Schulrecht (RLP) - Schulausschluss

Hallo,

es geht um Schulrecht in Rheinland-Pfalz. Ein Schüler einer 9. Klasse Gymnasium wird (bislang ohne formales Verfahren) mit sofortiger Wirkung von der Schule verwiesen. Seitens der Schule wird mündlich erklärt, dass ein neuer Schulplatz an einem Gymnasium von ihrer Seite aus gesucht wird und den Eltern zeitnah mitgeteilt würde, welche Schule nach den Sommerferien bereit ist, den Schüler aufzunehmen. (Ferienbeginn ist in einer Woche.)
Das Jugendamt weist in einem Gespräch darauf hin, dass u.U. kein Gymnasium den Schüler aufnehmen muß, dazu seien nur Hauptschulen verpflichtet und empfiehlt den sofortigen Besuch eines auf Schulrecht spezialisierten Anwalts. Derzeit ist Kommunikation mit der aktuellen Schule noch möglich, nur stehen sich jetzt zwei konträre Aussagen gegenüber. Daher würde das Einschalten eines Anwalts die ohnehin angespannte Situation sicher nur verschärfen.

Weiß jemand von euch, ob ein Gymnasiast nach Schulausschluss tatsächlich das Recht auf einen Gymnasialplatz hat? Auch, wenn kein formales Ausschlussverfahren stattgefunden hat und stattfinden wird?

Es geht nicht darum, daß die bisherige Schule weiter besucht werden soll! Wäre es möglich, daß ein aufnehmendes Gymnaium „nur“ einen Platz für die 10. Klasse zur Verfügung stellt (dann endet die Schulpflicht), die Oberstufe dann nicht mehr dort absolviert werden kann und somit ein erneuter Schulwechsel stattfinden müßte?

Für Hinweise, Tipps und Ratschläge dankbar -

Sams

Hallo Sams!

Zur Sache kann ich dir nichts raten - da habe ich einfach zu wenig Ahnung von Schulrecht. Aber ich möchte dir einen möglichen Ansprechpartner nennen. Du könntest beim zuständigen Schulamt oder Oberschulamt (weiß nicht, ob das in RLP auch so heißt) anfragen. In Baden-Württemberg sind die Oberschulämter inzwischen nicht mehr selbständig, sondern wurden als Abteilungen den Regierungspräsidien eingegliedert.

Ich würde an deiner Stelle dort mal nachfragen - die haben Experten im Schulrecht und können dir sicher weiterhelfen.

Viele Grüße,
Annegret

Hallo Sams,
grundätzlich ist es zunächst einmal schwierig, einen Schüler von der Schule zu verweisen, der nicht vorher bereits die Androhung der Verweisung erhalten hat. Unmöglich ist es nicht, aber dann muss schon ein schwerwiegendes Vergehen vorliegen, so dass es der Schule nicht zuzumuten ist, den Schüler weiter zu unterrichten (z.B. Drogenhandel in der Schule).
Wenn der Schüler noch schulpflichtig ist (und das ist er in der 9.Klasse in der Regel noch), ist die ADD (das ist die vorgesetzte Dienstbehörde, Schulämter gibt es in RLP nicht) verpflichtet, den weiteren Schulbesuch zu ermöglichen.
In der Regel kümmert sich aber der Leiter der verweisenden Schule um einen anderen Schulplatz.
Richtig ist aber auch, dass kein Gymnasium verpflichtet ist, einen Schüler aufzunehmen. Über Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet der Schulleiter. Insofern ist es natürlich von Vorteil wenn der verweisende Schulleiter sich einschaltet, weil dann die Chance, einen Platz an einem anderen Gymnasium zu bekommen groß ist (wer nimmt schon gern einen Schüler, der woanders rausgeflogen ist? Da erkundigt man sich natürlich vorher was es mit dem Kandidaten auf sich hat! Und wenn der Schulleiter der verweisenden Schule ein gutes Wort für ihn einlegt, zieht das eher.)
Wenn der Schüler an einem anderen Gymnasium aufgenommen wurde, kann er dort seine Schullaufbahn normal absolvieren, also auch die Oberstufe.
Gruß Orchidee

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