Schulpflichtige Kinder

Hallo,

angenommen, Bedarfsgemeinschaft ein Ehepaar mit zwei Kindern unter 18. Die Kinder würden sich während den Schulferien 4- bis 5 Wochen außerorts bei Oma und Opa aufhalten. Muß diese Ortsabwesenheit vom JC genehmigt werden? Wenn ja, mit welcher Begründung?

Gruß
Otto

Frage: Was hat denn das Jobcenter mit dem Aufenthaltsort der Kinder zu tun ?

Gruß Merger

Das JobCenter zahlt den Regelunterhalt für die Kinder, wenn sie sich bei den Eltern in der Bedarfsgemeinschaft aufhalten.
Halten sie sich dort nicht auf, fallen DORT auch keine Kosten an.
Daher hat das JobCenter schon ein Interesse zu wissen, ob der Bedarf besteht oder ob die Kinder bei Omä und Opä bei Leuten sind, die über dem SGB-II-Satz verdienen.
Allet klar?

Hallo

Daher hat das JobCenter schon ein Interesse zu wissen, ob der Bedarf besteht oder ob die Kinder bei Omä und Opä bei Leuten sind, die über dem SGB-II-Satz verdienen.

Denkst du dir, das müsste so sein, oder weißt du sicher, dass es so ist? - Wenn letzteres, dann verlinke doch bitte irgendeinen Beleg dazu.

Ich kann es mir nicht vorstellen, denn dann müsste der Empfänger von Alg II ja jedes Mal angeben, wenn er z. B. zum Essen eingeladen ist.

Umgekehrt kann er ja auch keine höheren Kosten beanspruchen, wenn er Besuch empfängt und den bewirtet.

Mal davon abgesehen fallen manche Kosten auch bei Abwesenheit an.
Und es ist keineswegs gesagt, dass die Kinder bei Oma und Opa nicht ab und an selber was zu Essen kaufen, oder ob Oma und Opa Kostgeld erhalten.

Viele Grüße

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Daher hat das JobCenter schon ein Interesse zu wissen, ob der
Bedarf besteht oder ob die Kinder bei Omä und Opä bei Leuten
sind, die über dem SGB-II-Satz verdienen.

und daher muss bei jedem Besuch der Kinder bei einem Verwandten oder Bekannten,
eine Genehmigung des Jobcenters erfolgen ???

Allet klar?

Ich würde deine Antwort akzeptieren, wenn Du mir dafür eine Rechtsquelle aufzeigen könntest.
Nur habe ich den Verdacht, dass deine Antwort aus dem Hut gezaubert wurde.

Meinen Text verstanden ?

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Hallo

grundsätzlich unterliegt man als Leistungsbezieher der Erreichbarkeitsanordnung (-> § 2 EAO , § 7 Abs. 4a SGB II) und die Ortsabwesenheit muss vorab beantragt und genehmigt werden. Aber bei Kindern unter 15 Jahren (= nicht erwerbsfähig) ist die Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit entbehrlich, und bei Kindern in der Schul- bzw. Berufsschulpflicht (= nicht arbeitslos im Sinne des SGB II) gibt es i.d.Regel keine Ablehnungsgründe.
Während der genehmigten Ortsabwesenheit wird die bewilligte Leistung wie gehabt weiter gewährt. Wie weit orts-entfernt/ wo und bei wem die Kinder sich aufhalten, hat das Jobcenter nicht zu interessieren und muss bei der Antragstellung auch nicht angegeben werden.
(Hier bei diesem Beispiel wären die besuchten Großeltern gegenüber den Enkeln eh unterhaltspflichtig - ihr Einkommen ist insofern eh völlig irrelevant.)

Siehe http://hartz.info/index.php?topic=22.0

und Fachliche Hinweise Bundesagentur zu § 7 SGB II, Randziffer 7.57 bis 7.58a : http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinwei…

LG

Ups…sollte heissen:

wären die besuchten Großeltern gegenüber den Enkeln eh NICHT unterhaltspflichtig

LG

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Daher hat das JobCenter schon ein Interesse zu wissen, ob der
Bedarf besteht oder ob die Kinder bei Omä und Opä bei Leuten
sind, die über dem SGB-II-Satz verdienen.

und daher muss bei jedem Besuch der Kinder bei einem
Verwandten oder Bekannten,
eine Genehmigung des Jobcenters erfolgen ???

Nein, das niemand behauptet.

Allet klar?

Ich würde deine Antwort akzeptieren, wenn Du mir dafür eine
Rechtsquelle aufzeigen könntest.

Eine Rechtsquelle wofür? Hier ist doch lediglich aufgezeigt worden, was der Hintergrund der ursprünglichen Frage gewsen sein könnte.

Nur habe ich den Verdacht, dass deine Antwort aus dem Hut
gezaubert wurde.

Hä? Welche Antwort/Aussage/Behauptung denn?

Meinen Text verstanden ?

Was mich angeht: leider nein…

Hallo Lara,

grundsätzlich unterliegt man als Leistungsbezieher der
Erreichbarkeitsanordnung (-> § 2 EAO , § 7 Abs. 4a SGB II)
und die Ortsabwesenheit muss vorab beantragt und genehmigt
werden.

nicht ganz. Die OA muss mitgeteilt werden und darf nur begründet untersagt werden. Die Praxis zeigt allerdings, daß die EAO durch die verschiedenen JCs unterschiedlich interpretiert wird. Die Verfahrensweisen gehen entsprechend von telephonischer MItteilung bis zur persönlichen Vorsprache unmittelbar vor Beginn und nach Ende der OA.

Der Satz „Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.“ geht von der Ausnahme aus, was ein wenig sonderlich ist.

Gruß

osmodius

Daher hat das JobCenter schon ein Interesse zu wissen, ob der
Bedarf besteht oder ob die Kinder bei Omä und Opä bei Leuten
sind, die über dem SGB-II-Satz verdienen.

und daher muss bei jedem Besuch der Kinder bei einem
Verwandten oder Bekannten,
eine Genehmigung des Jobcenters erfolgen ???

Nein, das niemand behauptet.

Dann lies dir mal die Ursprungsfrage durch, auf die mein Vorschreiber geantwortet hat.

Allet klar?

Ich würde deine Antwort akzeptieren, wenn Du mir dafür eine
Rechtsquelle aufzeigen könntest.

Eine Rechtsquelle wofür? Hier ist doch lediglich aufgezeigt
worden, was der Hintergrund der ursprünglichen Frage gewsen
sein könnte.

diese wurde allerdings nicht von meinem Vorschreiber beantwortet

Nur habe ich den Verdacht, dass deine Antwort aus dem Hut
gezaubert wurde.

Hä? Welche Antwort/Aussage/Behauptung denn?

Na die von meinem Vorschreiber

Hallo

in § 7 Abs. 4a SGB II ist von Zustimmung die Rede, nicht von „Mitteilung“ ans JC. Und da eine ungenehmigte Ortsabwesenheit zum Wegfall der ALG2-Leistung führt und mündliche Absprachen/ Zustimmungen im Zweifelfall schwer belegbar sind, dürfte es im eigenen Interesse der Betroffenen liegen, sich die Zustimmung schriftlich geben zu lassen :smile:

LG

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