Hallo,
Ich hab da eine Frage zum Schulrecht in Berlin:
Lehrer bzw. Lehrerinnen vergeben von Zeit zu Zeit Zensuren nach der Zensurenkonferenz. Die Zeugnisse können ja immernoch geändert werden. Oft kommt es auch vor, dass diese „verspäteten“ Zensuren in das nächste Halbjahr übernommen werden, um dann dem Schüler angerechnet zu werden.
Darf ein Lehrer bzw. eine Lehrerin das denn, ohne die Zustimmung des Schülers? Oder muss der Schüler damit einverstanden sein?
Es geht mir weniger um Ansichten und Meinungen, die sicherlich sehr interessant sein könnten, sondern vielmehr um die Gesetzesgrundlage. Auch die Rechtslage in anderen Bundesländern würde mich interessieren.
Danke,
Zwergenbrot
PS: Ich kann natürlich verstehen, dass die Schüler ohne die Zensuren wahrscheinlich täten, was sie wollten. Aber nur um die andere Seite zu erläutern: Zensuren sollen ja kein pädagogisches Mittel sein, sondern einzig und allein der Einschätzung der Leistung eines Schülers dienen. Sie sollen in einem Bewertungszeitraum gegeben werden und eigentlich soll jeder Schüler zu Anfang mit gleichen Chancen starten.
PPS: Mir geht es nicht darum einen kleinkrämerischen Rechtsstreit anzufangen. Ich würde das gute Schüler-Lehrer-Verhältnis nie wegen einer Zensur auf’s Spiel setzten.
Weit verbreiteter Irrtum…
Hallo Zwergenbrot,
du unterliegst hier einem unter Schülern weit verbreitetem Irrtum, dass nach der Notenkonferenz (so heißt das jedenfalls in Bayern) für das Halbjahreszeugnis die Lehrer keine Leistungsnachweise mehr verlangen dürften bis zu dem Termin, an dem das Halbjahreszeugnis ausgehändigt wird.
Die Zensur, die im Halbjahreszeugnis steht, spielt ohnehin für die Jahresfortgangsnote am Schuljahresende keine Rolle. Das Halbjahreszeugnis (in den Klassen 5 - 11) hat eigentlich nur die Funktion einer „Zwischenbestandsaufnahme“, die den Schülern, bzw. ihren Eltern zeigen sollen, „wo man steht“. Lehrer dürfen daher auch nach der Notenkonferenz und vor dem Aushändigen des Zwischenzeugnisses Zensuren erteilen, die dann selbstverständlich mit in die Gesamtbewertung der Schülerleistungen am Schuljahresende eingerechnet werden.
In der Kollegstufe (Jahrgang 12 und 13) gibt es allerdings in der Tat 4 voneinander getrennt zu bewertende Halbjahre.
Das sind jedenfalls die in Bayern gültigen Regeln. Ob das nun in Berlin ganz anders gehandhabt wird, kann ich nicht 100%ig sagen, aber vorstellen kann ich es mir eigentlich nicht, dass eure Lehrer sich so ohne Weiteres über Verordnungen hinwegsetzen würden.
Um ganz sicher zu gehen, könntest du ja mal den zuständigen Senator bzw. dessen Amt anschreiben. Ich bin sicher, dass du da eine zuverlässige Auskunft bekommst.
Gruß
Uschi Müller