Ein Steuerpflichtiger hält als Gesellschafter über einige Jahre Anteile an einer GmbH. Als diese liquidiert wird, ist das Stammkapital verbraucht. Der Steuerpflichtige macht den Aufgabeverlust seiner Einlage im Rahmen seiner Einkommensteuerklärung bei den §17er Einkünften geltend.
Im Laufe des einjährigen Liquidationszeitraums der GmbH gewährt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Funktion als Gesellschafter in mehreren Teilbeträgen ein Krisen-Darlehen an die GmbH, damit diese ihre verbliebenen Restverbindlichkeiten erfüllen kann. Eine Rückzahlung des Darlehens erfolgt nicht mehr.
Den Verlust des Darlehensbetrags plus die dafür entstanden Finanzierungskosten macht er ebenfalls als Aufgabegewinn geltend. Das Finanzamt weist diese Anerkennung zurück. Begründung: Schuldzinsen nach Auflösung der Gesellschaft stellen keine berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach §17 dar.
Hat das Finanzamt recht? Welchen Fehler hat der Stpfl. gemacht bzw. welchen Gestaltungsspielraum hat er?
Ein Steuerpflichtiger hält als Gesellschafter über einige
Jahre Anteile an einer GmbH. Als diese liquidiert wird, ist
das Stammkapital verbraucht. Der Steuerpflichtige macht den
Aufgabeverlust seiner Einlage im Rahmen seiner
Einkommensteuerklärung bei den §17er Einkünften geltend.
Im Laufe des einjährigen Liquidationszeitraums der GmbH
gewährt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Funktion als
Gesellschafter in mehreren Teilbeträgen ein Krisen-Darlehen an
die GmbH, damit diese ihre verbliebenen Restverbindlichkeiten
erfüllen kann. Eine Rückzahlung des Darlehens erfolgt nicht
mehr.
Den Verlust des Darlehensbetrags plus die dafür entstanden
Finanzierungskosten macht er ebenfalls als Aufgabegewinn
geltend. Das Finanzamt weist diese Anerkennung zurück.
Begründung: Schuldzinsen nach Auflösung der Gesellschaft
stellen keine berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach §17
dar.
Gibt ein Gesellschafter seiner GmbH ein „Darlehen“, wenn die GmbH von der Bank kein Geld mehr bekommt (was bei einer GmbH in Liquidation unstrittig sein dürfte), dann ist das ganze egal wie man es nennt, vereinbart, … kein Darlehen sondern Eigenkapital. Da es auf Eigenkapital keine Zinsen gibt, kann auch der Ausfall der Zinszahlungen nicht als nachtr. Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile deklariert werden.
Es ist für mich schon nicht ganz logisch, dass das FA die Einlage während der Liquidation als nachtr. Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile anerkennt, da der Gesellschafter ja wohl nicht zu einem Eigenkapitalnachschuss verpflichtet wäre.
Ausser er wird aus irgendwelchen Gründen in Haftung genommen oder möchte dies vermeiden.
Gibt ein Gesellschafter seiner GmbH ein „Darlehen“, wenn die
GmbH von der Bank kein Geld mehr bekommt (was bei einer GmbH
in Liquidation unstrittig sein dürfte), dann ist das ganze
egal wie man es nennt, vereinbart, … kein Darlehen sondern
Eigenkapital. Da es auf Eigenkapital keine Zinsen gibt, kann
auch der Ausfall der Zinszahlungen nicht als nachtr.
Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile deklariert werden.
Natürlich, bei dem Darlehen handelt es sich wegen der Krise der GmbH um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen. Genau deshalb erhöht sich ja der Anschaffungsbetrag des Gesellschaftsanteils um diesen Betrag. Die meisten Gesellschafter dürften nicht beliebig über eigene liquide Mittel verfügen, so dass eine Refinanzierung keine Seltenheit ist. Die dabei entstehenden Zinsen sind Anschaffungsnebenkosten und erhöhen ebenfalls den Anschafungspreis, solange die Anteile gehalten werden. Oder nicht?
Es ist für mich schon nicht ganz logisch, dass das FA die
Einlage während der Liquidation als nachtr. Anschaffungskosten
auf die GmbH-Anteile anerkennt, da der Gesellschafter ja wohl
nicht zu einem Eigenkapitalnachschuss verpflichtet wäre.
Ausser er wird aus irgendwelchen Gründen in Haftung genommen
oder möchte dies vermeiden.
Der Gesellschafter hat für alle Verbindlichkeiten der GmbH selbstschuldnerische Bürgschaften abgegeben, auf die er formell in Anspruch genommen worden wäre, wenn er das Darlehen nicht gegeben hätte.
Die dabei entstehenden Zinsen sind
Anschaffungsnebenkosten und erhöhen ebenfalls den
Anschafungspreis, solange die Anteile gehalten werden. Oder
nicht?
hi,
nein! die zinsen sind in die anlage KAP einzutragen! wenn du einen stammkapitalanteil kaufst und den fremdfinanzierst, gibst du die schuldzinsen ja auch als werbungskosten zu kommenden dividendenerträgen an. da hier das halbeinkünfteverfahren maßgeblich ist, werden wohl auch nur die halben schuldzinsen im zeitpunkt der zahlung werbungskosten aus kapitalvermögen darstellen.
nein! die zinsen sind in die anlage KAP einzutragen! wenn du
einen stammkapitalanteil kaufst und den fremdfinanzierst,
gibst du die schuldzinsen ja auch als werbungskosten zu
kommenden dividendenerträgen an. da hier das
halbeinkünfteverfahren maßgeblich ist, werden wohl auch nur
die halben schuldzinsen im zeitpunkt der zahlung
werbungskosten aus kapitalvermögen darstellen.
Hallo,
vielen Dank für die bisherigen Beiträge!
Wie sieht es im anderen Fall mit den Zinsen aus, die der Gesellschafter für die Hingabe des eigenkapitalersetzenden Darlehens aufgewendet hat? Gelten hier dieselben Regeln wie für das Stammkapital, also keine Anschaffungskosten, sondern Aufwand KAP, folglich geltend zu machen im Vz des Zahlflusses?
ja, wenn eigenkapitalERSETZEND, dann sind die schuldzinsen
genauso zu behandeln.
Aha, verstanden. Vielen Dank!
Dass das Darlehen eigenkapitalersetzend ist, dürfte außer Frage stehen. Denn es handelt sich um ein Darlehen mit Endfälligkeit, das gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrags als krisenbestimmtes Darlehen ausgelegt war. Der Darlehensgeber (Gesellschafter) räumt nämlich dem Darlehensnehmer (Gesellschaft) das Recht ein, das Darlehen für den Fall einer Krise der Gesellschaft auch über den Fälligkeitstag hinaus stehen zu lassen. Später wurde das Darlehen im Zeitpunkt der Krise (!) sogar nochmals aufgestockt, wobei auch hier der Darlehensgeber im Vertrag auf die Krisenhaftigkeit des Darlehens hingewiesen hat. Die GmbH war zu diesem Zeitpunkt bereits kreditunwürdig.
Was mich noch interessiert, ist der Zeitraum, in dem die Refinanzierungskosten beim Darlehensgeber als Werbungskosten KAP gelten. Soweit ich verstanden habe, ist dies nur für den Zeitraum erlaubt, in dem die Betiligung gehalten wird. Im Falle einer Liquidation wäre das bis zum Liquidationsende.
Genauer gefragt, ist das Ende der Beteiligung das Datum der Liquidations-Schlußbilanz oder das Datum der HR-Löschung der GmbH? (was typischerweise einige Wochen oder sogar Monate nach Liquidationsende liegt).
Genauer gefragt, ist das Ende der Beteiligung das Datum der
Liquidations-Schlußbilanz oder das Datum der HR-Löschung der
GmbH? (was typischerweise einige Wochen oder sogar Monate nach
Liquidationsende liegt).
hi,
ich versuche es mal gesellschaftsrechtlich herzuleiten, es stehen drei zeitpunkte zur wahl:
beginn der liquidation = auflösungsphase der gesellschaft
ende der liquidation
löschung aus dem HR = beenigung der gesellschaft
solange die liquidation dauert, haben auch die gesellschafter weiterhin rechte / ggf. pflichten, also scheidet 1 aus, 2 ist möglich. aber die sogen. „vollbeendigung“ ist erst dann eingetreten, wenn die gesellschaftsrechte vollständig erlöschen.
da hier die eintragung im HR konstitutiv (rechtsbegründend) wirkt, kann nur dieser zeitpunkt relevant sein.
immerhin besteht auch die möglichkeit die beantragte löschung aus dem HR zurückzunehmen und den „mantel“ anderweitig zu nutzen. insoweit würde ich hier auf diesen zeitpunkt (3.) abstellen.
da das steuerrecht hier auch auf die gesellschaftsrechte abstellt und diese bis zur löschung = vollbeendigung bestehen, sollten bis zu dem zeitpunkt zinsen ansetzbar sein.
ich will mich auch noch einmal einbringen .
Da wir jetzt von Refinanzierungszinsen reden, kann ich den Vorrednern zuerst einmal nur zustimmen.
da das steuerrecht hier auch auf die gesellschaftsrechte
abstellt und diese bis zur löschung = vollbeendigung bestehen,
sollten bis zu dem zeitpunkt zinsen ansetzbar sein.
Aber warum sollten denn die Zinsen nicht auch nach der Beendigung der Gesellschaft als nachträgliche Werbungskosten weiterhin absetzbar sein?
Ausnahme wäre natürlich, wie bei den typischen Veräusserungsfällen, dasss das Darlehen aus den Veräusserungserlös (hier Liquidationserlös) getilgt werden kann.
Im beschriebenen Fall, kann man davon aber wohl nicht ausgehen.
Aber warum sollten denn die Zinsen nicht auch nach der
Beendigung der Gesellschaft als nachträgliche Werbungskosten
weiterhin absetzbar sein?
hi,
ähem. der frage des fragenden folgend, habe ich nur akribisch versucht die frage zu beantworten ohne das hirn zu belasten. jetzt wo du es ansprichst, klar, auch nachträglich (nach beendigung der einkünfteerzielungsabsicht) gemachte aufwendungen können betriebsausgabe oder werbungskosten sein.
insoweit nehme ich also meine vorantwort zurück und gehe mit, im regelfall dürften die darlehenszinsen weiterhin werbungskosten aus § 20 EStG darstellen.
ich habe mir heute die Rechtslage genauer angeschaut…
Grundsätzlich wird der Verlust zum Abschluss der Liquidation berechnet. Da aber mittlerweile fast in jedem Fall die Ausnahme der Rechtsprechung in Anspruch genommen wird, dass der Verlust bereits anzuerkennen ist, wenn die Höhe des Verlustes so gut wie feststeht, sei es durch Ablehnung Eröffnung mangels Masse oder sei es durch endgültige Vereinbarung mit der Bank über die Inanspruchnahme, wird dieser Zeitpunkt vorverlegt.
Die Schuldzinsen sind bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Verlust nach § 17 EStG berechnet wird, abzugsfähig - bei vorverlegtem Zeitpunkt eben dieser frühere Zeitpunkt.
Aktuelle Rechtsprechung siehe BFH vom 21.1.2004 VIII R 2/02 BStBl 2004 II 551.
Logisch, dass dann auch eine Revision über die Frage, was mit den Schuldzinsen zwischen Eröffnung Insolvenzverfahren und Abschluss wird, notwenig wird -voilá
VIII R 45/04 Rev
Nach Wegfall der Quelle sind Schuldzinsen nicht mehr abziehbar, siehe
BFH vom 5.10.2004 VIII R 64/02 (letzte beiden Ziffern sind auf meinem Zettel unlesbar ;-(
Dieses Urteil ist noch nicht veröffentlicht, nur in einigen Zeitschriften zu lesen.
Nach Wegfall der Quelle sind Schuldzinsen nicht mehr
abziehbar, siehe
BFH vom 5.10.2004 VIII R 64/02 (letzte beiden Ziffern sind auf
meinem Zettel unlesbar ;-(
hallo cirwalda,
hast du mal die begründung gelesen? ich werde mal morgen bei uns in der bibliothek nachsehen, da haben wir so eine menge an literatur, irgendwo werde ich es schon finden.
aber so recht verstehe ich es nicht. mal wieder eine durchbrechung der steuersystematik wegen klammer kassen? aber was bewegt den BFH dazu? kannte persönlich eine menge ex-unternehmer die noch eine anlage GSE einreichten und nachträgliche BA geltend machten (und bekamen), andere lage bei KAP-einkünften?
Nach Wegfall der Quelle sind Schuldzinsen nicht mehr
abziehbar, siehe
BFH vom 5.10.2004 VIII R 64/02 (letzte beiden Ziffern sind auf
meinem Zettel unlesbar ;-(
hast du mal die begründung gelesen? ich werde mal morgen bei
uns in der bibliothek nachsehen, da haben wir so eine menge an
literatur, irgendwo werde ich es schon finden.
steuerlex hat es in den Kurznachrichten und in Juris ist es bereits zu finden, aber nur online
aber so recht verstehe ich es nicht. mal wieder eine
durchbrechung der steuersystematik wegen klammer kassen? aber
was bewegt den BFH dazu? kannte persönlich eine menge
ex-unternehmer die noch eine anlage GSE einreichten und
nachträgliche BA geltend machten (und bekamen), andere lage
bei KAP-einkünften?
nach Wegfall der Einkunftsquelle werden keine Werbungskosten mehr anerkannt, ist ein alter Hut, gilt mindestens schon 30 Jahre, gilt z.B. auch für V+V Einkünfte.
Was genau, ist dir nicht logisch?
Wobei die Auslegung des § 17 EStG was Darlehen und Bürgschaften betrifft, echt schwer zu merken und noch schwieriger zu formulieren ist.
nach Wegfall der Einkunftsquelle werden keine Werbungskosten
mehr anerkannt, ist ein alter Hut, gilt mindestens schon 30
Jahre, gilt z.B. auch für V+V Einkünfte.
auch nach 30 Jahren können sich die Anscihten des BFH noch ändern, die Fachwelt, Literatur und auch Gerichte sind hier immer noch anderer Meinung.
Vgl. folgendes:
Kosten einer vermieteten Immobilie sind nur so lange steuerlich berücksichtigungsfähig, als die Wohnung vermietet ist oder Vermietungsabsicht besteht und eine Verkaufsabsicht noch nicht dokumentiert ist (siehe hierzu Steuertipp „Vermietungsverluste nur solange abziehbar, wie Verkaufsabsicht nicht feststeht“). Nach diesem Zeitpunkt sind Aufwendungen weder bei dieser Einkunftsart noch bei anderen abzugsfähig. Insbesondere bleiben auch Schuldzinsen, die weiter zu zahlen sind, weil der Verkaufserlös nicht zur Darlehenstilgung ausgereicht hat, außen vor. Die abweichende Ansicht des Finanzgerichts München hat sich beim BFH zunächst nicht durchsetzen können.
Vor dem BFH ist allerdings ein weiteres Revisionsverfahren anhängig (Az VIII R 46/01), das einen ähnlich gelagerten Fall betrifft. Entsprechende Verfahren sollten also trotz des abschlägigen BFH-Urteils offen gehalten werden. Auch das FG Saarland hat im Urteil von 05.08.2002 (Az 1 K 331/02) entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen eines zugunsten einer GmbH aufgenommenen Darlehens bei den Kapitaleinkünften abzugsfähig sind (siehe Steuertipp „Nachträgliche Schuldzinsen abziehbar“). Da diese ebenfalls Überschusseinkünfte sind, ist dieses Urteil auch auf Vermietungseinkünfte anwendbar.
Außerdem sind nach einer neuen BFH-Entscheidung (Urteil vom 16.09.1999 Az II R 42/97) Schuldzinsen, die nach Verkauf der Immobilie anfallen, abzugsfähig, wenn der zugrunde liegende Kredit dazu diente, sofort abzugsfähige Werbungskosten, also insbesondere Renovierungsaufwendungen, zu finanzieren.
Ich habe jetzt nicht nachgesehen was schon endgültig entschieden ist, für mich zeigt schon die Existenz von anderen Urteilen, dass die Frage einfach nicht klar, sondern höchst umstritten ist.
strittig ist im Steuerrecht mittlerweile alles und offene Revisionen finden sich so gut wie zu jedem Thema. Trotzdem gibt es zumindest den jetzigen Stand der Rechtsprechung des BFH und irgendwie muss man sich daran orientieren dürfen, um das Tagesgeschäft zu erledigen.
Auf einem anderen Blatt steht, dass Steuerberater schon aufgrund haftungsrechtlichen Gründen gehalten sind, Fälle offen zu halten.
Die Fundstelle ist nicht datiert, die competence-site habe ich ab und zu doch nicht als wirklich zuverlässig empfunden, ich recherchiere eben dort nicht mehr und alle Urteile sind älter als das, was ich zitiert habe. Der BFH wird das also in seine Überlegungen eingeschlossen haben.
Nun denn, es ist ein langer Streit, was man noch alles absetzen können soll. Mit dem Bierdeckel wird es in unserem Land sicher nichts.
strittig ist im Steuerrecht mittlerweile alles und offene
Revisionen finden sich so gut wie zu jedem Thema. Trotzdem
gibt es zumindest den jetzigen Stand der Rechtsprechung des
BFH und irgendwie muss man sich daran orientieren dürfen, um
das Tagesgeschäft zu erledigen.
da muss ich Dir schon irgendwo recht geben aber in Fällen in denen der BFH das Gesetz mit Füßen tritt, sehe ich es nicht ein so schnell kleinbei zu geben.
§ 24 Nr. 2 EStG sagt für mich ausdrücklich, dass nachträgliche Einkünfte aus allen Einkunftsarten zu berücksichtigen sind.
Einkünfte sind bekanntlich sowohl Einnahmen als auch Ausgaben (Werbungskosten).
Weiter lohnt sich dann ein Blick in den Schmidt § 24 Rz. 98 ff.
Hier stellt man dann fest, dass der BFH bei den meisten Einkunftsarten Darlehenszinsen als nachträgliche Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zulässt, meisst aber unter der Bedingung, dass Veräusserungserlöse im Zusammenhang mit der Aufgabe der Einkunftsart das Darlehen nicht decken.
Im Fall der Kapitaleinkünfte schaut die gesamte BFH-Rechtssprechung wohl anders aus, dass gebe ich ja zu.
Verstehen tue ich das aber noch lange nicht.
Wäre die ganze Geschichte genauso abgelaufen nur in der Rechtsform eines Einzeluntenehmens, dann wären doch bei Aufgabe des Unternehmens wenn die Veräusserungserlöse die vorhandenen Schulden nicht decken, die noch anfallenden Zinsen als nachtr. WK abzugsfähig.
Oder sehe ich dass jetzt falsch? Ich lasse mich wirklich gerne eines besseren belehren.
Wäre die ganze Geschichte genauso abgelaufen nur in der
Rechtsform eines Einzeluntenehmens, dann wären doch bei
Aufgabe des Unternehmens wenn die Veräusserungserlöse die
vorhandenen Schulden nicht decken, die noch anfallenden Zinsen
als nachtr. WK abzugsfähig.
ja, als nachträgliche Betriebsausgaben, hier liegt der Unterschied:
bei Gewinneinkünften wird alles versteuert, auch der Verkauf des Betriebsvermögens.
Bei Überschusseinkünften wird dies normalerweise nicht besteuert (Ausnahme § 23 EStG). Deshalb sieht der BFH auch die Besteuerung und Abzugsfähigkeit von damit zusammenhängenden Kosten nur solange die Einkunftsquelle existiert.
Dies ist lediglich ein Indiz, der BFH könnte auch anders entscheiden, ich habe schon viele Argumentationsketten in der Fachliteratur darüber gelesen.
Viele Bastionen sind schon nach jahrelangem Beschuss gefallen - andererseits finde ich Änderungen der Rechtsprechung, besonders wenn sie gehäuft auftreten oder auch wie das Wetter wechseln, echt ätzend.
Aber den Traum von einem ruhigen Fahrwasser im Steuerrecht habe ich schon längst begraben.