Hallo Martin,
also was den Untergang der Sache zwischen dem Zeitraum nach Abschicken der Mahnung und dessen Zugang beim Schuldner angeht, so besteht keine Gesetzeslücke. Die Mahnung muss dem Schuldner grundsätzlich zugehen, das heisst, dass hier die Regelungen der §§ 130 - 132 anzuwenden sind.
Ein Zugang ist nicht mit der „tatsächlichen Wahrnehmung“ zu definieren, weil dies zu großer Unsicherheit führen würde. Deshalb wird in deinem Falle, also bei verkörperten Willenserklärungen, der Zugang dann erst erfolgen, wenn er in den Machtbereich des Empfängers gelangt und mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei Briefen und ähnlichen ist das der Zeitpunkt der „nächsten Briefkastenleerung“.
Das kann jetzt bis ins teuflischste Detail noch ausgeführt werden, bringt der Sache aber wohl nichts 
Also, gehen wir mal davon aus, dass der Zugang erfolgt ist und erst dann die Statue untergangen ist, dann ergeben sich für dich der Anspruch auf eine andere Statue gleicher Gattung, wenn es so etwas geben sollte, anderenfalls, wenn es sich um eine gebrauchte oder einzigartige Sache handeln sollte, auf Schadensersatz. Schadensersatz in diesem Sinne, sind zum einen die Herausgabe der Versicherungssumme, wenn er eine dafür erhalten haben sollte, ansonsten auf die Wertinteresse, also den Preis, der Statue.
Ist der Zugang allerdings nicht erfolgt und die Statue vorher schon untergegangen, so kannst du Schadensersatz nur verlangen, wenn er den Untergang verschuldet hat. Anderenfalls kannst du nur das bereits bezahlte Geld verlangen. Hat er jedoch den Untergang verschuldet, so kommst du auf das gleiche Ergebnis, wie beim Untergang nach Verzug, nämlich auf den Ersatz des vollen Wertes.
Hört sich etwas kompliziert an, hoffe aber, dass es einigermaßen verständlich ist 
Grüße
T.
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