Hallo,
eine Frage die ich im Schulbrett nicht abschließend klären konnte.
Im Bezugserlass
RdErl. d. MK v. 22.3.2012 - 33-83201 (SVBl. 5/2012 S.266), geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. 6/2013 S.222)steht dazu:
9. Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Liegen für das Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung.
Bei unentschuldigtem Fehlen sehe ich keine Unklarheiten. Die Lehrkraft entscheidet ob und wie es eine Ersatzleistung gibt.
Weiter interpretiere ich das so, dass im Falle eines entschuldigten Fehlens bei einer Klassenarbeit, die Lehrkraft eine Ersatzleistung verlangen kann.
Hält die Lehrkraft eine solche für überflüssig, muss trotzdem eine Ersatzleistung gewährt werden, wenn der Schüler/die Schülerin es verlangt.
Die Lehrkraft kann dann jedoch entscheiden, wie diese erbracht wird, es muss dann also keine Nachschreibearbeit sein.
Lese ich das richtig?
Gruß
Werner