Schuldnerverzeichnis

Hallo,

weiss zufällig einer von euch, ob unter dem im § 915 Abs 3 ZPO genannten Grund „sowie um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen“ auch die Ermittlungen gegen eine Beamten zu subsummieren sind? Sprich: Kann der Dienstvorgesetzte im Rahmen von Ermittlungen aufgrund dieser Vorschrift Einsicht in das Schuldnerverzeichnis bekommen? Meines Erachtens nach ist das Wissen um die wirtschaftliche Zuverlässigkeit eines Beamten für den Dienstvorgesetzten von erheblichem Interesse. Ich bin mir aber nicht sicher. Für Hinweise bin ich dankbar.

Gruss

Iru

Hallo,

das Schuldnerverzeichnis ist Öffentlich

Jedermann kann darin Einsicht nehmen…

Das Schuldnerverzeichnis ist ein öffentliches Register im Sinne des :Gesetzes, welches bei jedem Amtsgericht geführt wird.
Für das Schuldnerverzeichnis ist § 915 ZPO maßgebend.

Hi,

schön zitiert, aber das beantwortet nicht die Ursprungsfrage!
Die Einsicht in das Verzeichnis ist an bestimmten Bedingungen gebunden, von denen Irubis in seinem Artikel eine hinterfragt.

Gruß
Beowolf

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JEDERMANN…steht doch da…
Hallo,

lesen bildet…:smile:

das Schuldnerverzeichnis ist Öffentlich

Jedermann kann darin Einsicht nehmen…

Hallo,

sicher steht es da, aber Du begreifst die Fragestellung mal wieder überhaupt nicht (wie ich in meinem vorherigen Artikel bereits darlegte).

Aber Du bist ja hier bekannt dafür, wie ein trotziges Kind auf der eigenen Meinung zu beharren, obwohl die Inkorrektheit Deiner Aussage jedem Leser förmlich entgegen schreit :wink:

Man braucht keine Glaskugel, um vorherzusagen, wie es jetzt hier weitergeht, da Dein Verhalten immer das gleiche ist:
Unter anderem wirst Du versuchen, mit hanebüchenen Begründungen Deine falsche Behauptung zu verteidigen und gehst auf keinerlei Argumente ein, die Deiner „einzig richtigen“ Meinung widerspricht.
Statt dessen unterstellst Du den Kritikern lieber, sie würden nicht richtig lesen, Blödsinn schreiben, usw.
Dabei bemerkst Du nicht, wie sehr Du dich lächerlich machst bei den Fachleuten, die wirklich etwas von der Materie verstehen.

Aber ich lasse mich natürlich gerne vom Gegenteil überzeugen :smile:

Freundliche Grüße
Beowolf

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P.S. Erklärung
Hi,

ich will mir ja nicht nachsagen lassen, ich hätte es nicht versucht :wink:

Du reitest ja beharrlich auf
das Schuldnerverzeichnis ist Öffentlich
und
Jedermann kann darin Einsicht nehmen

Das wurde auch überhaupt nicht in Frage gestellt.
Wenn Du die Quelle Deines Zitats richtig durchliest, entdeckst Du folgenden Satz : Für das Schuldnerverzeichnis ist § 915 ZPO maßgebend

Der § 915 ZPO, Absatz 3, besagt unter anderem:
Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur für Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden, sowie um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen […]

Diesen von mir markierten Teil hinterfragt Irubis in seiner Ausgangsfrage.
Deine „Antwort“ ist im Bezug darauf völlig irrelevant und für den Fragesteller nicht von Bedeutung!

Freundliche Grüße
Beowolf

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Hallo,

vielleicht solltest du einfach mal zum Amtsgericht gehen…lool

Einsicht in das Schuldnerregister erhält JEDER
mittlerweile übrigens sogar online nach Registrierung…

Mal ganz davon abgesehen,das daß Schuldnerregister eigentlich erst dann aktuell wird,wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist.

Viel hilfreicher ist das Einholen einer Schufa-Auskunft…

Hallo,

Fachleute…nun ja…das jemand 10.000 Postings schreibt,macht ihn noch lange nicht zum Fachmann…

Und echte Polizisten würden wissen,das der Dienstherr jederzeit von einem Beamten eine aktuelle Schufa-Selbstauskunft verlangen kann…
denn die ist viel aussagekräftiger als das Schuldnerverzeichnis…

Hallo,

ja, ich kann auch Nacktbilder von dir mit meiner Kamera machen. Weil mittlerweile jedermann eine Kamera mit 87fachen optischem Zoom und Nachtbildfunktion kaufen kann. Das heißt aber noch nicht, dass ich sie bei Youtube einstellen darf.

Da ein öffentlicher Dienstherr an Recht und Gesetz gebunden ist, kann er das eben nicht einfach so tun, sondern nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen. Das wird ja aktenkundig und vielleicht wird sogar eine Entscheidung darauf gestützt. Nach diesen Voraussetzungen war gefragt. Deine Antwort geht also am Thema vorbei. Und du willst es wie immer nicht einsehen.

VG
EK

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Hallo,

ja, die beim Bundesverwaltungsgericht sind ja bekanntlich keine Fachleute für öffentliches Recht.

http://www.bverwg.de/enid/0,37b11b655f76696577092d09…

VG
EK

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Hallo,

die sehr dehnbaren Begriffe „wirtschaftliche Zuverlässigkeit prüfen“ und „wirtschaftliche Nachteile abwenden“ sind eng auszulegen.

Bei der Verwendung zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit ist eine gesetzliche Prüfungspflicht und nicht nur eine Prüfungsbefugnis erforderlich. Diese muss sich auf die Zuverlässigkeit, also auf die Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, beziehen.

Als Beispiele zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit sind solche nach der GewO, nach der InsO, nach dem KWG genannt.

Wenn also eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Beamten vorgeschrieben ist, dann besteht auch eine Auskunfts- und Verwertungsbefugnis.

VG
EK

Hallo EK,

danke für die Hinweise, sie haben mir sehr geholfen.

Gruss

Iru