Liebe/-r Experte/-in,
meine bessere Hälfte hat sich vor einiger Zeit von Ihrerm Lebensgefährten nach 15 Jahren getrennt (nicht verheiratet). Sie erzieht die beiden Kinder 10 und 14 Jahren alleine. Kindesunterhalt sie bezieht von ihrem ehemaligen LG den Regelunterhalt. Beide Kinder sind von Anfang an in den Waldorfkindergarten später Waldorfschule gegangen. Aus gesundheitlichen Gründen darf die Kindsmutter nur halbtags arbeiten.
Muss ihr ehemaliger LG sich an den Schulkosten für die Waldorschule beteiligen "Sonderausgaben/Mehrbedarf). Wenn ja kann man das Geld per Anwalt einfordern. Die Kinder von der Schule zu nehemn ist schwierig, da mindestens ein Kind in einer Regelschule „auf der Strecke bleiben“.
Es gibt ein BGH-Urteil aus 2009 das die Kosten für den Kindergarten anteilig bezahlt werden müssen. Demnach müsste doch auch der Schulaufentahlt anteilig bezahlt werden, zumal die Kinder von Anfang an bei „Waldorfs“ sind. Eine Regeschule stand nie zur Debatte.
Im Voraus vielen Dank.
Hallo,
ich kann mir nicht vorstellen, dass der Kindergartenbeitrag mit den Kosten der Waldorfschule vergleichbar ist. Im Urteil des BGH wird ausdrücklich auf die Bildung durch den Kindergarten hingewiesen, die ein Kind durch den Besuch bekommt. Tagesmutterkosten oder ähnliches werden nicht durch dieses Urteil tangiert.
Es ist nirgendwo bekannt, dass Waldorfschulen eine besonders gute Bildung vermitteln. Eher das Gegenteil, da allgemein durchaus bekannt ist, dass Kinder dort weniger Leistungsdruck haben. Später im Ausbildungsleben haben sie dann den Leistungsdruck. Aus diesen Grund, nehmen „Lehrherren“ meist lieber Kinder von Regelschulen, also von solchen „Sonderschulen“.
Des Weiteren ist es fraglich, ob beim Vater, wenn er für zwei Kinder nur den Regelunterhalt (Mindestunterhalt) zahlt, noch genug Geld für diese zusätzlichen Kosten übrig bleibt.
Auch muss die Mutter damit rechnen, dass ihre gesundheitlichen Gründe, zumindest amtsärztlich, untersucht werden. Schließlich wird der Vater damit argumentieren, dass sie trotz gesundheitlichen Einschränkungen einen Vollzeitjob ausüben kann.
Mein Mann muss 100 % arbeiten, obwohl er eine anderkannte Behinderung (mit Ausweis) von 100 % hat. Gerichte sehen das durchaus streng.
Gruß
Hallo,
für solch Einzelfallregelungen gibt es eigentlich keine Grundsatzentscheidung.
Aber man kan generell sagen, wenn der Schulbesuch seinerzeit einvernehmlich von den Eltern getragen wurde,dass dann auch die Kosten weiterhin von beiden
Elternteilen aufgebracht werden müssen.
Den Mehrbedarf/Sonderbedarf sollte man schon geltend machen.
Mit Gruß