Schulrecht Niedersachsen - Wer entscheidet ob eine Arbeit nachgeschrieben wird

Hallo,

eine Frage die ich im Schulbrett nicht abschließend klären konnte.

Im Bezugserlass 
RdErl. d. MK v. 22.3.2012 - 33-83201 (SVBl. 5/2012 S.266), geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. 6/2013 S.222)steht dazu:

9. Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Liegen für das Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung.

Bei unentschuldigtem Fehlen sehe ich keine Unklarheiten. Die Lehrkraft entscheidet ob und wie es eine Ersatzleistung gibt.

Weiter interpretiere ich das so, dass im Falle eines entschuldigten Fehlens bei einer Klassenarbeit, die Lehrkraft eine Ersatzleistung verlangen kann.
Hält die Lehrkraft eine solche für überflüssig, muss  trotzdem eine Ersatzleistung gewährt werden, wenn der Schüler/die Schülerin es verlangt.
Die Lehrkraft kann dann jedoch entscheiden, wie diese erbracht wird, es muss dann also keine Nachschreibearbeit sein.

Lese ich das richtig?

Gruß
Werner

Hallo,

eine Frage die ich im Schulbrett nicht abschließend klären

RdErl.9. Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer
bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt

interpretiere ich das so, dass im Falle eines
entschuldigten Fehlens bei einer Klassenarbeit, die Lehrkraft
eine Ersatzleistung verlangen kann.

Nein. Ein „bewertete schriftliche Arbeit“ ist keine Klassenarbeit und ersetzt auch keine.

Ohne Vorliegen eines ärztlichen Attests gibt eine keinen Rechtsanspruch auf einen Nachschreibetermin und die nicht erbrachte Lesitung wird mit 0 bewertet.

In der Oberstufe gilt die Ausnahme, dass neben den vorgschriebenen Klausuren auch eine definierte Facharbeit erbracht werden muss.

Ob man die Scharte wenigsten teilweise durch eine freiwillge sonstige Leistung auswetzen kann, bleibt der Fachlehrerin überlassen. Es versteht sich von selbst, dass sie anders zu gewichten wäre als eine Leistungsüberprüfung durch Klassenarbeit.

G imager761

Hallo,
danke, dass du geantwortet hast, aber leider füllst du die Begrifflichkeiten anscheinend falsch. Klassenarbeiten sind bewertete schriftliche Arbeiten.

Ich zitiere hier mal aus einer anderen Stelle des Erlasses
„1. Schriftliche Arbeiten sind ein Teilbereich der für die Leistungsbewertung notwendigen Lernkontrollen, (…) Bewertete schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten, Klausuren) …“

Gruß
Werner