Hallo!
Es beschäftigt gerade akut das Thema Teilnahmepflicht in der OGS in NRW.
In einer Grundschule wurde die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule bislang so gehandhabt, dass die Kinder an mindestens 3 Tagen in der Woche anwesend sein mussten.
Anfang des laufenden Schuljahres wurde bekannt gegeben, dass dies nun an mindestens 4 Tagen der Fall sein muss und die Kinder auch bis mindestens 15.00 Uhr bleiben müssen.
Als Begründung für diese Änderung wurde angeführt, dass die Stadt (Schulträger) das durchsetzen muss, da sie sonst Fördergelder an das Land zurückzahlen müsse.
Auf schriftlichen Antrag konnte das Kind für 1 Tag in der Woche befreit werden.
Das alleine hat bei vielen Eltern zu großem Unmut geführt, da Sie sich massiv eingeschränkt fühlen. Wenn die Arbeitszeit es zulässt, würden Sie die Betreuung eben auch gerne selbst übernehmen.
Damals bei Anmeldung zur OGS galten halt die Rahmenbedingungen: mindestens 3 Werktage.
Nun wurde bekannt gegeben, dass es in Kürze ein Schreiben seitens der Schulleitung geben wird, mit der alle bisherigen Ausnahmegenehmigungen hinfällig sind und die Kinder zukünftig an allen 5 Tagen die Woche bis mindestens 15.00 Uhr kommen müssen!
Nun die Frage: ist das so durchsetzbar?
Kann es sein, dass an einer gebundenen Ganztagsschule (verpflichtend) 3-4 Tage gefordert werden und an einer Offenen Ganztagsschule (freiwillig) 5 Tage?
Es findet keinerlei Unterricht statt, es wird nur betreut (auch Hausaufgaben Mo-Do).
Im RdErl. D. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 steht:
1.2, Absatz 2
…. die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zu regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten.
5.1
Der Zeitrahmen des Ganztagsbetriebs gebundener Ganztagsschulen (§ 9 Absatz 1 SchulG) erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel auf mindestens drei Unterrichtstage über jeweils mindestens sieben Zeitstunden, in der Regel von 8 bis 15 Uhr. Er erhöht sich un den erweiterten gebundenen Ganztagsschulen in der Regel auf jeweils mindestens vier Unterrichtstage mit jeweils mindestens sieben Zeitstunden. Die Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler ist in diesem Zeitrahmen verpflichtend.
5.2
Der Zeitrahmen offener Ganztagsschulen im Primarbereich (§ 9 Absatz 3 SchulG) erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8 Uhr bis 16 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15 Uhr.
5.3
Der Zeitrahmen im außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten (§ 9 Absatz 2 SchulG) orientiert sich an den jeweiligen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsbedarfen.
Die Definition im Juristendeutsch für in der Regel wird im Internet so gefunden, dass durchaus Ausnahmen möglich sind und eben nicht bindend ……
Hat die Elternschaft eine Chance sich dagegen zu wehren oder muss sie sich ihrem Schicksal fügen?
Vielen Dank und viele Grüße
Whitby