Hallo zusammen!
Leider bringt mich der Bildungsserver NRW nicht wirklich weiter, und die Betroffenen (Eltern/Schulbehörden) streiten sich.
Es stellt sich die Frage, wie eine „Zügigkeit“ von Gymnasien definiert wird.
Die eine Seite sagt, sie bemesse sich an den räumlichen Gegebenheiten, die andere meint, sie müsse an die Schülerzahlen gebunden sein.
Wo gibt es dazu Gesetzestexte?
Hintergrund ist der, dass die Lehrerzuweisung von den maximal erlaubten Klassengrößen abhängig ist, die maximalen Klassengrößen aber wiederum von der „noch“ 3 oder „schon“ 4-Zügigkeit.
Und wir reden jetzt über mögliche Klassenstärken von 35 Schülern!
Ohne gleich einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu bemühen also die Frage, WER kennt sich damit aus, oder WO könnte ich etwas finden?
Danke, Angelika
Hallo, Angelika.
Eine maximale Klassenstärke ist m.W. nicht festgelegt. Es gilt aber für Gymnasien ein Richtwert von 28 Schülern.
„Im Schuljahr 2001/2002 betrug die durchschnittliche Klassengröße in Nordrhein-Westfalen in den Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) 26,5 Schülerinnen und Schüler. Wie das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik mitteilt, wies die Hauptschule mit durchschnittlich 23,0 die geringste Klassenfrequenz auf und lag damit unter dem für diese Schulform vorgesehenen Klassenfrequenzrichtwert von 24 Schülerinnen und Schülern. Bei der Realschule und der Sekundarstufe I von Gesamtschule und Gymnasium, für die ein Richtwert von 28 gilt , lagen die jeweiligen Durchschnittswerte bei 27,9, 28,0 und 27,5 Kindern je Klasse.“ Hervorhebung von mir
Quelle: www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/BezRegDdorf/autorenber…
Näheres müßte sich auch im BASS (Bereinigte Amtliche Schulvorschriften in NRW) finden: http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schule/System/Re…
Grüße
Eckard
Hallo Gela,
versuch es doch auch mal im Rechtsbrett…
Viele Grüße
gipsy