Schuldrecht AT Hausarbeit Bitte Hilfe!

Hallo zusammen,
im Rahmen meines Jura-Studiums muss ich eine Hausarbeit im Schuldrecht schreiben. Es ist meine erste Hausarbeit, und ich weiß nicht wie ich vorgehen soll. Ich fasse mal den Sachverhalt zusammen.

F hat einen alten Wagen ( ein Corsa, Wert: 1000€) und will einen Neuwagen bei T kaufen, der aber nicht teurer als 16.000€ sein soll. F entscheidet sich für einen Astra, der aber 17.900€ kostet. Deshalb fragt F den T, ob dieser nicht seinen alten Corsa im Tausch gegen den Neuwagen in Zahlung nehmen würde.
T geht darauf ein und beide vereinbaren, dass T den Corsa für 2.000€ übernimmt und F für den Astra nur noch 15.900€ bezahlen muss. Der Austausch der Wagen und die Zahlung der 15.900€ soll drei Tage später bei T stattfinden.
Am Tag des Austauschs geschieht jedoch ein Unfall, den beide Vertragspartner zu 50% zu verschulden haben, und bei dem beide Autos einen Totalschaden erleiden.
T will nun zahlung der 17.900€, da ja der alte Corsa, den er in Zahlung nehmen wollte auch zerstört wurde.
F wiederum meint, er hätte den Vertrag nur wegen der Tauschoption geschlossen und tritt vom Vertrag zurück, er würde den Astra ja auch nicht mehr erhalten.

Welche Primäransprüche hat T gegen F?

Ich weiß nicht wie ich jetzt vorgehen soll. Soll ich anfangen mit T könnte einen Anspruch auf Zahlung der 17.900€ haben aus §433 II BGB? Es handelt sich ja nicht um einen einfachen Kaufvertrag, sondern da ist ja noch die Inzahlungnahme inbegriffen. Was ändert sich dadurch, dass der alte Wagen des F zerstört wurde, hinsischtlich der Ansrüche des T?

Bitte gebt mir Lösungsvorschläge. Ich erwarte selbstverständlich nicht, dass ihr meine Arbeit macht, aber ich komme einfach nicht weiter und wäre für sämtliche Tipps sehr dankbar

Hallo erst einmal also:

Der Kaufpreis kann auch reduziert werden, indem der alte Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird. Der Käufer lässt dabei den Wagen beim Händler und begleicht damit einen Teil des Kaufpreises (so genannte „Leistung an Erfüllung statt“).

Ist der neue Wagen mangelhaft, kann der Käufer gemäß § 437 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Kaufvertrag zurücktreten. Beide Wagen werden in diesem Fall zurückgegeben und der gezahlte Kaufpreis erstattet. Hat der Verkäufer den Wagen bereits veräußert bzw. durch den Unfall, kann Wertersatz für den alten Wagen verlangt werden (§ 346 Absatz 2 Nr. 2 BGB).

Ist dagegen der alte Wagen mangelhaft, so stehen dem Verkäufer hinsichtlich des alten Wagens (nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages) Gewährleistungsansprüche zu. Er könnte im Grunde Reparatur verlangen, was aber meistens wegen der entstehenden Kosten für den Kunden unzumutbar sein wird. Das hat zur Folge, dass der alten Wagen zurückgenommen und der Restpreis für den Neuwagen bezahlt werden muss. Der Kaufvertrag über den neuen Wagen bleibt bestehen.
MfG Coco 01

Zu diesem Thema sollte sich ein erfahrener Praktiker äußern.
Andi31

was mir bei dieser sachvrhalt auffaelt ist die eigentumsuebergangsfrage. also massgebend ist ob der Unfall vor oder nach der uebergabe des Autos stattgefunden ist. Aus dieser Text ist das nicht eindeutig klar.

Hallo,

also zunächst musst du dir den guten alten Merksatz im Zivilrecht vorsagen: „Wer will was von wem woraus?“.
Jetzt schaust du dir die Vereinbarung von T und F genau an. Was hätte der T erhalten?
T hätte den alten Corsa erhalten. Außerdem die Summe von 15.900 €.

Jeder Anspruch, der auf den Corsa bestand, ist erloschen im Wege der Unmöglichkeit gem. § 275 BGB. Ob dadurch automatisch die Summe auf 17.900 € erhöht werden kann, kann ich dir aus dem Stegreif nicht beantworten.
Was die Rechtsnatur der Inzahlungnahme angeht, so empfehle ich dir, dich darüber erst im Allgemeinen schlau zu machen. Schau in Kommentaren, Lehrbüchern etc. nach, wie das gelöst wird, also wie dieser Vorgang rechtlich zu qualifizieren ist. Das dürfte dein Problem hauptsächlich lösen. Denn dann weißt du, wie die Tausch- und Kaufelemente in diesem Fall von Lehre und Rechtsprechung erfasst werden und tust dich schon viel leichter. Erst wenn du die problematischen Fragestellungen der Hausarbeit für dich gelöst hast, solltest du anfangen, Anspruchsgrundlagen zu prüfen.

Wenn du dann weiterhin nicht klarkommst, kannst du gerne nochmal fragen :smile:

Erst einmal vielen Dank für deine Antwort!

Ich wollte noch zu dem Anspruch bezüglich des Corsas sagen, dass erstens der T kein wirkliches Interesse am Corsa hat und nur ihn in Zahlung nimmt, da sonst der Kaufvertrag vorausichtlich nicht zustande gekommen wäre und zweitens: Hätte der T überhaupt einen Anspruch auf den Corsa? und wenn ja, dann aus § 433 I BGB ? Es wurde ja nur ein Kaufvertrag über den Neuwagen geschlossen. Bei dem Altwagen, der in Zahlung genommen werden soll, handelt es sich glaub ich nur um eine Ersetzungsbefugnis (nach h. M.), und keine Pflicht.

Es wäre sehr nett, wenn du dich dazu nochmal äußern könntest :smile:

Der Unfall geschieht nach dem vertragsschluss und vor der Übergabe

dann beachte den Abstraktionsprinzip. demgemaess ist Eigentum noch nicht ubergegangen solange die uebergabe nicht stattgefunden ist. ABER der Anspruch des F auf uebergabe besteht weiter. und zwar parallel des Anspruches derT auf Zahlung. hier geht um Leistungsunmoeglichkeit seitens T da die aber von F 50% zu tragen ist, dann soll F dem T den Schaden aus Leistungsunmoeglichkeit in der Umfang zu ersetzen in dem er es verursacht hat.

Na also, das erklärt einiges! Wenn es sich bei der Inzahlungnahme um eine Ersetzungsbefugnis handelt, darf der Käufer statt mit Geld mit dem Auto „bezahlen.“ Ist das Auto Schrott, funktioniert das natürlich nicht mehr. Da das Auto ja nur ein Geldersatz war, würde ich sagen, dass der T nun doch den vollen Betrag verlangen kann.
Du sagst auch, dass das die herrschende Meinung so sieht. Deshalb solltest du auf jeden Fall auch die Mindermeinung ansprechen und dich entscheiden, welcher du folgst!
Dass T den Corsa nur in Zahlung nimmt, weil sonst der Vertrag nicht zustandekommen würde, tut für den Anspruch nichts zur Sache. Wenn ein Vertrag besteht, aus dem sich ein Anspruch auf Übereignung des Corsa ergibt, ist es egal, warum dieser Vertrag geschlossen wurde. Was die Parteien für Gründe haben, einen Vertrag einzugehen, ist grundsätzlich erst einmal unwichtig. Vertrag ist Vertrag, und aus dem ergibt sich ein Anspruch, oder eben nicht. Das zu prüfen, ist deine Aufgabe! Aber wenn du der h.M. folgst, dürfte es wohl keinen Anspruch auf den Corsa geben, da er ja lediglich befugt ist, statt Geld das Auto herzugeben, jedoch nicht verpflichtet.
Wahrscheinlich ist dir klar, dass du dich nicht sofort auf die richtige Lösung stürzen darfst, sondern erst alle möglichen denkbaren Varianten durchprüfen musst, sonst ist deine Arbeit ja gleich vorbei :wink:
Hoffentlich kommst du jetzt gut weiter! Viel Erfolg!

Hallo,

ich schreibe die gleiche Hausarbeit. Wie hast du den Fall gelöst bzw.wie weit bist du? Hast du im Obersatz auch 433II?
Vielleicht kann man sich ja austauschen.

Gruß