Hallo ihr alle,
folgende hypothetische Situation:
Ein durchschnittlicher Schüler wird im Jahr 2005 nach den Sommerferien regulär von der 12. in die 13. Klasse versetzt. Ende September gerät er außerschulisch in eine Schlägerei, durch die er mehrere Blessuren erleidet (z.B. Knochenbrüche, etc.). Von den Tätern bleibt keine Spur. Aufgrund erhöhter Fehlzeiten und daraus folgenden schlechteren Noten, wird er Ende der Qualifikationsphase (Ende 13/I) nicht zum Abitur zugelassen und beschließt daraufhin, zu wiederholen, sich also zurück in die 12/II (Anfang 12/II) versetzen zu lassen. Psychische Gründe, resultierend aus der Schlägerei und den noch immerwährenden Blessuren des Schülers, veranlassen ihn dazu, selten die Schule zu besuchen, woraufhin ein ähnlich schlechtes Zeugnis, wie das aus der vorigen 13/I, folgt. In der nun folgenden 13/I im Jahr 2006/07 findet der Schüler zurück zu seiner Form, gegen Ende der 13/I im Januar 2007 stellt sich jedoch heraus, dass er erneut knapp nicht zum Abitur zugelassen wird.
Generell gilt für „Wiederholer“, dass der zweite Durchgang gewertet wird. D.h., da der Schüler bereits ab der 12/II wiederholt, dass folgende Kurse gewertet werden (die Kurse in eckigen Klammern dürfen dagegen nicht gewertet werden; * ist Zeitpunkt des „Unfalls“):
12/I (2004/05) — [12/II (2005)] — *[13/I (2005/06)] — 12/II (2006) — 13/I (2006/07)
Würde jedoch der Kurs 12/II aus 2005 statt dem aus 2006 gewertet werden, so würde der Schüler problemlos zugelassen werden.
Als Konstrukteur dieser hypothetischen Situation würde ich nun gerne wissen, ob der Schüler irgendeine (rechtliche) Möglichkeit hätte, den ersten 12/II-Kurs werten zu lassen anstatt dem zweiten.
Ich danke für jede Beleuchtung der Situation.