Schuldnerverzug und Haftung

Hallo,

ein Schuldnerverzug führt unter anderem auch zu einer Haftungsverschärfung, z.B. haftet der Schuldner unter Umständen sogar bei zufälligem Untergang der zu liefernden Sache.
Voraussetzung für das Inverzugsetzen ist jedoch eine fällige Schuldverpflichtung. Ensteht nun aber zwischen Fälligkeit der Verpflichtung und Zugang der Mahnung nicht eine rechtliche Lücke?
Nehmen wir an eine Holzstatue wird nicht geliefert, man mahnt, aber noch ehe die Mahnung dem Schuldner zugeht, wird die Statue Opfer eines Brandes. Wer haftet in diesem Falle für den Schaden?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Nehmen wir an eine Holzstatue wird nicht geliefert, man mahnt,
aber noch ehe die Mahnung dem Schuldner zugeht, wird die
Statue Opfer eines Brandes. Wer haftet in diesem Falle für den
Schaden?

Es entsteht keine Lücke. Zwar ist denkbar, dass der Käufer der Statue nun leer ausgeht. Aber „Lücke“ würde ja bedeuten, dass das Ergebnis unsachgerecht ist. Wenn der Verkäufer nun aber nichts für den Brand kann, gibt es keinen Grund, ihn haften zu lassen. Haftung setzt - abgesehen von der Gefährdungshaftung - immer auch ein eigenes Verschulden voraus.

Es gibt aber noch zwei Varianten:

  1. Der Verkäufer erlangt für die verkaufte Sache z. B. eine Versicherungssumme. Diese kann der Käufer dann gem. §§ 285, 275 BGB herausverlangen.

  2. Der Verkäufer hat schuldhaft den Brand ermöglicht oder verursacht. Dann haftet er nach §§ 280 I, III, 283, 275 BGB auf Schadensersatz.

Wenn sich nicht klären lässt, wie der Brand entstanden ist, ist das für den Verkäufer ungünstig. Denn die Pflichtverletzung i.S.v. § 280 I S. 1 BGB ist bereits die Unmöglichkeit der Lieferung. Und das Verschulden wird nach der Systematik von § 280 I S. 1, S. 2 vermutet; der Schuldner muss nun also darlegen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Schon Fahrlässigkeit schadet.

Levay

Es entsteht keine Lücke. Zwar ist denkbar, dass der Käufer der
Statue nun leer ausgeht. Aber „Lücke“ würde ja bedeuten, dass
das Ergebnis unsachgerecht ist. Wenn der Verkäufer nun aber
nichts für den Brand kann, gibt es keinen Grund, ihn haften zu
lassen. Haftung setzt - abgesehen von der Gefährdungshaftung -
immer auch ein eigenes Verschulden voraus.

Levay

Hallo,

haftet der Schuldner nichtz gemäß § 287 auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde?
Hätte der Schuldner die (Holz-)Statue rechtzeitig geliefert, wäre sie nicht dem Brand zum Opfer gefallen, wenn wir annehmen, dass die Werkstatt des Schuldner, in der sich die Statue befand, abgebrand ist. In diesem Falle müsste doch der Schuldner für den Schaden aufkommen, auch wenn ihn keine Schuld für den Brand trifft. Das ergibt sich aus der Haftungsverschärfung durch den Schuldnerverzug
Gemäß deinen Ausführung macht es keinen Unterschied, ob dem Schuldner die Mahnung zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits zugegangen ist oder nicht. Habe ich das richtig verstanden?

Grüße
Martin

haftet der Schuldner nichtz gemäß § 287 auch für Zufall, es
sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten sein würde?

Ich wollte ja gerade den Unterschied zur Verzugshaftung (die „Lücke“, auf die es dir, dachte ich, ankam) heraussarbeiten. § 287 gilt nur im Fall des § 286, also nur bei Verzug.

Gemäß deinen Ausführung macht es keinen Unterschied, ob dem
Schuldner die Mahnung zum Zeitpunkt des Schadensereignisses
bereits zugegangen ist oder nicht. Habe ich das richtig
verstanden?

Nein. Die Zufallshaftung gibt’s erst mit Eintritt des Verzugs, und der setzt grundsätzlich eine Mahnung voraus.

Levay

Hallo Martin,

also was den Untergang der Sache zwischen dem Zeitraum nach Abschicken der Mahnung und dessen Zugang beim Schuldner angeht, so besteht keine Gesetzeslücke. Die Mahnung muss dem Schuldner grundsätzlich zugehen, das heisst, dass hier die Regelungen der §§ 130 - 132 anzuwenden sind.

Ein Zugang ist nicht mit der „tatsächlichen Wahrnehmung“ zu definieren, weil dies zu großer Unsicherheit führen würde. Deshalb wird in deinem Falle, also bei verkörperten Willenserklärungen, der Zugang dann erst erfolgen, wenn er in den Machtbereich des Empfängers gelangt und mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei Briefen und ähnlichen ist das der Zeitpunkt der „nächsten Briefkastenleerung“.
Das kann jetzt bis ins teuflischste Detail noch ausgeführt werden, bringt der Sache aber wohl nichts :wink:

Also, gehen wir mal davon aus, dass der Zugang erfolgt ist und erst dann die Statue untergangen ist, dann ergeben sich für dich der Anspruch auf eine andere Statue gleicher Gattung, wenn es so etwas geben sollte, anderenfalls, wenn es sich um eine gebrauchte oder einzigartige Sache handeln sollte, auf Schadensersatz. Schadensersatz in diesem Sinne, sind zum einen die Herausgabe der Versicherungssumme, wenn er eine dafür erhalten haben sollte, ansonsten auf die Wertinteresse, also den Preis, der Statue.

Ist der Zugang allerdings nicht erfolgt und die Statue vorher schon untergegangen, so kannst du Schadensersatz nur verlangen, wenn er den Untergang verschuldet hat. Anderenfalls kannst du nur das bereits bezahlte Geld verlangen. Hat er jedoch den Untergang verschuldet, so kommst du auf das gleiche Ergebnis, wie beim Untergang nach Verzug, nämlich auf den Ersatz des vollen Wertes.

Hört sich etwas kompliziert an, hoffe aber, dass es einigermaßen verständlich ist :wink:

Grüße

T.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich wollte ja gerade den Unterschied zur Verzugshaftung (die
„Lücke“, auf die es dir, dachte ich, ankam) heraussarbeiten. §
287 gilt nur im Fall des § 286, also nur bei Verzug.

Gemäß deinen Ausführung macht es keinen Unterschied, ob dem
Schuldner die Mahnung zum Zeitpunkt des Schadensereignisses
bereits zugegangen ist oder nicht. Habe ich das richtig
verstanden?

Nein. Die Zufallshaftung gibt’s erst mit Eintritt des Verzugs,
und der setzt grundsätzlich eine Mahnung voraus.

Levay

Hallo Levay,

nun habe ich verstanden.

Wäre es aber nicht allgemein besser, man könnte sozusagen kurz vor Fälligkeit „vorbeugend“ mahnen um als Gläubiger immer in den Genuss des Schuldnerverzugs zu gelangen?

Gruß
Martin

Wäre es aber nicht allgemein besser, man könnte sozusagen kurz
vor Fälligkeit „vorbeugend“ mahnen um als Gläubiger immer in
den Genuss des Schuldnerverzugs zu gelangen?

Meiner Meinung nach nicht. Besser wäre es nur für den Gläubiger, nicht aber für den Schuldner. Und zwischen den Interessen der beiden muss ein gerechter Ausgleich gefunden werden. Eine Mahnung („Verhalt dich vertragsrecht!“), obwohl noch gar keine Fälligkeit gegeben ist („Ich verhalte mich doch vertragsrecht!“), finde ich nicht sachgerecht.

Jedenfalls sieht es das Gesetz anders.

Levay