Schuldspruch bei verwischten Beweisspuren

Wie würde ein Gericht entscheiden bei folgendem Stand der Beweislage.

Nehmen wir an es geht um Mord. Wenn der mutmaßliche Täter, auf den einige Indizien hinweisen, die Spuren, die zu einem Beweis seiner Tat hätten führen können, erwiesenermaßen verwischt hat, ist er dann schuldig zu sprechen oder nicht?

Gruß
Tilo

42!

Wie würde ein Gericht entscheiden bei folgendem Stand der
Beweislage.

Nehmen wir an es geht um Mord. Wenn der mutmaßliche Täter, auf
den einige Indizien hinweisen, die Spuren, die zu einem Beweis
seiner Tat hätten führen können, erwiesenermaßen verwischt
hat, ist er dann schuldig zu sprechen oder nicht?

Hallo,

Deine Frage läßt sich nicht beantworten. Auch in reinen Indizienprozessen sind schon Täter schuldig gesprochen worden.

Wir hier kennen weder die Indizien, noch ist der Großteil von uns in der Lage diese entsprechend zu würdigen.

Und wie heißt es so schön:

Vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand!

Gruß
Tina

Nehmen wir an es geht um Mord. Wenn der mutmaßliche Täter, auf
den einige Indizien hinweisen, die Spuren, die zu einem Beweis
seiner Tat hätten führen können, erwiesenermaßen verwischt
hat, ist er dann schuldig zu sprechen oder nicht?

Wiki:

Im Strafverfahren hat der Angeklagte ein Aussageverweigerungsrecht. Er ist nicht verpflichtet, ihn belastende Umstände zu beweisen oder die entsprechende Beweisführung zu erleichtern. Die Wahrnehmung dieses Rechts darf dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden, insoweit ist kein Raum für die im Zivilprozess geltenden Grundsätze der Beweisvereitelung. Allerdings gilt auch im Strafprozess der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Strafrichter darf daher aus nachgewiesenen Vereitelungshandlungen seine entsprechenden Schlüsse ziehen. Er darf nachgewiesene Vereitelungshandlungen als sogenannte Anknüpfungstatsachen nehmen, um auf die Schuld des Angeklagten zu schließen.

s.

Das war für mich der wichtige Satz.

Der Strafrichter darf
daher aus nachgewiesenen Vereitelungshandlungen seine
entsprechenden Schlüsse ziehen. Er darf nachgewiesene
Vereitelungshandlungen als sogenannte Anknüpfungstatsachen
nehmen, um auf die Schuld des Angeklagten zu schließen.

Gruß
Tilo