Guten Tag,
ich bitte Sie um Beurteilung folgenden Sachverhaltes.
Schüler A bereitet sich folgendermaßen auf eine Klassenklausur im Fach Latein vor:
Lehrer L gibt vor der Klassenarbeit bekannt, dass der in der Arbeit zu bearbeitende Text eine der Philippinischen Reden sein wird.
A lernt daraufhin zwei der Reden auswendig, bei denen er glaubt, sie können am ehesten in der Klassenarbeit vorkommen.
A hat auch Glück und einer des auswendig gelernten Reden ist Text der Klausur.
Daraufhin schreibt A eine fehlerfreie Arbeit. L verdächtigt A der Täuschung; der einzige Anhaltspunkt dafür ist, dass Übersetzungen, die in der auswendig gelernten Lösung vorkamen nicht im Unterricht behandelt wurden.
A gibt auch zu die Lösung gefunden und auswendig gelernt zu haben.
L ist daraufhin der Meinung, dass A dennoch bei der Klausur getäuscht hat, eben indem A die Übersetzung auswendig gelernt hat, schließlich sei die Übersetzung an sich, auf die es bei der Klausur gerade ankam nicht die eigene Leistung des Schülers, sondern eben eine fremde - auch wenn der Schüler in der Klausur weder einen Spickzettel, noch ein Handy zur Recherche der Lösung parat hatte.
Zudem ist L der Meinung, dass die Wahrscheinlichkeit, A habe zufällig gerade die gefragte Rede von mehreren möglichen auswendig gelernt so gering sei, dass damit eine Täuschung so gut wie nachgewiesen sei.
Die Fragen, die sich nun ergeben sind folgende:
I. Angenommen, A sagt die Wahrheit und hat die oben genannte Rede auswendig gelernt und das gelernte ohne weitere Hilfsmittel in der Klausur geschrieben: Begründet das bereits einen Täuschungsversuch im Sinne des Schulrechtes des Landes NRW?
II. Reicht bereits die Annahme, die Wahrscheinlichkeit zufällig die richtige Rede auswendig gelernt zu haben sei sehr gering, als Nachweis für den Täuschungsversuch im Sinne des Schulrechtes des Landes NRW?
Ich Danke schon jetzt für Ihre Antworten und hoffe auf einen angeregten Austausch der möglichen Positionen,
Mit freundlichen Grüßen.