bekommen.

Was Deinen Sohn betrifft:
Die Auskehrungen passieren ohne Zutun des ZV-Gerichts. Dein Sohn muß per Abschrift seiner erhaltenen Abtretung der RGA bei den gleich-/vorrangigen Gläubiger per Einschreibbrief diese bei denjenigen offenlegen, damit diese wissen, wem die Übererlöse zustehen.
Sieh bitte aber nochmals nach, ob in der Abtretungs- oder einer anderen Erklärung wirklich die RGA an Deinen Sohn abgetreten sind. Wenn das der Fall ist, dürfte alles klar sein, wenn nicht hat Dein Sohn Pech.
Wenn noch Fragen offen sind, bitte melden.
Grüsse
Bracco

Hallo,
ich bin mir da nicht sicher. Das Beste wäre, einen Anwalt zu fragen. Bin leider kein Expterte für Immobilien.
Ich denke, die Grundschuld ist auf den Sohn rechtmäßig übergegangen. Es könnte ja auch eine andere Person sein. Allerding denke ich nicht, dass man mehr bekommt als seine offenen Forderungen. Wenn die Restschuld nur noch 5.000 Euro betragen hat, wofür will der Sohn dann die restlichen 95.000 Euro? Was für eine Forderung kann er denn vorweisen, die grundbuchmäßig gesichert ist? Ich persönlich denke, es geht nicht und ist anfechtbar. Aber wie gesagt, ich bin kein Experte auf diesem Gebiet.
Viele Grüße
Micha

Guten Tag, mir ist diese Anfrage leider im Alltag durch die Finger gerutscht. Bitte dafür um Entschuldigung. Falls Sie die Ihnen inzwischen noch nicht befriedigend beantwortet sein sollte, bitte ich um erneute Anfrage,

Hallo ! Danke für die Rückmeldung. Leider wurde meine Frage bislang nicht befriedigend beantwortet. Im übrigen bin ich der Gläubiger, der durch den „Trick“ der Schuldnerin und ihres Sohnes betrogen werden soll. Das Geld wurde zwischenzeitlich von Bank B hinterlegt und nicht an den Sohn ausgezahlt.

Guten Tag, mir ist diese Anfrage leider im Alltag durch die
Finger gerutscht. Bitte dafür um Entschuldigung. Falls Sie die
Ihnen inzwischen noch nicht befriedigend beantwortet sein
sollte, bitte ich um erneute Anfrage,

Guten Tag,
bei einer Zwangsversteigerung bekommt der Höchstbietende den Zuschlag. Dieser muss den Zuschlag auch dinglich befriedigen - also bezahlen.
Es spielt dabei zunächst keine Rolle, ob der Höchstbietende Gustav Franz oder sonstwer - ja, auch ein naher Verwandter- ist.
Insofern dürfte die Bank B den Über Erlös von 100.000€ gar nicht festhalten. Das tut sie wohl auch nur unter dem Aspekt der eigenen Gewinnmaximierung (jeder Tag bringt gute Zinsen) und nicht wegen der Streitigkeiten.
Vielleicht sollten Sie sich mit dem Sohn zusammen setzen und sich mit der Hälfte oder auch nur 35% Ihrer Forderungen zufrieden geben. Damit haben Sie zumindest etwas gerettet, denn sonst sehe ich kommen, dass Sie ganz leer ausgehen.
Allerdings bin ich kein Jurist und kann Ihnen deshalb nur aus Erfahrungswerten meine Meinung mitteilen.