Schuldzinsen absetzen trotz Überlassung

Guten Tag zusammen,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Ich soll von meinem Siefvater eine Mietimmobilie überschrieben bekommen, da dieser vermeiden möchte, dass seine leiblichen Kinder bei Erbschaft einen Pflichtteil erhalten. Klar ist, dass hierfür nach Überlassung noch 10 Jahre bis zur Erbschaft vergehen müssen weshalb ein fiktiver Verkauf ein Alternative wäre. Allerding mit dem Nachteil, dass Grunderwerbssteuer fällig wird.
Da ich noch selbstgenutzes Wohneigentum besitze welches mit einem Darlehen belastete ist könnte ich dann allerding mein Darlehen auf die Mietimmobilie umschulden und die zinsen steuerlich geltend machen.

Nun meine Frage:
Könnte ich auch im Fall einer Überlassung das Darlehen umschulden und die Zinsen absetzten? Ich kann dann ja theoretisch kein Darlehen für den Kauf der Immobilie rechtferigen.
Oder interessiert es das FA bei der Absetzung von Darlehenszinsen gar nicht wieviel und ob ich für die Immobilie bezahlt habe?

Vielen Dank für die Antwort.

Gruß,
Marc

Hallo Marc,

in jedem Fall sind alle Verträge vor einem Notar zu beurkunden, der Dich auch aufklären muß.

Bei einer kostenfreien Überschreibung ist von einer Schenkung auszugehen; hier fällt Schenkungssteuer an, deren Höhe sich am Wert der Immobilie und dem Verwandtschaftsgrad orientiert.

Nähere Angaben findest Du im Internet.

Bei einem normalen Verkauf an Dich fällt zwar Grunderwerbsteuer ( je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 5 % des Kaufpreises ) an;

Aber Du umgehst m. E. das 10 Jahres Problem.

Weiterhin kannst Du steuerlich einiges gestalten.
Das FA erkennt Zinsaufwendungen natürlich immer nur für die Immobilie an, für die das Darlehen auch gewährt wurde ( Nachweis erforderlich ).

Gestaltungsmöglichkeiten gehören nicht ins Forum; schreibe mich direkt an mit klarem Hinweis im Betreff unter

[email protected]

MfG

Stefan Seidel

Hallo,

Das ist eine sehr verzwickte Sache,denn die leiblichen Kinder haben so oder so
ein Recht auf einen Pflichtteil.
Gehen Sie mit ihrem Stiefvater zu einem Notar.Ein Erstgespräch in dem Sie
über die ganzen Gesetze aufgeklärt werden ist KOSTENLOS.
Lassen sie sich aufklären welchen Wert Sie als Schenkung steuerfrei haben dürfen.
Geht der Wert der Wohnung über den Schenkungsfreibetrag müssen Sie nähmlich 30% Steuer zahlen.

Viele Grüße
monika61

Hallo,

ich kann Ihnen nicht ganz folgen…

ein fiktiver Verkauf scheidet aus > um Immobilien zu übertragen müssen die Kaufverträge notariell beuurkundet werden (Somit entsteht Grunderwerbssteuer; die Höhe können Sie natürlich über den Kaufpreis steuern). Dieser hat dann auch Auswirung auf die Abschreibung. Wenn Sie die fällige Kaufpreiszahlung an Ihren Vater nicht zahlen, wäre das eine Schenkung für die evtl. Schenkungssteuer fällig wäre.

Das Finanzamt möchte evtl. bei Abgabe der Anlage V den Darlehensvertrag für die Mietimmobilie in Kopie.

Bei einer Schenkung (klassische vorweggenommene Erbfolge) weiß das Finanzamt, dass Sie keine Anschaffungskosten hatten, es sei denn Sie haben evtl. Schulden ihres Vaters mitübernommen. Sie können die bisherige Abschreibung geltend machen.