Schulrecht

Hallo,
ich habe mal eine Frage. Besser gesagt zwei.

  1. Ist es einem Lehrer erlaubt dem Schüler einen Gegenstand abzunehmen und zu behalten? Wenn ja, nach welchem Paragraphen und in welchem Gesetz steht das eigentlich?

  2. Ein Freund von mir ist auf einer IGS (Integrierte Gesamtschule).
    Dort besucht er auch das freiwillige Nachmittagsangebot, das heißt Hausaufgabenbetreuung und AG. In der Hausaufgabenbetreuung hat dieser nun ein Kaugummi gekaut und dies erst nach dem zweiten Hinweis herausgenommen. Der Lehrer meinte, der Schüler solle die Hausordnung schreiben. Da der Schüler dies verweigerte, bat der Lehrer um ein Gespräch mit der GTS-Koordinatorin. Diese meinte, er hätte nun entweder die Wahl zwischen der Hausordnung schreiben oder Sozialdienst leisten. Welche Konsequenzen könnten dem Schüler nun folgen, wenn er dies auch verweigert? Darf ein Verweis in diesem Fall gegeben werden? Zählt die Ganztagsschule als schulisch oder außerschulisch???

Vielen Dank für Antworten im Voraus.

LG

Hallo,

zu 1.: Ich weiß nicht, ob das gesetzlich geregelt ist, aber ich würde sagen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Unterrichts darf der Lehrer einen Gegenstand herausverlangen. Behalten darf er ihn deshalb sicherlich nicht, d.h. er muss ihn am Ende der Stunde wieder herausgeben bzw. auf Nachfrage des Schülers oder der Eltern.

zu 2.: Das Abschreiben seitenlanger Texte wird mittlerweile als herabwürdigende Strafe angesehen und darf nicht mehr aufgegeben werden. Wohl aber können zB Zusatzaufgaben verhängt werden. Ein Schulverweis ist für solch einen Anlass wohl noch nicht gerechtfertigt. Hierzu hätte der Schulbetrieb erheblich gestört werden müssen.

Viele Grüße
Werner

Hallo,

Hallo,

ich habe mal eine Frage. Besser gesagt zwei.

Zu denen ich als Lehrerin mal meinen Senf dazu gebe:wink:

  1. Ist es einem Lehrer erlaubt dem Schüler einen Gegenstand
    abzunehmen und zu behalten? Wenn ja, nach welchem Paragraphen
    und in welchem Gesetz steht das eigentlich?

Wie der Vorredner bereits mitteilte, ist es zur Aufrechterhaltung der Schulordnung oder des Schulfriedens erlaubt. Genaueres weiß dazu die Schulordnung des jeweiligen Bundeslandes und der Schulart(Schule ist ja Ländersache). Bei uns in Bayern gibt es z.B. im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) folgende Passage:
(4) 1 Alle Schülerinnen und Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. 2 Sie haben insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. 3 Die Schülerinnen und Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.

(5) 1 Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. 2 Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. 3 Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.

Hier sind jeweils die 3. Punkte zu beachten (aber, wie gesagt, steht das im BayEUG), ob es das so bei euch auch gibt, weiß ich nicht, kann man aber sicher über Suchmaschinen finden.

Noch schnell zum Thema „vorrübergehend einbehalten“: Bei uns kam vom KM irgendwann ein Schreiben raus, dass man die Eltern informieren muss über den Einbehalt und diese das Gerät oder was auch immer dann bei der Lehrkraft abholen müssten (wird aber selten so rigoros gehandhabt, meist reicht es bei den Schülern schon, wenn man es ihnen weggenommen hat und dann am Ende des Schultags zurückgibt). Nur bei Unbelehrbaren folgt (zumindest bei mir) der Griff zum Telefon.

  1. Ein Freund von mir ist auf einer IGS (Integrierte
    Gesamtschule).
    Dort besucht er auch das freiwillige Nachmittagsangebot, das
    heißt Hausaufgabenbetreuung und AG. In der
    Hausaufgabenbetreuung hat dieser nun ein Kaugummi gekaut und
    dies erst nach dem zweiten Hinweis herausgenommen. Der Lehrer
    meinte, der Schüler solle die Hausordnung schreiben. Da der
    Schüler dies verweigerte, bat der Lehrer um ein Gespräch mit
    der GTS-Koordinatorin. Diese meinte, er hätte nun entweder die
    Wahl zwischen der Hausordnung schreiben oder Sozialdienst
    leisten. Welche Konsequenzen könnten dem Schüler nun folgen,
    wenn er dies auch verweigert? Darf ein Verweis in diesem Fall
    gegeben werden? Zählt die Ganztagsschule als schulisch oder
    außerschulisch???

Ist es nun eine Gesamtschule oder eine Ganztagsschule? Darin besteht ein großer Unterschied. Aus deiner Beschreibung lese ich aber eher die Gesamtschule mit anschließender Nachmittagsbetreuung und AG-Angebot heraus.
Generell ist diese Nachmittagsbetreuung ein zusätzliches Wahlangebot, was mit dem Schulalltag an sich nichts zu tun hat, aber bestimmt mit der Schule bzw. den Lehrkräften kooperiert und teilweise auch von Lehrkräften mitgestaltet wird.
Dennoch gilt auch hier, dass man eigentlich auf das, was einem Betreuer oder wie auch immer man die Personen bezeichnen will, die solche Angebote machen und überwachen bzw. durchführen, hören sollte, auch hier, um den Arbeitsfrieden zu wahren.
Wenn nun jemand meint, sich erst bei mehrmaliger Aufforderung dieser auch beugen zu müssen, dann muss er auch mit Konsequenzen leben.
Über den Umfang kann man streiten. Eine Haus- oder Schulordnung ist aber m.E. nicht übermäßig lang (gut, auch das kann von Schule zu Schule variieren) und vielleicht stolpert der Schreiberling dann ja über die ein oder andere Regel, die bei ihm einen Denkanstoß auslöst.
Man sollte immer daran denken, dass man es mit Mitmenschen zu tun hat, denen man mit Respekt gegenübertreten sollte und jemand, der sich erst mehrmals bitten lässt, bis er einer Aufforderung nachgeht, lässt diesen Respekt doch vermissen und sollte sich mal darüber Gedanken machen, warum es zu einer Zusatzarbeit gekommen ist.
Das mit dem Sozialdienst finde ich etwas radikal, aber wenn das so an der Einrichtung geregelt ist, dann ist es wohl in Ordnung so. Und solche Hausordnungen sind den Schülern auch jederzeit zugänglich (und meist ohnehin bekannt :wink:). Ich denke, ein Verweis kann in so einem Fall nicht unbedingt ausgesprochen werden, da das eine Ordnungsmaßnahme darstellt, die in den Schulbereich gehört. Aber wie bereits gesagt, variiert so etwas von Bundesland zu Bundesland.

Vielen Dank für Antworten im Voraus.

Bitte schön, auch wenn es etwas länger geworden ist.

LG

Grüße zurück

Hallo,

Noch schnell zum Thema „vorrübergehend einbehalten“: Bei uns
kam vom KM irgendwann ein Schreiben raus, dass man die Eltern
informieren muss über den Einbehalt

Das finde ich gut. Ein guter Freund von mir, dessen Mutter Lehrerin ist, freute sich zu seiner Schulzeit immer über Zippo-Feuerzeuge usw., die seine Mutter von Schülern „einkassiert“ hatte.

Gut zu wissen, dass heute zumindest versucht wird, so etwas zu unterbinden.

Viele Grüße
Werner

Hallo!

Das gab es in erster Linie wegen der Mobiltelefone usw. und die Eltern sollten informiert werden, damit die Gerätschaften dann von eben diesen abgeholt werden sollten / konnten.

Dass wirklich Dinge einkassiert werden (wurden) und dann nicht mehr rausgerückt, find ich ja schon interessant und auch sehr unverschämt.

Aber auch dem ist mit so einer „Verordnung“ ja eigentlich ein Riegel vorgeschoben.

Grüße