Hallo,
Nach § 286 I 2 BGB stehen die Erhebung der Leistungsklage und die Zustellung eines Mahnbescheids der Mahnung gleich. Ist aber nicht die Mahnung Voraussetzung (!) damit man seine Ansprüche vor Gericht im Wege einer Leistungsklage geltend machen kann? Wenn man direkt Leistungsklage erheben kann, welche Funktion bzw. welchen Vorteil sollte dann eine Mahnung haben?
Vielen Dank
Martin Unterholzner
Ist
aber nicht die Mahnung Voraussetzung (!) damit man seine
Ansprüche vor Gericht im Wege einer Leistungsklage geltend
machen kann?
Kurz und bündig: nein!
Wenn man direkt Leistungsklage erheben kann,
welche Funktion bzw. welchen Vorteil sollte dann eine Mahnung
haben?
Die Mahnung soll die gerichtliche Auseinandersetzung nach Möglichkeit verhindern. Außerdem führt sie zum Verzug, so dass der Gläubiger einen Verzugsschaden geltend machen kann. Das umfasst auch Anwaltskosten, nämlich außergerichtliche; soweit der Anwalt im Zivilprozess tätig wird, bekommt derjenige, der vor Gericht gewinnt, seine Kosten durch die Kostenentscheidung des Urteils (bzw. durch den Kostenfestsetzungsbeschluss) erstattet.
Levay
Danke Levay (owT)
Danke Levay,
du bist wirklich eine große Hilfe für mich.
Grüße
Martin